VfGH B412/89

VfGHB412/8913.6.1989

Verlängerung der Frist zur Behebung eines Formgebrechens nicht zulässig

Normen

VfGG §35
ZPO §85 Abs2
VfGG §35
ZPO §85 Abs2

 

Spruch:

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 14. März 1989, Z MA 70-10/1692/88/Str.

Mit Schreiben vom 3. April 1989 forderte der Verfassungsgerichtshof den Einschreiter gemäß §§84, 85 ZPO, §35 VerfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, ein Vermögensbekenntnis beizubringen und den angefochtenen Bescheid vorzulegen.

Der Einschreiter kam dem Mängelbehebungsauftrag jedoch hinsichtlich der Vorlage des Bescheides innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nach. Da gemäß §85 Abs2 ZPO iVm §35 VerfGG eine Verlängerung der Frist zur Behebung eines Formgebrechens nicht zulässig ist, konnte den Anträgen des Einschreiters vom 4. Mai 1989 und vom 1. Juni 1989 auf Fristverlängerung nicht entsprochen werden.

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher wegen des nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VfGH v. 26. 9. 1986, B280/86).

Dies konnte gemäß §72 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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