VfGH B576/90

VfGHB576/9027.6.1990

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit einer Auslieferung mangels Zuständigkeit des VfGH zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Gerichtsakt ARHG §33
B-VG Art144 Abs1 / Gerichtsakt ARHG §33

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Der nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene (deutsche Staatsangehörige) H H bekämpft mit seiner Eingabe vom 26. April 1990 - zu B576/90 - den Beschluß des Oberlandesgerichts Wien vom 24. April 1990, AZ 24 Ns 296/90, mit dem seine Auslieferung an die Bundesrepublik Deutschland für zulässig erklärt wurde. Außerdem begehrt er - zu G109/90 - , den Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 31. Jänner 1972 über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung, BGBl. 35/1977, "insoweit für verfassungswidrig und mithin für nichtig zu erklären, als diese Verträge . . . eine Härteklausel, insbesondere die Möglichkeit zur Berücksichtigung der familiären Situation des Auslieferungsgegners, nicht enthalten".

2.1. Weder Art144 B-VG noch andere Rechtsvorschriften räumen aber dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen - so auch des zitierten Beschlusses des Oberlandesgerichts Wien (als gemäß §33 ARHG zur Entscheidung über die Zulässigkeit einer Auslieferung berufener Gerichtshof zweiter Instanz) - ein.

2.2. Die Beschwerde war wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs zurückzuweisen.

3. Bei diesem Ergebnis erübrigte es sich, über den Antrag des Einschreiters, den Vollzug der bekämpften Entscheidung im Wege einer einstweiligen verfassungsgerichtlichen Anordnung auszusetzen (gemeint offenbar: der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen), abzusprechen.

4. Über den zum AZ G109/90 protokollierten Individualantrag wird eine gesonderte Entscheidung ergehen.

5. Dieser Beschluß konnte kraft §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

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