VfGH B665/90

VfGHB665/9012.12.1991

Anlaßfallwirkung der Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Bundesministers für Soziale Verwaltung vom 13.12.82, BGBl 612/1982, über die Festsetzung des Hundertsatzes der Verzugszinsen gemäß §59 Abs1 ASVG vom Beginn des Jahres 1986 bis Ende des Jahres 1989 mit E v 12.12.91, V246/91.

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

 

Spruch:

Der beschwerdeführende Verein ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) ist schuldig, dem beschwerdeführenden Verein zuhanden seines Vertreters die mit 15.000 S bestimmten Kosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Die Beschwerde wendet sich gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg, mit dem ein Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse bestätigt wird, der dem beschwerdeführenden Verein wegen einer Beitragsnachzahlung von 648.642,40 S für den Zeitraum vom 19. April 1984 bis 12. Mai 1989 die Zahlung von Verzugszinsen in der Höhe von 10,5 v.H. des nachzuzahlenden Betrages vorschreibt.

Die auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde rügt die Verletzung von Rechten durch Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung.

II. Aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof die Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung über die Festsetzung des Hundertsatzes der Verzugszinsen gemäß §59 Abs1 ASVG, BGBl. 612/1982, von Amts wegen geprüft. Mit Erkenntnis vom 12. Dezember 1991, V246/91, hat er festgestellt, daß die in Prüfung gezogene Verordnung vom Beginn des Jahres 1986 bis Ende des Jahres 1989 gesetzwidrig war.

Da der angefochtene Bescheid somit zu einem - nicht trennbaren - Teil in Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung ergangen ist, verletzt er den beschwerdeführenden Verein offenkundig in seinen Rechten. Er ist folglich aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG. Im zugesprochenen Betrag sind 2.500 S an Umsatzsteuer enthalten.

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