Normen
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt / Willkür
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
DVG §3
AVG 1950 §8
LDG 1984 §8
LDG 1984 §24
LDG 1984 §26
LDG 1984 §26 Abs7
LDG 1984 §26 Abs8
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt / Willkür
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
DVG §3
AVG 1950 §8
LDG 1984 §8
LDG 1984 §24
LDG 1984 §26
LDG 1984 §26 Abs7
LDG 1984 §26 Abs8
Spruch:
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Salzburg ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters die mit S 11.000,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer - Inhaber einer schulfesten Lehrerstelle an der Hauptschule ... - wurde mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 9. Dezember 1987 mit Wirksamkeit vom 1. November 1987 "bis zur Verleihung der schulfesten Leiterstelle" mit der Leitung dieser Schule betraut.
2. Die Ausschreibung der Leiterstelle der Hauptschule ... wurde in der Salzburger Landeszeitung vom 6. Oktober 1987 verlautbart.
Um diese Stelle bewarben sich neben dem Beschwerdeführer die mitbeteiligten Parteien W St und W W - beide waren zum Zeitpunkt ihrer Bewerbung Inhaber einer schulfesten Lehrerstelle an dieser Schule - sowie fünf weitere Personen.
Aus den Angaben in den Bewerbungsgesuchen ergeben sich die folgenden für die Verleihung der Leiterstelle wesentlichen Daten des Beschwerdeführers (a) sowie der mitbeteiligten Parteien W St (b) und W W (c):
(a) Leistungsfeststellung: "den zu erwartenden Arbeitserfolg erheblich überschritten"
Vorrückungsstichtag: 1. September 1961
Verwendungszeit: seit September 1966
Familienstand: verheiratet, 4 Kinder
(b) Leistungsfeststellung: "den zu erwartenden Arbeitserfolg erbracht"
Vorrückungsstichtag: 28. September 1966
Verwendungszeit: seit dem Schuljahr 1970/71
Familienstand: verheiratet, 2 Kinder
(c) Leistungsfeststellung: "den zu erwartenden Arbeitserfolg erheblich überschritten"
Vorrückungsstichtag: 26. April 1970
Verwendungszeit: 16 Jahre
Familienstand: verheiratet, 2 Kinder
Der Beschwerdeführer führte weiters unter "Allfällige weitere Begründung für das Ansuchen" folgendes aus:
"Auf Grund meiner Tätigkeit als Leiterstellvertreter seit 1978, als Verantwortlicher für den Stundenplan und die Lehrfächerverteilung seit meiner Verwendung an dieser Schule, 1966, und als langjähriger Organisator sämtlicher Sportveranstaltungen der Schule (auch Bezirksmeisterschaften), fühle ich mich befähigt, die Leiterstelle an der Hauptschule ... zu übernehmen."
Die mitbeteiligte Partei W St gab an dieser Stelle folgendes an:
"Seit 15 Jahren Chorleiter der Liedertafel ... (Männerchor mit
35 Sängern), Mitarbeit in der Jugendarbeit von Wintersportverein
und Tennisclub ... ."
3.a) Der Bezirksschulrat St. J. i. P. beschloß in seiner Sitzung vom 15. Dezember 1987 gemäß §1 Abs3 des Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitgesetzes 1987, LGBl. 83, iVm §26 Abs6 und 7 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LDG 1984, BGBl. 302, einen Dreiervorschlag mit folgender Reihung:
1. W W 2. S J 3. W St
Im Protokoll über diese Sitzung finden sich als Begründung für den diesem Beschluß zugrundeliegenden Antrag folgende Beurteilungen des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei W St:
"HOL J S ist ein anerkannter Kollege und hat auf sportlichem
Gebiet bereits Hervorragendes geleistet und ist auch dienstälter
als HL W W Seit Schulbeginn 1987/88 leitet Herr J die
Hauptschule ... .
HOL St W fällt auch durch seine Arbeit in der Öffentlichkeit
auf, besonders auf sportlichem Gebiet, er ist Betreuer im Tennis
und Schifahren. Ihm obliegt auch die Leitung der Liedertafel ... ."
b) Das Kollegium des Landesschulrates für Salzburg beschloß in seiner Sitzung vom 4. März 1988 gemäß §1 Abs3 des Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1987 iVm §26 Abs6 und 7 LDG 1984 einen Dreiervorschlag mit folgender Reihung:
- 1. W St
- 2. S J 3. W W
Diese Reihung wurde folgendermaßen begründet:
"ST ist seit vielen Jahren im Bereich der außerschulischen Jugenderziehung und in der Erwachsenenbildung tätig. Als Jugentrainer des Sportvereines und im Musikverein hat er großes Engagement gezeigt. In der Hauptschule ... gibt es derzeit Streitigkeiten, die zu einer Polarisierung verschiedener Gruppen im Lehrkörper geführt haben. ST wird zugemutet, daß er in der Lage ist, wieder ein harmonisches Arbeiten an dieser Schule zu garantieren."
4. Mit Bescheid vom 23. September 1988 verlieh die Salzburger Landesregierung unter Berufung auf §26 LDG 1984 die Leiterstelle der Hauptschule ... an die mitbeteiligte Partei W St. Die Ansuchen der übrigen Bewerber um Verleihung dieser schulfesten Stelle wurden abgewiesen.
Begründend wurde im wesentlichen ausgeführt:
"Die in den Reihungsvorschlägen berücksichtigten Bewerber weisen jeweils die Leistungsfeststellung 'der zu erwartende Arbeitserfolg wurde durch besondere Leistungen erheblich überschritten' auf.
Hinsichtlich des Vorrückungsstichtages und der Verwendungszeit an Hauptschulen liegt HOL S J vor den übrigen gereihten Bewerbern, ebenso in der Rücksichtswürdigkeit im Hinblick auf die sozialen Verhältnisse (4 Kinder gegenüber jeweils 2 Kindern bei den gereihten Mitbewerbern).
Bei der Verleihung einer schulfesten Lehrerstelle wäre HOL J zweifellos vor seinen Mitbewerbern zu berücksichtigen gewesen. Bei der Vergabe einer schulfesten Leiterstelle spielen aber neben den in §26 Abs7 genannten Reihungskriterien andere Entscheidungsgründe eine wichtige Rolle. So kommt hier der Frage nach den Fähigkeiten in der Menschenführung und zur Verwaltung einer großen Schule entscheidende Bedeutung zu.
HOL J war seit Schulbeginn 1987/88 mit der Leitung der Hauptschule ... betraut. In dieser Zeit kam es zu erheblichen Spannungen und zu einer Polarisierung verschiedener Gruppen im Lehrkörper. Das Kollegium des Landesschulrates war der Auffassung, daß HOL St, der sich seit vielen Jahren im Bereich der außerschulischen Jugenderziehung und in der Erwachsenenbildung mit Engagement und Erfolg betätigt, in der Lage ist, wieder ein harmonisches Arbeiten an dieser Schule zu gewährleisten.
Die Dienstbehörde schließt sich diesem Reihungsvorschlag mit der oben angeführten Begründung und aus der folgenden Überlegung an. Anläßlich einer Unterschriftenaktion von Lehrern der Hauptschule ... für HOL J wurde in einer Erklärung dieser Lehrer unter anderem auch auf die wesentlich wirksamere Hausordnung hingewiesen, die von HOL J unter Mitarbeit der Lehrer erstellt und auf deren Einhaltung von HOL J strikt geachtet worden sei.
In dieser Hausordnung heißt es unter Punkt 6:
'. . . Nichtfahrschüler haben bis 13.50 Uhr im Schulgebäude
nichts verloren . . .'. Die alte Hausordnung hatte diesbezüglich
gelautet: '. . . Während der Mittagsstunden darf sich kein Schüler
in den Klassen aufhalten . . .'. Die Dienstbehörde ist sich mit der
Schulaufsicht darin einig, daß in der neuen Hausordnung nicht der Ton getroffen worden ist, den man heute von Schulleitern im Umgang mit Schülern und Eltern (diese haben ja die Hausordnung mit ihrer Unterschrift anzuerkennen) erwartet."
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird. Mit Schriftsatz vom 18. Jänner 1989 teilte der Beschwerdeführer in Ergänzung der Beschwerdeschrift mit, daß seine gegen denselben Bescheid beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde mit Beschluß vom 12. Dezember 1988, 88/12/0215, mangels Beschwerdelegitimation zurückgewiesen worden sei.
6. Die Salzburger Landesregierung als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie beantragt, der Verfassungsgerichtshof möge feststellen, daß durch den angefochtenen Bescheid keine verfassungsgesetzlich geschützten Rechte verletzt worden seien. Begründend wird insbesondere ausgeführt, daß den Bewerbern um Leiterstellen im Ernennungsverfahren keine Parteistellung zukomme.
7. Als mitbeteiligte Partei hat W St eine Äußerung erstattet, in der er gleichfalls den Mangel der Parteistellung des Beschwerdeführers behauptet und (der Sache nach) die kostenpflichtige Zurückweisung der Beschwerde beantragt.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1. Die zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes maßgeblichen Bestimmungen des LDG 1984 haben folgenden Wortlaut:
"§8. (1) Die Ernennung auf eine andere Planstelle erfolgt auf Ansuchen; sie ist nur zulässig, wenn der Landeslehrer die besonderen Ernennungserfordernisse hiefür erfüllt.
(2) Soweit die Ernennung auf eine andere Planstelle mit der
Verleihung einer schulfesten Stelle (§24) verbunden wird, ist auf
§26 Bedacht zu nehmen.
. . .
§24. (1) Schulfeste Stellen sind die Leiterstellen der
Volksschulen, der Hauptschulen und der als selbständige Schulen geführten Sonderschulen und Polytechnischen Lehrgänge sowie der Berufsschulen.
. . .
§26. (1) Schulfeste Stellen dürfen nur Landeslehrern im definitiven Dienstverhältnis verliehen werden, die die Ernennungserfordernisse für die betreffende Stelle erfüllen.
(2) Schulfeste Stellen sind - ausgenommen im Falle des Diensttausches (§20) von Inhabern solcher Stellen - im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen.
. . .
(6) Für jede einzelne ausgeschriebene Stelle sind von den landesgesetzlich hiezu berufenen Organen aus den Bewerbungsgesuchen Besetzungsvorschläge zu erstatten, in die nur jene Bewerber gültig aufgenommen werden können, die nach Abs1 für die Verleihung der Stelle in Betracht kommen.
(7) In jeden Besetzungsvorschlag sind bei mehr als drei nach Abs1 in Betracht kommenden Bewerbern drei, bei drei oder weniger solchen Bewerbern alle diese Bewerber aufzunehmen und zu reihen. Bei der Auswahl und Reihung ist zunächst auf die Leistungsfeststellung, ferner auf den Vorrückungsstichtag, überdies auf die in dieser Schulart zurückgelegte Verwendungszeit, sodann auf die Rücksichtswürdigkeit der Bewerber im Hinblick auf ihre sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen; Landeslehrer, die ihre schulfeste Stelle durch Auflassung der Planstelle verloren haben beziehungsweise nach Aufhebung der schulfsten Stelle versetzt worden sind (§25), sind bevorzugt zu reihen. Bei weniger als drei geeigneten Bewerbern kann die neuerliche Ausschreibung der Stelle vorgeschlagen werden.
(8) Die Stelle kann von der zur Verleihung zuständigen Behörde nur einem in den Besetzungsvorschlag, sofern jedoch mehrere Besetzungsvorschläge landesgesetzlich vorgesehen sind, in alle Besetzungsvorschläge aufgenommenen Bewerber, der die in Abs1 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt, verliehen werden.
(9) Die Verleihung hat erforderlichenfalls unter gleichzeitiger Ernennung oder unter gleichzeitiger Zuweisung an die betreffende Schule oder unter gleichzeitiger Ernennung und Zuweisung zu erfolgen."
§1 des Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1987, LGBl. 83, hat folgenden, hier wesentlichen Wortlaut:
"(1) Die Ausübung der Diensthoheit über die in einem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg stehenden
Landeslehrer für Volks-, Haupt- und Sonderschulen . . . obliegt,
soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen anderes ergibt, der Landesregierung.
. . .
(3) Bei Ernennungen und sonstigen Besetzungen von Dienstposten
. . . hat die Landesregierung einen Vorschlag der zuständigen
Schulbehörde des Bundes erster Instanz und, sofern er nicht ohnehin Schulbehörde erster Instanz ist, des Landesschulrates für Salzburg einzuholen. Bei Verleihungen schulfester Stellen hat der für die betreffende Schule zuständige Bezirksschulrat sowie der Landesschulrat aus den Bewerbungsgesuchen je einen Besetzungsvorschlag (§26 Abs6 LDG 1984) an die Landesregierung zu erstatten.
. . ."
2.a) Die Ernennung auf die Planstelle eines Direktors ist eine Ernennung im Dienstverhältnis und daher nach §8 LDG 1984 zu beurteilen (vgl. dazu die Erläuterungen zur RV betreffend das LDG 1984, zu §3, 274 BlgNR 16. GP, S 34).
b) Grundsätzlich besteht weder auf Ernennungen zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennungen im Dienstverhältnis (Überstellungen, Beförderungen) ein Rechtsanspruch (vgl. zB VfSlg. 6806/1973, 7843/1976, 8558/1979). Für die Beurteilung, wann und inwieweit im einzelnen Fall die Beteiligung an einer Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses iS des §8 AVG 1950 - und damit Parteistellung - gegeben ist, sind die im betreffenden Fall anzuwendenden Vorschriften des materiellen Verwaltungsrechts maßgebend (vgl. VfSlg. 6808/1972, 9000/1980, 10.150/1984; in diesem Sinn etwa auch VwSlg. 9994 A/1979, 11.651 A/1985). Es kann daher der Grundsatz, daß Bewerbern im dienstrechtlichen Ernennungsverfahren Parteistellung fehlt, nur in jenen Fällen gelten, in denen die Auslegung der für die Ernennung maßgeblichen Vorschriften nicht zum Ergebnis führt, daß im Ernennungsverfahren subjektive Rechte der Bewerber unmittelbar berührt werden (vgl. dazu etwa VfSlg. 8232/1978, 9000/1980).
c) Im Verfahren zur Verleihung einer schulfesten Stelle, die keine Leiterstelle ist, kommt den Bewerbern Parteistellung iS des §3 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. 29 (im folgenden: DVG 1984), iVm §8 AVG 1950 zu, wenn sie in einen - gemäß §26 Abs8 LDG 1984 verbindlichen - Besetzungsvorschlag aufgenommen wurden. Die Aufnahme in einen solchen Besetzungsvorschlag berührt, wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, das Dienstverhältnis des Bewerbers und verleiht ihm Parteistellung. Die in einen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber bilden, wie der Verfassungsgerichtshof gleichfalls wiederholt dargelegt hat, eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft; sie haben ein Recht auf Teilnahme an dem durch den Besetzungsvorschlag (bzw. die Besetzungsvorschläge) konkretisierten Verwaltungsverfahren. Die Verwaltungsbehörde kann nicht als befugt angesehen werden, durch einen der Rechtskontrolle nicht unterworfenen Verleihungsakt unter den Bewerbern eine Auswahl zu treffen (siehe zu all dem VfSlg. 6151/1970, 6894/1972, 7094/1973, 9923/1984; vgl. zum Begriff der Verwaltungsverfahrensgemeinschaft weiters VfSlg. 6806/1972, 8066/1977, 8524/1979).
d) Folgt nun, wie dargelegt, aus §26 Abs8 LDG 1984 iVm §3 DVG 1984 und §8 AVG 1950 die Parteistellung eines in einen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerbers im Verfahren zur Verleihung einer schulfesten Stelle, die keine Leiterstelle ist, so ergibt sich aus dem in §8 Abs2 LDG 1984 normierten Gebot, in jenen Fällen, in denen die Ernennung auf eine andere Planstelle mit der Verleihung einer schulfesten Stelle iS des §24 LDG 1984 verbunden wird, auf §26 LDG 1984 Bedacht zu nehmen, daß in solchen Fällen jedem der in einen Besetzungsvorschlag gültig (§26 Abs6 LDG 1984) aufgenommenen Bewerber um die Ernennung auf diese Planstelle Parteistellung zukommt. Somit besitzt, da die Ernennung auf die Planstelle eines Direktors (§8 Abs1 LDG 1984) mit der Verleihung einer schulfesten Stelle (§24 LDG 1984) verbunden ist, jeder der in einen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber um die Ernennung auf eine solche Planstelle in diesem Ernennungsverfahren Parteistellung.
Der Verfassungsgerichtshof vermag sich aus den dargelegten Gründen der - die Parteistellung in derartigen Fällen verneinenden - Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwSlg. 9899 A/1979, 12.418 A/1987; siehe insbesondere auch den den Beschwerdeführer betreffenden Beschluß vom 12. 12. 1988, 88/12/0215) nicht anzuschließen; er sieht sich nicht veranlaßt, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen.
e) Da somit dem Beschwerdeführer im dienstrechtlichen Verfahren Parteistellung zugekommen ist und auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen gegeben sind, ist die Beschwerde zulässig.
3.a) Der Beschwerdeführer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden zu sein. Dieses Grundrecht kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nur dann verletzt werden, wenn dieser auf einer mit dem Gleichheitsgebot in Widerspruch stehenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei der Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat. Ein willkürliches Verhalten ist der Behörde ua. dann vorzuwerfen, wenn sie den Beschwerdeführer aus unsachlichen Gründen benachteiligt hat (vgl. VfSlg. 8783/1980, 9206/1981, 9726/1983, 10.824/1986; VfGH 2. 7. 1987 B334/86). Als Indiz für willkürliches Verhalten der Behörde kommt auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung bei Erlassung des angefochtenen Bescheides in Betracht (vgl. VfSlg. 6471/1971, 8526/1979, 8671/1979, 10.455/1985; VfGH 10. 6. 1988 B1173/87).
b) Daß die bei Erlassung des angefochtenen Bescheides angewendeten Normen wegen Verstoßes gegen den - auch den Gesetzgeber bindenden - Gleichheitsgrundsatz verfassungswidrig wären, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Auch sonst sind im Verfahren Anhaltspunkte dafür nicht hervorgekommen.
c) Der belangten Behörde kann aber auch nicht eine denkunmögliche Gesetzesanwendung vorgeworfen werden. Mit ihrer Ansicht, bei der Verleihung einer Leiterstelle seien - anders als bei schulfesten Lehrerstellen - neben den in §26 Abs7 LDG 1984 genannten Kriterien auch andere Gesichtspunkte (insbesondere die Fähigkeit zur Menschenführung und zur Verwaltung einer großen Schule) zu berücksichtigen, folgt sie der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwSlg. 9556 A/1978, 9899 A/1987). Diese Auslegung ist keinesfalls denkunmöglich (siehe dazu VfSlg. 9169/1981; VfGH 16. 3. 1983 B261/78).
d) Von dieser (denkmöglichen) Auslegung des §26 Abs7 LDG 1984 ausgehend war die belangte Behörde verpflichtet, die - in dieser Bestimmung nicht ausdrücklich umschriebenen - für die Leitung einer Schule bedeutsamen Eigenschaften und Fähigkeiten der in die Besetzungsvorschläge aufgenommenen Bewerber zu ermitteln, die für jeden Bewerber gewonnenen Ergebnisse gegen die aus §26 Abs7 LDG 1984 ersichtlichen Kriterien abzuwägen und schließlich die daraus resultierenden Gesamtbeurteilungen der einzelnen Bewerber einander gegenüberzustellen. Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang nicht zu prüfen, ob die von der belangten Behörde getroffene Auswahl in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, wohl aber, ob die Behörde bei dieser Auswahl von sachlichen Erwägungen geleitet war und ihr somit im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung keine Willkür vorzuwerfen ist.
Die belangte Behörde hat (weitgehend der Begründung des Besetzungsvorschlages des Kollegiums des Landesschulrates folgend) im angefochtenen Bescheid - zusammengefaßt - folgende Beurteilungen des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei W St einander gegenübergestellt: In der Zeit der Betrauung des Beschwerdeführers mit der Leitung der Hauptschule ... sei es zu erheblichen Spannungen unter den Lehrern gekommen. Weiters enthalte die vom Beschwerdeführer - unter Mitarbeit der Lehrer - verfaßte Hausordnung für die Schule eine Passage, die nicht den Ton treffe, den man von Schulleitern im Umgang mit den Schülern erwarte. Der Bewerber St sei dagegen in der Lage, wieder ein harmonisches Arbeiten an der Schule zu gewährleisten.
Prüft man nun diese Begründung am Maßstab der eben dargelegten, für die Verleihung einer Leiterstelle maßgeblichen Kriterien, so zeigt sich, daß es die belangte Behörde unterlassen hat, sich mit den - aus dem Akteninhalt ersichtlichen - Argumenten zu befassen, die für den Beschwerdeführer sprechen könnten. So wird zwar die Tätigkeit des Bewerbers W St im Bereich der außerschulischen Jugenderziehung und der Erwachsenenbildung gewürdigt; zu der vom Beschwerdeführer in seiner Bewerbung dargelegten mehrjährigen Tätigkeit als Stellvertreter des Leiters der Hauptschule ... und in sonstigen administrativen schulischen Bereichen nimmt die Behörde jedoch nicht Stellung. Die Beachtung dieses Aspektes wäre jedoch im Hinblick auf die genannten, für die Besetzung einer Leiterstelle wesentlichen Gesichtspunkte unerläßlich gewesen. Diese Kriterien hätten ferner eine Befassung mit der Tatsache erfordert, daß der Beschwerdeführer auf Grund seiner einjährigen Tätigkeit als provisorischer Leiter der Hauptschule ... bereits Erfahrung als Schulleiter gewinnen konnte.
Es erweist sich somit, daß die belangte Behörde ihrer Entscheidung lediglich die - ihrer Ansicht nach - für den Beschwerdeführer ungünstigen Umstände zugrundegelegt, es jedoch unterlassen hat, die Gründe auch nur zu nennen, die für den Beschwerdeführer zu sprechen scheinen. Sie ist daher gar nicht in die Lage gekommen, Gründe und Gegengründe einander gegenüberzustellen und dem größeren Gewicht der Argumente den Ausschlag geben zu lassen (vgl. dazu VfSlg. 4722/1964, 8526/1979, 8674/1979, 8808/1980, 9665/1983, 10.942/1986). Es zeugt weiters für die Einseitigkeit, mit der die belangte Behörde vorgegangen ist, daß sie zwar - offenbar auf Grund weitergehender Ermittlungen, über die allerdings in den Verwaltungsakten keine Unterlagen enthalten sind - zu Feststellungen über den Inhalt und das Zustandekommen der Hausordnung der Schule gelangt ist, daß sie aber andererseits Erhebungen über Umstände, die für den Beschwerdeführer sprechen könnten - und für deren Vorliegen es, wie dargelegt, deutliche Anhaltspunkte gibt - , unterlassen hat.
e) Schließlich ist von Bedeutung, daß der Bewerber W St in seinem Bewerbungsgesuch angab, seine derzeitige Leistungsfeststellung weise das Ergebnis "den zu erwartenden Arbeitserfolg erbracht" aus. Demgegenüber führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid - ohne daß dies durch den übrigen Akteninhalt gedeckt wäre - aus, die in die Besetzungsvorschläge aufgenommenen Bewerber (also auch W St) seien jeweils mit der Leistungsfeststellung "der zu erwartende Arbeitserfolg wurde erheblich überschritten" beurteilt worden (die beiden anderen Bewerber - der Beschwerdeführer und die mitbeteiligte Partei W W - gaben in ihren Bewerbungsgesuchen tatsächlich diese Leistungsfeststellung an). Da gemäß §26 Abs7 LDG 1984 bei der Auswahl und Reihung der Bewerber um eine schulfeste (Leiter-)Stelle die Leistungsfeststellung ein wichtiges Kriterium darstellt, ist die belangte Behörde in einem wesentlichen Punkt leichtfertig vom Inhalt der Akten abgegangen (vgl. zB VfSlg. 8674/1979, 8808/1980, 10.942/1986).
f) Das Gesamtbild des Verhaltens der belangten Behörde (siehe dazu VfSlg. 6471/1971, 8808/1980, 11.017/1986) zeigt also, daß die Behörde nicht bemüht war, dem Gesetz Geltung zu verschaffen; vielmehr wird deutlich, daß sie den Beschwerdeführer aus unsachlichen Gründen benachteiligt hat. Die belangte Behörde hat sohin im Sinne der unter II. 3.a zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides Willkür geübt.
Der Beschwerdeführer ist somit durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden. Es erübrigt sich daher, auf den Beschwerdevorwurf der Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter einzugehen.
Der Bescheid ist daher aufzuheben.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG. In den zuerkannten Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 1.000,-- enthalten.
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