VfGH G24/90

VfGHG24/9026.11.1990

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Satzteilen einer Bestimmung des Parteiengesetzes wegen zu enger Begrenzung des Aufhebungsantrages; Unanwendbarkeit des bei Aufhebung der angefochtenen Satzteile verbleibenden Rests der Gesetzesstelle

Normen

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsgegenstand
ParteienG 1975 §2a
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsgegenstand
ParteienG 1975 §2a

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1.1. Die politische Partei Vereinte Grüne Österreichs stellte gemäß Art140 (Abs1 letzter Satz) B-VG den Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge Teile des §2 a Abs1 ParteienG idF BGBl. 666/1989 (nämlich die Satzteile: "Jede politische Partei, die", "im Nationalrat vertreten ist", "spätestens acht Wochen vor dem Wahltag") - aus näher bezeichneten Gründen - als verfassungswidrig aufheben.

1.2. Die zur Äußerung eingeladene Bundesregierung trat für die Zurückweisung, hilfsweise für die Abweisung dieses (Individual-)Antrags ein.

2. Über den Antrag wurde erwogen:

2.1. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden Gesetzesvorschrift sind - wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren (s. VfSlg. 8155/1977 und 8461/1978; VfGH 27.9.1990 G155/87, V83/87) schon wiederholt darlegte - notwendig so zu ziehen, daß einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und daß anderseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen (mit)erfaßt werden. Ein (Individual-)Antrag iSd Art140 B-VG, der diese Grundsätze mißachtet, ist formell unzulässig:

Die hier im Antrag umschriebenen Satzteile des §2 a Abs1 des ParteienG idF BGBl. 666/1989 sind nun für das Verständnis des Abs1 leg.cit. insgesamt unentbehrlich: Der laut Auffassung der antragstellenden Partei (nach der angestrebten Aufhebung) verbleibende Rest dieser Gesetzesstelle wäre nämlich als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar; er ist daher mit den aufzuhebenden Normteilen untrennbar verbunden.

Daraus folgt, daß der Aufhebungsantrag jedenfalls zu eng gehalten wurde.

2.2. Demgemäß richtet sich der in Behandlung stehende Antrag gegen Gesetzesstellen, die einer isolierten Prüfung und Aufhebung unzugänglich sind (vgl. VfSlg. 11.466/1987; weiters VfSlg. 10.904/1986, 11.190/1986; VfGH 5.12.1989 G28,29/89).

2.3. Aus diesen Erwägungen war der unzulässige (Individual-)Antrag zurückzuweisen.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren ergehen.

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