Normen
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
VfGG §57 Abs1 erster Satz
VfGG §62 Abs1
LuftFG
LuftFG §21
LuftFG §61
LuftFG §70 Abs4
LuftFG §71 Abs1
LuftFG §82, §83
Verfügungen des BM für Landesverteidigung betreffend die Mitbenützung des Flughafens Graz-Thalerhof durch Militärflugzeuge
Zivilluftfahrzeug-LärmzulässigkeitsV
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
VfGG §57 Abs1 erster Satz
VfGG §62 Abs1
LuftFG
LuftFG §21
LuftFG §61
LuftFG §70 Abs4
LuftFG §71 Abs1
LuftFG §82, §83
Verfügungen des BM für Landesverteidigung betreffend die Mitbenützung des Flughafens Graz-Thalerhof durch Militärflugzeuge
Zivilluftfahrzeug-LärmzulässigkeitsV
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
I. 1. Die (Individual-)Antragsteller sind jeweils Eigentümer von Liegenschaften mit Grundstücken innerhalb der für den Flughafen Graz-Thalerhof festgelegten Sicherheitszone. Sie begehren unter Berufung auf Art140 B-VG bzw. auf Art139 B-VG mit näherer Begründung, die nachangeführten Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. 253/1957, als verfassungswidrig bzw. Vorschriften der von ihnen in der folgenden Weise bezeichneten Verordnungen als gesetzwidrig aufzuheben:
"1.1. - den Wortteil 'Zivil-' in 'Zivilluftfahrzeug' im §12 Abs1;
- den Wortteil 'Zivil-' in 'Zivilluftfahrzeuge(n)' jeweils in der Überschrift und in Abs1 der §§13 und 14;
- den Wortteil 'Zivil-' in 'Zivilluftfahrzeug(en)' in §19 (zweimal) und in §21 Abs1 (erstes Vorkommen); und 1.2. - den §61, und 1.3. - die Wortfolgen 'eine mündliche Verhandlung
durchzuführen. Ist eine Sicherheitszone (§86) vorgesehen, so ist' und 'die ganz oder teilweise im Bereich der Sicherheitszone liegen,' im §70 Abs4; und das Wort 'öffentliche' im §71 Abs1 litd; oder (statt 1.3.)
1.4. - die Wortfolge 'im Bereich der vorgesehenen Sicherheitszone' und den letzten Satz im §82 Abs3 und die Wortfolge 'die ganz oder teilweise im Bereich der vorgesehenen Sicherheitszone liegen,' im §83 Abs1; oder (statt 1.3. - 1.4.)
1.5. - §§69 - 72; oder (statt 1.2. - 1.5.)
1.6. - den gesamten IV. Teil (Flugplätze); oder (statt 1.1. - 1.6.)
1.7. - das ganze Luftfahrtgesetz.
.................................................................
folgende Teile der
Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 1986, BGBl. 700, ....
2.1. - den Wortlaut 'Zivil-' in 'Zivilluftfahrzeug(en)' im
Titel der Verordnung (2 x);
im §2 Abs1;
im §4 Abs1 (2 x) oder
2.2. - die ganze Verordnung.
.................................................................
... die als Verordnung(en) zu §61 LFG zu qualifizierenden
Verfügungen des Bundesministers für Landesverteidigung betreffend die Mitbenützung des Flughafens Graz-Thalerhof durch Militärflugzeuge".
Zum Gesetzesprüfungsantrag erstattete die Bundesregierung, zum erstangeführten Verordnungsprüfungsantrag der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr sowie zum letztbezeichneten Verordnungsprüfungsantrag der Bundesminister für Landesverteidigung jeweils eine Äußerung; in den Äußerungen wird primär die Zurückweisung des betreffenden Prüfungsantrags begehrt.
II. Der Antrag erweist sich insgesamt als nicht zulässig.
Bevor der Gerichtshof auf ihn im einzelnen eingeht, erscheint es jedoch geboten, auf die ständige, auch hier beizubehaltende Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zur Zulässigkeit von Individualanträgen auf Gesetzesprüfung und auf Verordnungsprüfung sowie zur Festlegung des Anfechtungs- und Prüfungsumfangs im Verfahren zur Gesetzes- oder Verordnungsprüfung hinzuweisen (und zwar mit dem Bemerken, daß die im folgenden auf das Gesetzesprüfungsverfahren bezughabenden Ausführungen sinngemäß auch für das Verordnungsprüfungsverfahren zutreffen):
Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, daß der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz - im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, daß das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, daß das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt.
Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, daß das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zu Verfügung steht (VfSlg. 10.511/1985).
In von Amts wegen eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren hat der Gerichtshof den Standpunkt eingenommen, er habe den Umfang der zu prüfenden und im Fall ihrer Rechtswidrigkeit aufzuhebenden Bestimmungen derart abzugrenzen, daß einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird als Voraussetzung für den Anlaßfall ist, daß aber andererseits der verbleibende Teil keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt; da beide Ziele gleichzeitig niemals vollständig erreicht werden könnten, habe der Verfassungsgerichtshof in jedem einzelnen Fall abzuwägen, ob und inwieweit diesem oder jenem Ziel der Vorrang vor dem anderen gebührt. Die Grenzen der Aufhebung einer in Prüfung stehenden Gesetzesbestimmung müßten - wie der Gerichtshof weiters darlegte - so gezogen werden, daß einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und daß andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in einem untrennbaren Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfaßt werden; dies treffe sowohl auf von Amts wegen als auch auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren zu (s. VfSlg. 8155/1977 und 8461/1978).
A. Zum Gesetzesprüfungsantrag:
1. Der Antragspunkt 1.1. entspricht in allen wesentlichen Belangen dem Punkt 1. des von der Steiermärkischen Landesregierung gestellten Gesetzesprüfungsantrags G170/88, der vom Verfassungsgerichtshof insoweit mit dem heute gefällten Erkenntnis als unzulässig zurückgewiesen worden ist. Das Begehren des vorliegenden Antrags beruht auf den gleichen Erwägungen und geht bloß umfangsmäßig über den von der Steiermärkischen Landesregierung gestellten Antrag hinaus, und zwar insofern, als es auch die Aufhebung des Wortteiles "Zivil" im Einleitungssatz des folgendermaßen lautenden Absatzes 1 des ("Bau, Überprüfung und Ausrüstung von Luftfahrzeugen" überschriebenen) §21 LFG verlangt:
"(1) Das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und unter Bedachtnahme auf die Art, die Konstruktionsmerkmale und den Verwendungszweck der Zivilluftfahrzeuge durch Verordnung festzulegen:
a) die Erfordernisse der Lufttüchtigkeit und die Mindestausrüstung der Luftfahrzeuge,
b) Art und Umfang der zur Feststellung der Lufttüchtigkeit erforderlichen Überprüfungen (Musterprüfungen, Stückprüfungen und Prüfungen der Mindestausrüstung),
c) die Zeitabstände und Voraussetzungen der periodischen Nachprüfungen,
d) die Art der Kennzeichnung, die Zulässigkeit von Beschriftungen und Bemalungen der Zivilluftfahrzeuge sowie die von diesen zu führenden Staatsfarben, Flaggen und Lichter,
e) Form und Inhalt der für den Nachweis der Lufttüchtigkeit erforderlichen Bordpapiere und der sonstigen über Zivilluftfahrzeuge zu führenden Urkunden,
f) ob und inwieweit die Lufttüchtigkeit durch ausländische Lufttüchtigkeitszeugnisse nachgewiesen werden kann."
Der Verfassungsgerichtshof kann sich darauf beschränken, auf die Begründung seines eben erwähnten Erkenntnisses G170/88 zu verweisen (dort II./1.), aus der sich sinngemäß - und zwar auch bezüglich des auf §21 Abs1 LFG abzielenden Begehrens - die Unzulässigkeit des in Erörterung stehenden Punktes des vorliegenden Antrags ergibt.
2.a) Die Antragsteller begehren weiters die Aufhebung des §61 LFG, der folgenden Wortlaut hat:
"§61. Benützung von Zivilflugplätzen für Zwecke der Militärluftfahrt
(1) Die Mitbenützung von Zivilflugplätzen und ständigen Einrichtungen auf solchen für Zwecke der Militärluftfahrt richtet sich nach der Zivilflugplatz-Betriebsordnung und den Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen (§74).
(2) Das Bundesministerium für Landesverteidigung darf auf Zivilflugplätzen ständige militärische Einrichtungen nur dann errichten und betreiben, wenn Interessen der Landesverteidigung die geplante Maßnahme geboten erscheinen lassen und wichtigere Interessen der Zivilluftfahrt nicht entgegenstehen. Die Frage, ob die geplante Maßnahme zulässig ist, hat das Bundesministerium für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu beurteilen.
(3) Die Regelung des Abs2 gilt sinngemäß für jede Umgestaltung von ständigen militärischen Einrichtungen auf einem Zivilfugplatz und für jede Änderung ihres Betriebes, durch die der Zivilluftverkehr auf dem Zivilflugplatz beeinträchtigt werden könnte.
(4) Die Rechte des Zivilflugplatzhalters, auf dessen Flugplatz die geplante Maßnahme getroffen werden soll, werden durch die Bestimmungen der Abs2 und 3 nicht berührt."
b) Zum Antragsvorbringen in diesem Punkt ist grundsätzlich festzuhalten, daß die Antragsteller bloß in einer allgemeinen, ihren Antrag insgesamt betreffenden Weise die Nachteile schildern, welche sich für sie aus ihrer Sicht infolge der Mitbenützung des Flughafens Graz-Thalerhof für Zwecke der Militärluftfahrt ergeben (insbesondere die Belastung durch Lärm und Schadstoffe); sie tun jedoch nicht dar, weshalb sie durch die in §61 LFG enthaltenen speziellen Regelungen in ihrer Rechtssphäre aktuell betroffen sind. Das auf §61 LFG bezughabende Antragsvorbringen erweist sich schon aus diesem Grund im Sinne der oben ausführlich zitierten ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs als unzulässig.
c) Was den Abs1 des angefochtenen §61 LFG im besonderen anlangt, erkennen die Antragsteller anscheinend auch nicht, daß diese Bestimmung, weil sie hinsichtlich der Mitbenützung von Zivilflugplätzen für Zwecke der Militärluftfahrt einerseits auf die Zivilflugplatz-Betriebsordnung und andererseits auf die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen verweist, (aus dieser Blickrichtung gesehen) mit §74 (welcher diese Betriebsordnungen und Benützungsbedingungen näher regelt) in einem untrennbaren Zusammenhang steht. Eine isolierte Anfechtung des §61 Abs1 LFG erscheint somit auch unter Bedachtnahme auf die obigen Darlegungen zum Anfechtungs- und Prüfungsumfang bei Gesetzesprüfungen als nicht zulässig.
d) Was die Absätze 2 bis 4 im §61 betrifft, ist überdies nicht erkennbar, weshalb diese Vorschriften unter dem Aspekt der tatsächlichen Gegebenheiten überhaupt in die Rechtssphäre der Einschreiter eingreifen sollen. Wie die Bundesregierung nämlich - von den Antragstellern unwidersprochen - dartut, befinden sich auf dem Flughafen Graz-Thalerhof keine militärischen Einrichtungen; diese sind - wie in der den Antragstellern gleichfalls bekannten Äußerung des Bundesministers für Landesverteidigung festgehalten ist - vielmehr Teil der - außerhalb des Flughafens befindlichen - Kaserne "Fliegerhorst Nittner".
3.a) Die im Antragspunkt 1.3. zitierten Wortfolgen sind in den §§70 Abs4 und 71 Abs1 LFG enthalten, welche wie folgt lauten:
(§70) "(4) Vor Erlassung des Bescheides über die Zivilflugplatz-Bewilligung ist in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Ist eine Sicherheitszone (§86) vorgesehen, so ist die Anberaumung der mündlichen Verhandlung unbeschadet der Bestimmungen des §41 des AVG. 1950 in jedem Falle durch Anschlag in den Gemeinden, die ganz oder teilweise im Bereich der geplanten Sicherheitszone liegen, kundzumachen. Erweist sich nach der mündlichen Verhandlung eine Erweiterung der vorgesehenen Sicherheitszone als erforderlich, so ist eine neue mündliche Verhandlung durchzuführen."
(§71) "(1) Die Zivilflugplatz-Bewilligung ist zu erteilen, wenn
a) das Vorhaben vom technischen Standpunkt geeignet und eine sichere Betriebsführung zu erwarten ist,
b) der Bewilligungswerber verläßlich und zur Führung des Betriebes geeignet ist,
c) die finanziellen Mittel des Bewilligungswerbers die Erfüllung der aus diesem Bundesgesetz für den Flugplatzhalter sich ergebenden Verpflichtungen gewährleisten, und
d) sonstige öffentliche Interessen nicht entgegenstehen."
b) Die Einschreiter gehen davon aus, "daß der Bundesminister für Landesverteidigung beim Vorgehen nach §61 ... zwar kein Verwaltungsverfahren durchzuführen, aber die materiellen Kriterien der Vorschriften über die Errichtung und Umgestaltung von Flugplätzen anzuwenden hat". In diesem Zusammenhang nehmen sie auf §70 Abs4 sowie auf §71 Abs1 litd LFG als "materielle Kriterien" Bezug und kritisieren darin enthaltene Anordnungen als verfassungswidrig.
c) Der Verfassungsgerichtshof kann es jedoch dahingestellt bleiben lassen, ob dieser von den Einschreitern angenommene Zusammenhang zwischen §61 LFG einerseits und den beiden anderen angeführten Vorschriften andererseits besteht. Dies schon deshalb, weil der unter A/2/b aufgezeigte Mangel im Antragsvorbringen in gleicher Weise auch dem Vorbringen zum Antragspunkt 1.3. anhaftet. Im übrigen wäre auch von den Antragsprämissen her eine isolierte Prüfung der angefochtenen Bestimmungen, welche §61 nicht einbezieht, unzulässig. Da sich jedoch - wie unter A/2/c schon dargetan - eine §74 nicht (mit) umfassende Prüfung des §61 LFG verbietet, kommt auch eine isolierte Prüfung der angefochtenen Bestimmungen in den §§70 Abs4 und 71 Abs1 verfahrensrechtlich nicht in Betracht.
4. Die im Antragspunkt 1.4. hilfsweise begehrte Prüfung von Bestimmungen in den - ausschließlich Militärflugplätze betreffenden - §§82 und 83 LFG ist nicht zulässig, weil die Rechtssphäre der Antragsteller im Hinblick auf die tatsächlich gegebenen Verhältnisse durch diese Vorschriften nicht berührt wird. Die Antragsteller sind nämlich (wie schon eingangs - I/1 - ausgeführt wurde) Eigentümer von Liegenschaften mit Grundstücken innerhalb der Sicherheitszone des Flughafens Graz-Thalerhof, also eines Zivilflugplatzes.
(Im übrigen wären die geltend gemachten Bedenken, soweit sie jenen der Steiermärkischen Landesregierung im bereits erwähnten Gesetzesprüfungsverfahren G170/88 entsprechen, auch nicht zielführend.)
5. Zu den schließlich unter den Antragspunkten 1.5., 1.6. und 1.7. hilfsweise gestellten Prüfungsanträgen ist festzuhalten, daß der vorliegende Antrag - dem §62 Abs1 VerfGG zuwider - keineswegs die Gründe für die behauptete Verfassungswidrigkeit der gesamten, vom jeweiligen Antragspunkt umfaßten Vorschriften, insbesondere nicht für eine solche des ganzen Luftfahrtgesetzes, darlegt. Der Antrag erweist sich somit auch in diesen Punkten als unzulässig (s. dazu die ständige Rechtsprechung, zB VfSlg. 11.450/1987).
B. Zum Antrag auf Prüfung der Verordnung BGBl. 700/1986:
Zum primären Begehren dieses Prüfungsantrages verweist der Verfassungsgerichtshof auf seine Darlegungen unter A/1 im Zusammenhalt mit dem in der Gesetzesprüfungssache G170/88 heute gefällten Erkenntnis, die sinngemäß auch hier zutreffen und sohin die Unzulässigkeit des Primärantrags dartun.
Was den Eventualantrag anlangt, die ganze Verordnung BGBl. 700/1986 als gesetzwidrig aufzuheben, genügt ein Hinweis auf die obigen Ausführungen zu A/5, welche entsprechend auch für den vorliegenden, als nicht zulässig zu befindenden Antrag maßgebend sind.
C. Zum Antrag auf Prüfung von Verordnungen des Bundesministers für Landesverteidigung:
Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung zu Gesetzesprüfungsanträgen daran festgehalten, daß im Hinblick auf §62 Abs1 erster Satz VerfGG die bekämpften Stellen des Gesetzes genau und eindeutig bezeichnet sein müssen (VfGH 28.11.1988 G110-116/88 mit zahlreichen weiteren Judikaturangaben). In Ansehung des §57 Abs1 erster Satz VerfGG gilt das gleiche für Anträge auf Verordnungsprüfung. Da der vorliegende Antrag, soweit er die Aufhebung von Verordnungen des Bundesministers für Landesverteidigung begehrt, diese nicht genau bezeichnet, erweist er sich als nicht zulässig.
III. Der bereits aus den dargelegten Gründen insgesamt unzulässige (Individual-)Antrag war sohin zurückzuweisen.
Von einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG abgesehen.
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