VfGH B1246/90

VfGHB1246/9025.2.1991

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Aufnahme von (anders bezeichneten) Lehrveranstaltungen in das Vorlesungsverzeichnis; kein vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpfbarer Akt

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
UOG §79 Abs2 lite
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
UOG §79 Abs2 lite

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. 1. In der vorliegenden, auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen folgendes vor:

Er sei Vorstand des Instituts für Biochemische Pharmakologie an der Universität Innsbruck (im folgenden: Institut). Mit Schreiben vom 5. April 1990 habe er dem Dekan der Medizinischen Fakultät dieser Universität (im folgenden: Dekan) die Aufstellung der für das Wintersemester 1990/91 vorgesehenen Lehrveranstaltungen des Instituts übermittelt. Daraufhin habe er vom Dekan eine mit 12. April 1990 datierte Mitteilung erhalten, in der der Beschwerdeführer aus näher dargelegten Gründen aufgefordert worden sei, die Bezeichnungen dreier von ihm geleiteter Lehrveranstaltungen in bestimmter Weise zu ändern. Nachdem er dies mit an den Dekan gerichtetem Schreiben vom 17. April 1990 abgelehnt gehabt habe, habe ihm der Dekan mit Schreiben vom 18. April 1990 dargelegt, daß er "in seiner Aufsichtsfunktion als Dekan ... Ihre Ankündigungen den bisherigen Usancen entsprechend (siehe Vorlesungsverzeichnis 1990) abgeändert" habe. Der Beschwerdeführer habe gegen diese - von ihm als Bescheid gewertete - Erledigung beim Dekan mit Schriftsatz vom 3. Mai 1990 (ergänzt mit Schriftsatz vom 8. Mai 1990) Berufung erhoben. Er habe seither in dieser Angelegenheit keine wie immer geartete Erledigung erhalten. Dem Institut sei - lediglich - ein mit 11. September 1990 datiertes, an alle Vorstände der Institute und Kliniken der Medizinischen Fakultät der Universität Innsbruck gerichtetes Rundschreiben des Dekans zugekommen, in dem ersucht worden sei, allfällige Abänderungen des diesem Schreiben beigelegten Entwurfes des Verzeichnisses der Lehrveranstaltungen für das Wintersemester 1990/91 bis 13. September 1990 dem Dekanat zu übermitteln. Der Beschwerdeführer habe sich von diesem Rundschreiben auf Grund seiner (dem Dekan bekannt gewesenen) Abwesenheit in dieser Zeit nicht - rechtzeitig - Kenntnis verschaffen können. Am 2. Oktober 1990 sei das Verzeichnis der Lehrveranstaltungen der Universität Innsbruck für das Wintersemester 1990/91 erschienen, in dem die erwähnten Lehrveranstaltungen des Instituts entsprechend den aus dem oben zusammengefaßten Schriftwechsel ersichtlichen Vorstellungen des Dekans - und entgegen dem Willen des Beschwerdeführers - bezeichnet worden seien.

2. Der Beschwerdeführer macht in der vorliegenden Beschwerde geltend, "durch die vom Dekan der Medizinischen Fakultät der Universität Innsbruck ausgeübte unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Abänderung der Bezeichnung von zwei Pflicht- und einer Freilehrveranstaltung" in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden zu sein und stellt - nach näherer Begründung dieser Rechtsauffassung - den

"A n t r a g

auf Fällung folgenden

E r k e n n t n i s s e s:

Der Beschwerdeführer ist durch die vom Dekan der Medizinischen Fakultät der Universität Innsbruck vorgenommene und am 2.10.1990 durch Erscheinen des Vorlesungsverzeichnisses der Universität Innsbruck für das Wintersemester 1990/91 ihm zur Kenntnis gelangte und wirksam gewordene Abänderung seiner Lehrveranstaltungsankündigungen

1. von 'Allgemeine und Spezielle Pharmakologie und Toxikologie' (2-stündige Pflichtvorlesung) auf 'Biochemische Pharmakologie' (2-stündige Pflichtvorlesung),

2. von 'Pharmakologie und Toxikologie' (2-stündige Freivorlesung) auf 'Biochemische Pharmakologie' (2-stündige Freivorlesung) und

3. 'Seminar Pharmakologie und Toxikologie' (1-stündiges Pflichtseminar) auf 'Seminar Biochemische Pharmakologie' (1-stündiges Pflichtseminar),

in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf

  1. 1. Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art17 Abs1 StGG),
  2. 2. auf freie Meinungsäußerung (Art10 EMRK), 3. auf Zensurfreiheit (Z1 StGBl. 1918/3), 4. auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 B-VG) und 5. auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art 83 Abs2 B-VG) verletzt worden.

. . ."

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1. Gemäß Art144 Abs1 B-VG (in der vor dem 1. Jänner 1991 in Geltung gestandenen, hier anzuwendenden Fassung) erkennt der Verfassungsgerichtshof ua. über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person, soweit der Beschwerdeführer behauptet, durch diese Maßnahme in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden zu sein.

2. Die Beschwerde richtet sich nicht gegen eine derartige Maßnahme:

Die Aufnahme einer Lehrveranstaltung in jenes Verzeichnis der Lehrveranstaltungen, dessen Zusammenstellung und Herausgabe (gemäß §79 Abs2 lite des Universitäts-Organisationsgesetzes - UOG, BGBl. 258/1975 idgF) der Universitätsdirektion obliegt, ist kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Sie greift auch nicht in die Rechtssphäre jener Personen ein, die in einem derartigen Verzeichnis als Leiter einer solchen Lehrveranstaltung aufscheinen.

Die nicht - wie der Beschwerdeführer vermeint - durch den (jeweiligen) Dekan, sondern (im Rahmen der "Zusammenstellung" des Verzeichnisses der Lehrveranstaltungen iS des §79 Abs2 lite UOG) von der Universitätsdirektion vorzunehmende - Aufnahme der in Rede stehenden Lehrveranstaltungen (mit einer anderen als der vom Beschwerdeführer gewählten Bezeichnung) bildet demnach keinen nach Art144 Abs1 zweiter Satz B-VG in der hier maßgebenden Fassung (oder nach anderen Rechtsvorschriften) vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpfbaren Akt.

Da der Verfassungsgerichtshof somit zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde unzuständig ist, war diese zurückzuweisen.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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