Normen
B-VG Art7 Abs1 / Verw.akt BVG-Rundfunk RundfunkG §2
B-VG Art7 Abs1 / Verw.akt BVG-Rundfunk RundfunkG §2
Spruch:
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, den beteiligten Parteien zu Handen ihres Vertreters Rechtsanwalt Dr. G K die mit insgesamt 18.000 S bestimmten Verfahrenskosten binnen vierzehn Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1. Am 27. April 1989 brachte der Österreichische Rundfunk (ORF), Landesstudio Vorarlberg, in der 61. Sendung/Ausgabe der Hörfunkreihe "Im Gespräch" unter dem Titel "Ein Geschenk für den Führer ?" eine Diskussion zwischen Ministerialrat Dr. M S als Vertreter des Bundesministeriums für Justiz, der Historikerin Univ.Prof. Dr. E W und Ing. S W als Vertreter des Jüdischen Dokumentationszentrums, die der Redakteur Dr. P H moderierte.
1.2.1. Am 9. Juni 1989 langte bei der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes eine Beschwerde des W O - den ein Geschwornengericht am Sitz des Landesgerichtes Feldkirch mit dem (in Rechtskraft erwachsenen) Urteil vom 5. April 1989, GZ 16 Vr 857/87-56, von der Anklage des Verbrechens (der nationalsozialistischen Wiederbetätigung) nach §3g Abs1 Verbotsgesetz freigesprochen hatte - ein, worin (ua.) sinngemäß geltend gemacht wurde, daß der eingangs bezeichnete Hörfunkbeitrag gegen Vorschriften des Rundfunkgesetzes (RFG) - insbesondere gegen das dem ORF auferlegte Objektivitätsgebot - verstoßen habe.
1.2.2.1. Die Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes entschied über diese Beschwerde mit Bescheid vom 4. Juli 1989, GZ 460/10-RFK/89, wie folgt:
"Durch die Sendung der Hörfunkreihe 'Im Gespräch' vom 27. April 1989 wurde das Rundfunkgesetz in seinen Bestimmungen des §2 nicht verletzt."
1.2.2.2. Begründend hieß es ua.:
" . . . Da der Beschwerdeführer zumindest unmittelbare Beeinträchtigungen seiner Interessen behauptet, ist die Beschwerde gegen die Hörfunksendung vom 27. April 1989 zwar zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.
Bei der inkriminierten Sendung handelt es sich um eine Informationssendung iSd §2 Abs1 Z1 litb RFG. Sie hat kritische Stellungnahmen und für die Allgemeinheit wesentliche Standpunkte, die auf Veranlassung des ORF von Personen, die nicht dessen Mitarbeiter sind, abgegeben werden, zu vermitteln. Bei der Zusammensetzung der Diskussionsrunde ist bei Diskussionssendungen solcher Art auf die Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen angemessen Rücksicht zu nehmen. Dabei darf auch der Diskussionsleiter eigene Meinungen äußern, wenn dies nur für den Durchschnittskonsumenten einer solchen Darbietung (hier Hörer) erkennbar ist (vgl. RFR 1979, 13 ff).
Zusammengefaßt richtet sich die Beschwerde einerseits gegen die Zusammensetzung der Diskussionsrunde, weil dabei (der Beschwerdeführer) selbst, sein Vertreter oder zumindest deren Meinung zu berücksichtigen gewesen wäre, andererseits richtet sie sich gegen Äußerungen von Diskussionsteilnehmern über (vermutete) Gründe der entscheidenden Geschwornen bei ihrem den Beschwerdeführer freisprechenden Wahrspruch.
Zu der zunächst relevierten Unterlassung seiner Teilnahme an der Diskussionsrunde in der inkriminierten Sendung ist prinzipiell festzuhalten, daß das RFG generell einen Anspruch auf Präsenz in einer bestimmten Sendung grundsätzlich nicht einräumt (vgl. RFR 1987, 35 ff sowie die dort zitierte Judikatur).
Aufgrund der von der Kommission in ihrer Verhandlung vom 4. Juli 1989 durchgeführten Einsicht in das (unbestrittene) Sendungstranskript steht fest, daß die Diskussionssendung mit dem Titel 'Ein Geburtstagsgeschenk für den Führer ?' keine Auseinandersetzung mit dem den Beschwerdeführer betreffenden Strafverfahren darstellt. Vom Moderator wurden als Gesprächsteilnehmer Ministerialrat Dr. M S, unter anderem zuständig für Verbotsgesetzangelegenheiten im Justizministerium, Prof. Dr. E W als Leiterin des Instituts für Zeitgeschichte der Universität Wien und Ing. S W als Autor seiner in 15 Sprachen erschienenen Erinnerungen 'Recht, nicht Rache' über einen fast aussichtslosen Kampf um Gerechtigkeit und eine faire Justiz vorgestellt.
Lediglich als Gesprächseinstieg wird dem einen zeitlichen Bezug herstellenden Sendungstitel entsprechend das gegen den Beschwerdeführer durchgeführte Strafverfahren (nach Erörterungen über mögliche Motive der Geschwornen für ihr Abstimmungsverhalten) als Ausgangspunkt einer im wesentlichen rechtspolitischen Diskussion über die in unserer Zeit wirkungsvollste Gestaltung der strafrechtlichen Behandlung von im Zusammenhang mit dem Nationalsozialismus stehenden Delikten unter Einschluß der Problematik des österreichischen Geschwornensystems benützt. Dies erhellt insbesondere aus den wiederholt angeführten Beispielen einschlägiger Strafverfahren der Vergangenheit und Gegenwart sowie der Auseinandersetzung mit der diesbezüglichen rechtspolitischen Lösung der Bundesrepublik Deutschland ('Auschwitzlügegesetz'). Dabei wird auch eingehend die Effizienz der österreichischen Strafgerichtsbarkeit bei der Durchführung sogenannter Kriegsverbrecherprozesse erörtert, wobei im Verlauf der Diskussion das Strafverfahren des Beschwerdeführers als Illustrationsfall angeführt wird, ohne daß diesbezüglich besondere Einzelheiten berührt würden. Erwähnt wird davon lediglich ein dabei O zur Last gelegtes Leugnen der Existenz von Gaskammern in Nazi-Konzentrationslagern. Auch der Schluß des Gespräches führt, wiederum ganz allgemein, auf dieses Verfahren zurück, wobei jeder der Diskussionsteilnehmer seine Meinung zusammenfaßt. Daraus ergibt sich insgesamt, daß Sendungsinhalt die Auseinandersetzung mit der Rolle der Justiz in der Frage der Bewältigung der nationalsozialistischen Vergangenheit unseres Landes gewesen war.
Der Fall des Beschwerdeführers ist Anlaß und Illustrationsobjekt, keinesfalls aber Haupt- oder auch nur Schwerpunktanliegen des Sendungsinhaltes, wie sich dieser einem Durchschnittshörer darbietet. Die Zusammensetzung der Diskussionsrunde mit einem von der Verfolgung der nationalsozialistischen Diktatur betroffenen und als engagierter Kämpfer gegen jedes Wiederaufleben solcher Geisteshaltungen international bekannten und hochangesehenen Zeitzeugen (Ing. W), einer ebenso anerkannten Historikerin (Univ.Prof. Dr. W) sowie einem den Sachkomplex zusammenfassend betreuenden Vertreter des Bundesministeriums für Justiz (Ministerialrat Dr. S) trug der gesetzlich geforderten Meinungsvielfalt ausreichend und angemessen Rechnung.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei hinzugefügt, daß auch eine Diskussion über mögliche Motive von Geschwornen im Fall eines Freispruches nach einer Anklage wegen §3g Verbotsgesetz keine Verletzung des RFG darstellt; ist doch nach einhelliger und ständiger Rechtsprechung etwa die massive Beschönigung und Rechtfertigung der nationalsozialistischen Konzentrationslager, aber etwa auch die Verharmlosung der dortigen Massenvernichtung tatbildlich (vgl. Mayerhofer-Rieder, Nebenstrafrecht2, 2. Halbbd., ENr. 4 ff zu §3g Verbotsgesetz) . . . "
1.3.1.1. Gegen diesen Kommissionsbescheid ergriff W O fristgerecht Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 (Abs1) B-VG, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 Abs1 B-VG iVm Art2 StGG) und auf ein faires Verfahren nach Art6 EMRK sowie im Recht nach ArtI Abs2 BVG-Rundfunk, BGBl. 396/1974, behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Verwaltungsaktes begehrt wurde.
1.3.1.2. In der Beschwerdeschrift wurde ua. wörtlich vorgebracht:
" . . . Meine (gemeint: Administrativ-)Beschwerde richtete sich nicht gegen einzelne Äußerungen der Gesprächsteilnehmer, sondern nur dagegen, daß es mir als dem Freigesprochenen nicht gestattet worden war, der unisono-Verwerfung meines Freispruches und den damit zusammenhängenden Vermutungen eine - sachlich offenbar mögliche - Stellungnahme entgegenzusetzen. Die Beschwerde richtete sich also dagegen, daß dem Hörer nur der einseitige Standpunkt der Diskussionsrunde zur Kenntnis gebracht wurde. . .
Richtig ist, daß (derzeit noch) jene Historiker in der Überzahl sind, die die historische Hypothese vertreten, es habe in deutschen Konzentrationslagern Gaskammern zur massenweisen Ermordnung von Juden und anderen Bevölkerungsgruppen gegeben. Im Hinblick auf die vom ORF zu gewährleistende Meinungsvielfalt ist aber die Ansicht jener Historiker, die die Existenz solcher Gaskammern bestreiten, keineswegs von so untergeordneter Bedeutung, daß sie in einer diesen Gegenstand nachhaltigst berührenden Hörfunksendung gänzlich ignoriert werden dürfte. . . "
1.3.2.1. Die belangte Kommission legte die Administrativakten vor und verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift.
1.3.2.2. Hingegen brachten der Generalintendant für den ORF sowie die für die Sendung (mit-)verantwortlichen Mitarbeiter, und zwar der Hörfunkintendant E G, der Hauptabteilungsleiter A T und der Moderator Dr. P H, als Beteiligte des verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens eine - gemeinsam abgefaßte - Äußerung ein, in der sie für die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde eintraten.
2. Über die Beschwerde wurde erwogen:
2.1.1. Die Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes ist eine nach Art133 Z4 B-VG eingerichtete Verwaltungsbehörde. Ihre Entscheidungen unterliegen nach §29 Abs5 Rundfunkgesetz, BGBl. 379/1984, nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Der administrative Instanzenzug iSd Art144 Abs1 Satz 3 B-VG ist also ausgeschöpft (vgl. zB VfSlg. 8320/1978, 8906/1980, 11062/1986, 11213/1987, 11572/1987; VfGH 9.6.1988 B392/87, 16.3.1989 B1388/88, 12.6.1989 B1525/88, 21.6.1989 B1701/88 und 1847/88).
2.1.2. Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen zutreffen (vgl. VfSlg. 7897/1976 und 8579/1979; VfGH 16.3.1989 B1388/88), ist die Beschwerde zulässig.
2.2.1. Der Beschwerdeführer erachtet sich zunächst im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitsrecht (Art7 Abs1 B-VG iVm Art2 StGG) verletzt. Dies wäre nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (zB VfSlg. 8823/1980) dann der Fall, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde den angewendeten Rechtsvorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellte oder wenn sie bei der Bescheiderlassung Willkür übte.
2.2.2.1. Daß die dem bekämpften Bescheid zugrundegelegten Rechtsvorschriften gleichheitswidrig seien, wurde vom Beschwerdeführer nicht eingewendet. Auch der Verfassungsgerichtshof hegt aus dem Blickwinkel dieses Beschwerdefalles keine derartigen Bedenken.
2.2.2.2. Nach weitwendig begründeter Auffassung der Beschwerde unterstellte die belangte Behörde dem RFG (§27 Abs1 Z1 lita iVm §2) insofern einen gleichheits- (und zugleich auch konventions-)widrigen Inhalt, als sie es - wie der Sache nach gerügt wird - gebilligt habe, daß man den Beschwerdeführer in der strittigen Hörfunkdiskussion als (eines Verbrechens) schuldig ansah und seinen persönlichen Standpunkt (in der Frage der Judenverfolgung zur Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft) nicht zur Geltung bringen ließ.
Diese Einrede setzt sich jedoch in Wahrheit über den Aussagegehalt der den angefochtenen Verwaltungsakt tragenden Entscheidungsgründe in wesentlichen Punkten hinweg. Der Beschwerde muß nämlich entgegengehalten werden, daß die Feststellung, welche Sinnbedeutung eine mündliche Äußerung (hier: des Moderators oder eines Diskutanten) hat, der zur Entscheidung berufenen Behörde in Prüfung und Wägung des Wortlautes der Aussage unter Berücksichtigung der Absicht des Sprechers, des allgemeinen Sprachgebrauchs mit Einbeziehung der Möglichkeit eines erkennbaren Wortüberschwanges und nicht zuletzt mit gebührender Bedachtnahme auf alle sonst für die Sinnermittlung wichtigen (Begleit-)Umstände obliegt (s. VfGH 16.3.1989 B1388/88). Die Begründung des angefochtenen Bescheides bringt nun unmißverständlich zum Ausdruck, daß die belangte Kommission dieser ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Erforschung des Sinngehalts der in der Beschwerdeschrift im Kommissionsverfahren herausgegriffenen Bemerkungen (im Verlauf der Hörfunk-Diskussion) im wesentlichen durchaus nachkam: Sie gelangte dabei zur Feststellung, daß die Diskussionssendung insgesamt sich keineswegs mit dem gegen den Beschwerdeführer anhängig gewesenen (mit Freispruch beendeten) Strafverfahren (wegen des Verdachtes der nationalsozialistischen Wiederbetätigung iSd Verbotsgesetzes) auseinandersetzte, sondern daß dieses Verfahren lediglich als Einstieg für ein rechtspolitisches Gespräch über die in der Gegenwart wirkungsvollste Gestaltung der strafrechtlichen Verfolgung verbrecherischer nationalsozialistischer Aktivitäten "unter Einschluß der Problematik des österreichischen Geschwornensystems" diente. Einzelheiten des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer wurden nach - beweiswürdigender - Auffassung der Kommission nicht näher erörtert. Sendungsinhalt war vielmehr nach Überzeugung der Kommission die Auseinandersetzung mit der Rolle der Justiz bei Bewältigung der nationalsozialistischen Vergangenheit unseres Landes.
Der Verfassungsgerichtshof kann nicht finden, daß die Kommission auf dem Boden all dieser ihrer Sachverhaltsannahmen - deren Richtigkeit unter den für die verfassungsgerichtliche Beschwerdeentscheidung maßgebenden Aspekten nicht weiter zu untersuchen war (VfSlg. 9169/1981 uam.) - zu einer Rechtsauffassung gelangte, die den im Administrativverfahren herangezogenen generellen Normen einen gleichheits- oder konventions- (und daher verfassungs-)widrigen Inhalt unterstellt.
Denn die Rundfunkkommission stufte die in Rede stehende Rundfunksendung nach Inhalt und Zielsetzung im wesentlichen als rechtspolitische Diskussion zur Frage der wirksamen Bekämpfung und Unterbindung der Verbreitung jedweden nationalsozialistischen Gedankengutes ein (wie es auch in der Leugnung der Existenz von Gaskammern in Konzentrationslagern der nationalsozialistischen Machthaber zum Ausdruck kommt), an der teilzunehmen oder in anderer Form mitzuwirken der Beschwerdeführer keinerlei Rechtsanspruch hatte.
2.2.2.3. Demgemäß könnte der Beschwerdeführer mit seiner auf Art7 Abs1 B-VG gegründeten Einrede nur dann im Recht sein, wenn der bekämpfte Bescheid ein Willkürakt wäre, doch finden sich für die behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich verbürgten Gleichheitsrechts in Form von Willkür keine wie immer beschaffenen Hinweise:
Es fehlt nämlich an jeglichen Anhaltspunkten dafür, daß die Rundfunkkommission sich bei ihrer Willensbildung von subjektiven, in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Momenten leiten ließ. Auch gab die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ihre der Meinung des Beschwerdeführers zuwiderlaufenden Erwägungen, fern von jeder Leichtfertigkeit, im Einklang mit den Gesetzen logischen Denkens sorgfältig und eingehend wieder. Ihrem Standpunkt kann angesichts der obwaltenden Sach- und Beweislage unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes keinesfalls entgegengetreten werden; er ist weder in tatsachenmäßiger noch in rechtlicher Hinsicht mit - Willkür indizierender - Denkunmöglichkeit belastet. Die beschwerdeführende Partei brachte nichts vor, was diese Wertung des angefochtenen Bescheides zu erschüttern vermöchte.
2.2.3. Abschließend bleibt festzuhalten, daß der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nicht verletzt wurde.
2.3. Soweit sich der Beschwerdeführer auf ArtI des Bundesverfassungsgesetzes vom 10. Juli 1974 über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. 396/1974, beruft, ist ihm bloß zu entgegnen, daß ArtI Abs2 BVG-Rundfunk kein spezifisches Grundrecht schafft, sondern nur den Bundesgesetzgeber zur gesetzlichen Sicherstellung der Unabhängigkeit des ORF verpflichtet (VfSlg. 11213/1987).
2.4. Das die bisher ausgebreitete Sach- und Rechtslage vernachlässigende weitere Beschwerdevorbringen konnte unerörtert auf sich beruhen.
3. Angesichts des Umstandes, daß schließlich auch keine Verletzung eines sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder eine Rechtsverletzung infolge Anwendung einer rechtswidrigen generellen Rechtsnorm hervorkam, mußte die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden.
4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG 1953. Im zugesprochenen Kostenbetrag ist Umsatzsteuer in der Höhe von 3.000 S enthalten.
5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.
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