VfGH V36/88,V37/88,V38/88,V39/88,V40/88,V41/88,V42/88,V43/88,V96/88

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§10 Abs2 iS weitestmöglicher Erwerbsausübungsfreiheit auszulegen - Einschränkung nur aus schwerwiegenden durch detaillierte Feststellungen belegten, öffentlichen Interessen

TaxiV Linz; unzureichendes Ermittlungsverfahren für die Bestimmung der Verhältniszahl; Gesetzwidrigkeit der Verordnung

Normen

Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23.06.87. Amtliche Linzer Zeitung Nr 26/1987, über die Festsetzung einer Verhältniszahl für das Platzfuhrwerk-Gewerbe im Gebiet der Landeshauptstadt Linz
Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23.06.87. Amtliche Linzer Zeitung Nr 26/1987, über die Festsetzung einer Verhältniszahl für das Platzfuhrwerk-Gewerbe im Gebiet der Landeshauptstadt Linz

 

Spruch:

Die V des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23. Juni 1987, Amtliche Linzer Zeitung Nr. 26/1987, über die Festsetzung einer Verhältniszahl für das Platzfuhrwerk-Gewerbe im Gebiet der Landeshauptstadt Linz, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November 1988 in Kraft.

Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. A.1. Beim VfGH sind zu den Zlen.

B 1233,1299,1308,1319,1320,1323,1324,1389/87 Verfahren über - auf Art144 Abs1 B-VG gestützte - Beschwerden anhängig, denen jeweils folgender Sachverhalt zugrundeliegt:

Der Landeshauptmann von Oberösterreich verweigerte dem jeweiligen Bf. mit einem im Instanzenzug ergangenen Bescheid unter Hinweis auf die V des Landeshauptmannes von

Oberösterreich vom 23. Juni 1987, Amtliche Linzer Zeitung Nr. 26/1987, über die Festsetzung einer Verhältniszahl für das Platzfuhrwerk-Gewerbe im Gebiet der Landeshauptstadt Linz (TaxiV Linz), die Konzession für das mit Kraftfahrzeugen betriebene Platzfuhrwerksgewerbe (Taxigewerbe), eingeschränkt auf die Verwendung eines Personenkraftwagens im Standort Linz.

Gegen diese Berufungsbescheide wenden sich die erwähnten Beschwerden an den VfGH.

2. Der VfGH beschloß aus Anlaß dieser Beschwerden gemäß Art139 Abs1 B-VG, die Gesetzmäßigkeit der TaxiV Linz von Amts wegen zu prüfen.

a) Die Rechtsgrundlagen

aa) Die TaxiV Linz wird auf §10 Abs2 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. 85/1952 (GelVerkG) idF der Nov. 1987, BGBl. 125, gestützt.

Der VfGH hatte mit Erkenntnis vom 23. Juni 1986, G 14/86 u.a. Zlen., = VfSlg. 10932/1986 (kundgemacht im BGBl. 427/1986) eine bestimmte Stelle im §5 Abs1 sowie den gesamten §5 Abs4 GelVerkG idF der Nov. BGBl. 486/1981 als verfassungswidrig aufgehoben; dies deshalb, weil die dort u.a. für die Erteilung einer Taxikonzession vorgesehene Bedarfsprüfung wegen Verstoßes gegen die Erwerbsausübungsfreiheit (Art6 StGG) verfassungswidrig war. Für das Inkrafttreten der Aufhebung setzte der Gerichtshof eine Frist bis 31. Mai 1987.

In der Folge wurde das GelVerkG mit der oben zitierten Nov. 1987 geändert.

Die hier in Betracht zu ziehenden Bestimmungen des GelVerkG in der dzt. geltenden Fassung lauten:

"§3. (1) Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (§2 Abs1) dürfen nur erteilt werden für folgende Arten des gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehrs:

1. . . . . .

2. . . . . .

3. für die Personenbeförderung mit Personenkraftwagen,

die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten

werden oder durch Zuhilfenahme von Fernmeldeeinrichtungen

angefordert werden (mit Kraftfahrzeugen betriebenes

Platzfuhrwerks-Gewerbe (Taxi-Gewerbe)); oder

4. . . . . ."

"§5. (1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn

die Voraussetzungen für die Ausübung eines konzessionierten

Gewerbes (§25 GewO 1973) erfüllt sind. Wenn es sich nicht um die

Erteilung einer Konzession für das Hotelwagen-Gewerbe handelt, muß

die Leistungsfähigkeit des Betriebes gegeben sein. . . . .

(2) Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des

Betriebes hat die Behörde darauf Bedacht zu nehmen, daß die

wirtschaftliche Lage des Bewerbers, insbesondere seine

Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die ordnungsgemäße

Gewerbeausübung erwarten läßt.

(3) . . . . ."

"§10. (1) Der Bundesminister für Verkehr (nunmehr Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr) kann für die diesem BG unterliegenden Gewerbe mit V Vorschriften erlassen über

1. die nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften der im Fahrdienst tätigen Personen hinsichtlich ihrer Ausbildung, Gesundheit und Zuverlässigkeit;

2. die nach der Eigenart des Gewerbes erforderliche Beschaffenheit, Ausrüstung und Kennzeichnung der bei der Gewerbeausübung verwendeten Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit und Eignung, insbesondere auch für Zwecke des Fremdenverkehrs;

3. die nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Betriebs- und Beförderungsbedingungen; im Platzfuhrwerks-Gewerbe kann Beförderungspflicht und die Anbringung eines Fahrpreisanzeigers ....... vorgeschrieben werden, ......

(2) Erforderlichenfalls hat der Landeshauptmann im Interesse einer geordneten Gewerbeausübung und im Interesse der die Leistungen des betreffenden Gewerbes in Anspruch nehmenden Personen unter besonderer Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten weitere Vorschriften, insbesondere über ein Verbot oder eine Beschränkung des Auffahrens auf Standplätzen (§96 Abs4 StVO 1960) einer Gemeinde mit Taxifahrzeugen, die auf Grund von Konzessionen mit einem Standort außerhalb der betreffenden Gemeinde eingesetzt werden, über eine bestimmte Reihenfolge im Auffahren auf Standplätzen, über die Entgegennahme von Fahrtaufträgen mittels Standplatztelefon oder Funk sowie über den Nachtdienst durch V festzulegen.

(Verfassungsbestimmung) Weiters hat der Landeshauptmann im Interesse einer geordneten Gewerbeausübung sowie unter Bedachtnahme auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs unter Berücksichtigung der Anzahl und Lage der in einer Gemeinde vorhandenen Standplätze (§96 Abs4 StVO) sowie der Anzahl und Dauer der durchschnittlich durchgeführten Fahrten für jeweils drei Jahre durch V festzulegen, daß in Gemeinden, in denen Standplätze eingerichtet sind und für deren Gebiet ein verbindlicher Tarif gemäß §10a Abs1 oder 2 verordnet wurde, Konzessionen zur Ausübung des mit Kraftfahrzeugen betriebenen Platzfuhrwerk-Gewerbes nur bis zu jener Höchstzahl erteilt werden dürfen, die einer in der V bestimmten Verhältniszahl, bezogen auf die Zahl der vorhandenen Auffahrmöglichkeiten auf Standplätzen, entspricht; die sich so ergebenden Höchstzahlen von für das Betreiben des Platzfuhrwerk-Gewerbes zuzulassenden Kraftfahrzeugen sind entsprechend kundzumachen.

(3) . . . . ."

Der im §10 Abs2 GelVerkG bezogene §96 Abs4 StVO

1960 bestimmt:

"§96. (1) . . . . .

(4) Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf die

Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf Antrag

der gesetzlichen Interessenvertretung die Standplätze von

Fahrzeugen des Platzfuhrwerks-Gewerbes (Taxi-Gewerbes) sowie des

Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbes festzusetzen. Dabei hat

sie unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden

Abstellflächen und deren beste Ausnützung für diese Standplätze

entweder nur das Parken oder für den ganzen Bereich des Standplatzes

oder nur für einen Teil desselben auch das Halten zu verbieten. Die

Standplätze sind durch die Vorschriftszeichen nach §52 Z. 13a bzw.

13b mit den entsprechenden Zusatztafeln, zum Beispiel mit der

Aufschrift 'AUSGENOMMEN . . . . TAXI', zu kennzeichnen. . . . . .".

bb) Aufgrund des §10 Abs2 letzter Satz GelVerkG idF der Nov. 1987 erließ der Landeshauptmann von Oberösterreich die oben (I.A.1.) näher zitierte TaxiV Linz:

"§1

Für das Platzfuhrwerk-Gewerbe (Taxigewerbe) mit einem Standort im Gebiet der Landeshauptstadt Linz wird im Interesse einer geordneten Gewerbeausübung sowie unter Bedachtnahme auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs unter Berücksichtigung der Anzahl und Lage der in dieser Gemeinde vorhandenen Standplätze sowie der Anzahl und Dauer der durchschnittlich durchgeführten Fahrten, die Verhältniszahl mit 1,4 bezogen auf die Zahl der vorhandenen Auffahrmöglichkeiten auf Standplätzen festgesetzt. Die dieser Verhältniszahl entsprechende Höchstzahl von für das Betreiben des Platzfuhrwerk-Gewerbes zuzulassenden Kraftfahrzeugen beträgt 137,2, aufgerundet somit 138.

§2

Diese V tritt mit 1. Juli 1987 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 1990 außer Kraft."

b) Die verfassungsrechtlichen Bedenken

Der VfGH ging in den Einleitungsbeschlüssen vorläufig davon aus, daß die TaxiV Linz in allen Anlaßverfahren präjudiziell sei. Er äußerte ob deren Gesetzmäßigkeit die folgenden Bedenken:

"a) Der letzte Satz des §10 Abs2 GelVerkG wurde durch ArtI Z9 der Nov. 1987 als Verfassungsbestimmung eingefügt. Diese beruht auf einem Initiativantrag (14/A), der - nach einem Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 23. Juni 1986 auszugsweise wie folgt begründet ist:

'Die vorliegende Nov. soll nunmehr dem Verfassungsgerichtshof-Erkenntnis entsprechend alle Bestimmungen über die Bedarfsprüfung eliminieren, gleichzeitig aber mit straßenpolizeilichen bzw. gewerbepolizeilichen Vorschriften sicherstellen, daß es im Bereich der Gelegenheitsverkehrsgewerbe zu keiner unkontrollierten Entwicklung kommt.

Zu den einzelnen Bestimmungen:

Zu Ziffer 1: . . . . . .

Zu Ziffer 9' (betrifft den dem §10 Abs2 GelVerkG angefügten Satz)

'Durch die Festlegung einer Verhältniszahl, bezogen auf die in einer Gemeinde vorhandenen Auffahrmöglichkeiten auf Standplätzen für Taxis, soll bewirkt werden, daß jene Taxis, die nicht gerade eine Beförderung durchführen oder sich auf der Fahrt zu einem Kunden befinden, Auffahrmöglichkeiten vorfinden und nicht durch Umherfahren den Verkehr behindern und die Umwelt unnötigerweise belasten. In Großstädten ist wegen der in der Regel geringen zur Verfügung stehenden Anzahl von Standplätzen eine analoge Regelung auch für das Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbe sowie für die Fiaker unentbehrlich.

Zu Ziffer 10: . . . . .'

Dem Bericht des Verkehrsausschusses (43 BlgNR XVII. GP) zufolge wurde dieser Initiativantrag am 4. März 1987 behandelt. Bei der Abstimmung im Ausschuß wurde der im Initiativantrag enthaltene Gesetzesvorschlag einstimmig angenommen. Weitere Erläuterungen finden sich im Ausschußbericht nicht; insbesondere wird nicht erörtert, weshalb vorgeschlagen wird, ArtI Z9 der Nov. 1987 als Verfassungsbestimmung zu erlassen.

b) Diesen parlamentarischen Materialien ist - so nimmt der VfGH vorläufig an - die Absicht des Gesetzgebers zu entnehmen, eine dem wiederholt zitierten Erkenntnis des VfGH entsprechende Neuregelung u.a. für die Verleihung von Taxikonzessionen zu treffen. Die Verfassungsbestimmung intendierte also anscheinend gerade nicht, dieses Erkenntnis zu unterlaufen; ArtI Z9 der Nov. 1987 (mit der §10 Abs2 GelVerkG ergänzt wurde) ist anscheinend nicht etwa deshalb als Verfassungsbestimmung erlassen worden, um dadurch eine Aufhebung auch der neuen Bestimmungen wegen Verletzung der Erwerbsausübungsfreiheit durch den VfGH zu verhindern.

Unabhängig davon, was einzelne Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften persönlich gemeint haben mögen, scheint sich diese objektiv erkennbare Absicht des Verfassungsgesetzgebers zum einen aus der oben wiedergegebenen Begründung des Initiativantrages zu ergeben, mit der sich der Ausschußbericht identifiziert haben dürfte. Zum anderen geht diese Absicht - so meint der VfGH vorläufig - daraus hervor, daß im Zweifel einer Norm (auch einer Verfassungsbestimmung) kein Inhalt beigemessen werden darf, der sie rechtswidrig erscheinen läßt. Daher wäre es wohl unzulässig, dem Verfassungsgesetzgeber zu unterstellen, es sei ihm darum gegangen, im gegebenen Zusammenhang die Gesetzesprüfungskompetenz des VfGH einzuschränken und die Grundrechtsordnung zu durchlöchern, weil solche wenngleich hier bloß partiell wirkende Maßnahmen - gehäuft vorgenommen - anscheinend zu einer Gesamtänderung der Bundesverfassung führen könnten, die nur nach Durchführung einer Volksabstimmung zulässig wäre.

c) Auf dem Boden der vorläufigen Annahme, daß die wiederholt zitierte Verfassungsbestimmung auf eine mit der Erwerbsausübungsfreiheit harmonisierende Weise auszulegen ist, hegt der VfGH ob der Gesetzmäßigkeit der zu prüfenden V die folgenden Bedenken:

Anscheinend beruht die in der V erfolgte Festlegung der Verhältniszahl zumindest primär darauf, daß die Anzahl der zum Zeitpunkt der Verordnungserlassung in der betreffenden Gemeinde bestehenden Taxistandplätze und Taxis festgestellt und sodann die Zahl der konzessionierten Taxis durch jene der Standplätze dividiert wurde. Dies aber führt dazu, daß die nach der V künftig zulässige Höchstzahl von Taxis ident mit der Zahl der dzt. tatsächlich betriebenen Taxis ist. Diese Verhältniszahl (1:1,4) ist derart klein, daß es unwahrscheinlich scheint, sie entspreche den tatsächlichen Verhältnissen, von denen nach der zit. Verfassungsbestimmung auszugehen ist.

Wie immer §10 Abs2 zweiter Satz GelVerkG idF der Nov. 1987 im Detail auszulegen sein mag, scheint diese auf eine Versteinerung der Zahl der Taxikonzessionen hinauslaufende Anwendung des Gesetzes dem Gesetzessinn geradezu diametral entgegenzulaufen. Wie oben dargetan wurde, liegt dieser nämlich darin, dem Erkenntnis des VfGH vom 23. Juni 1986 Rechnung tragend die Erwerbsausübungsfreiheit weitestmöglich zu sichern und sie im gegebenen Zusammenhang nur aus schwerwiegenden, nachgewiesenen öffentlichen Interessen - hier vor allem jenen der Straßenpolizei - einzuschränken. Entsprechend detailliert belegte Feststellungen scheinen jedoch hier unterlassen worden zu sein."

c) Die Äußerung des Landeshauptmannes von Oberösterreich und des zuständigen Bundesministers

aa) Der Landeshauptmann von Oberösterreich erstattete im Verordnungsprüfungsverfahren eine Äußerung. Er rechtfertigt die in der TaxiV Linz mit 1:1,4 festgesetzte Verhältniszahl wie folgt:

"Bei Ermittlung dieser Verhältniszahl wurde folgendermaßen vorgegangen: Hinsichtlich der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs konnte beobachtet werden, wie sich Taxifahrzeuge außerhalb der Taxistandplätze auf öffentlichen Verkehrsflächen aufstellten, da die Standplätze besetzt waren. Das Parken oder Aufstellen von Taxifahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der Standplätze ist zwar gemäß §45 der Betriebsordnung für den nichtliniengemäßen Personenverkehr, BGBl. Nr. 163/1986, unbeschadet der straßenpolizeilichen Vorschriften in bestimmten im Gesetz geregelten Fällen gestattet, steht jedoch erfahrungsgemäß nicht immer in Einklang mit der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs. Gemäß §96 Abs4 StVO 1960 wurden für das Gebiet der Landeshauptstadt Linz Standplätze mit Auffahrmöglichkeiten für 98 Taxifahrzeuge bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Verordnungserlassung festgesetzt. Diesbezüglich bestand somit eine Bindung für die verordnungserlassene Behörde.

Zur Anzahl und Dauer der durchschnittlich durchgeführten Fahrten wird ausgeführt, daß während einer Schicht (12 Stunden) eines Taxifahrers im Durchschnitt 15 Fahrtaufträge durchgeführt werden. Zur Abwicklung eines Fahrtauftrages benötigt ein Taxifahrer im Durchschnitt 12 Minuten, die Wartezeit am Standplatz beträgt ca. 36 Minuten. Als Verhältniszahl zwischen den angebotenen Taxistandplätzen, der Anzahl der Taxifahrzeuge sowie im Hinblick auf die Abwicklung eines Fahrtauftrages sowie unter Berücksichtigung der Wartezeit ergibt sich ein Verhältnis von 100 zu 133. Bei den in Linz zur Verfügung stehenden 98 Auffahrmöglichkeiten auf Taxistandplätze hätten sich somit eine Höchstzahl von für das Betreiben des Platzfuhrwerk-Gewerbes zuzulassenden Kraftfahrzeugen von 131 ergeben. Es muß aber berücksichtigt werden, daß einige Taxifahrzeuge wegen Reparaturen, Servicearbeiten und dergleichen nicht betriebsbereit sind, sodaß sich die Anzahl der Fahrzeuge erhöhen kann. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes (ca. 5 % der bereits vorhandenen Taxifahrzeuge) ergab sich eine Verhältniszahl von 100 zu 140 (bzw. 1 zu 1,4). Bei der Anzahl von 98 Auffahrmöglichkeiten auf Taxistandplätzen ergab sich dann eine Höchstzahl von 137,2, aufgerundet somit 138, für das Betreiben des Platzfuhrwerk-Gewerbes zuzulassenden Kraftfahrzeugen.

Auf Grundlage der eben angeführten Überlegungen bzw. Feststellungen wurde die Verhältniszahl bezogen auf die Zahl der vorhandenen Auffahrmöglichkeiten auf Standplätzen mit 1,4 für den Bereich der Landeshauptstadt Linz festgelegt; nach Ansicht der verordnungserlassenden Behörde kann darin eine Versteinerung der Zahl der Taxikonzessionen nicht gesehen werden, zumal diese V entsprechend des gesetzlichen Auftrages nach drei Jahren, nämlich mit Ablauf des 30. Juni 1990 außer Kraft tritt und somit allenfalls geänderten Verhältnissen angepaßt werden kann."

bb) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr erstattete eine Äußerung, die sich darauf beschränkt, auf die Stellungnahme des Landeshauptmannes von Oberösterreich zu verweisen.

B. Der VwGH stellte zur Zl. A43/88 gemäß Art139 Abs1 B-VG an den VfGH den Antrag, die TaxiV Linz als gesetzwidrig aufzuheben.

Anlaß für diesen (hg. unter V96/88 protokollierten) Verordnungsprüfungsantrag ist ein beim VwGH über eine Beschwerde anhängiges Verfahren. Diese Beschwerde wendet sich gegen einen vom Landeshauptmann von Oberösterreich im Instanzenzug ergangenen Bescheid, mit dem dem Bf. unter Hinweis auf die TaxiV Linz die beantragte Erteilung der Konzession zur Ausübung des Taxigewerbes mit einem näher bezeichneten Standort in Linz verweigert wurde.

Der VwGH äußert ob der Gesetzmäßigkeit der TaxiV Linz die gleichen Bedenken wie jene, die den VfGH dazu bestimmt haben, von Amts wegen ein Verordnungsprüfungsverfahren einzuleiten (s.o. I.A.2.b).

II. Der VfGH hat erwogen:

1.a) Die Beschwerden, die Anlaß zur Einleitung der amtswegigen Verordnungsprüfungsverfahren waren (s.o. I.A.1.), sind zulässig. Der VfGH wird daher über sie in der Sache zu entscheiden haben. Dabei hätte er die TaxiV Linz anzuwenden. Diese V ist daher präjudiziell.

b) Nichts spricht gegen die Annahme des VwGH, daß die TaxiV Linz auch in dem bei ihm anhängigen Beschwerdeverfahren (s.o. I.B) präjudiziell ist.

c) Da in allen Fällen auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, sind alle Verordnungsprüfungsverfahren zulässig.

2. Die geäußerten Bedenken haben sich als zutreffend erwiesen; sie wurden durch die Äußerung des Landeshauptmannes nicht zerstreut:

a) Gegen die vorläufige Annahme der Einleitungsbeschlüsse, daß §10 Abs2 zweiter Satz GelVerkG idF der Nov. 1987 (auf den die TaxiV Linz gegründet wird) im Sinne einer weitestmöglichen Erwerbsausübungsfreiheit auszulegen ist und diese Freiheit nur aus schwerwiegenden - durch detaillierte Feststellungen belegten - öffentlichen Interessen (vor allem jenen der Straßenpolizei) eingeschränkt werden darf, wurde in den Verordnungsprüfungsverfahren nichts vorgebracht. Die vorläufige Annahme hat sich als zutreffend herausgestellt.

Aus dem vom Landeshauptmann vorgelegten Verordnungsakt, Zl. VerkR-1056/19-1987-III/H, geht hervor, daß die TaxiV Linz auf einem Bericht des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 18. Mai 1987 über die Zahl der in Linz bestehenden Taxistandplätze (19 Standplätze mit insgesamt 98 Auffahrmöglichkeiten) sowie insbesondere auf einem Schreiben der Fachgruppe für das Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen für Oberösterreich vom 3. April 1987 beruht. Die im Verordnungsprüfungsverfahren erstattete Äußerung des Landeshauptmannes (s.o. I.A.2.c) gibt nahezu wörtlich den Inhalt dieses Schreibens wieder.

b) Gemäß §10 Abs2 zweiter Satz GelVerkG idF der Nov. 1987 ist bei Bestimmung der Verhältniszahl auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:

o das Interesse an einer geordneten Gewerbeausübung

o die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des

Verkehrs

o die Anzahl und Lage der in einer Gemeinde vorhandenen Taxistandplätze

o die Anzahl und Dauer der durchschnittlich

durchgeführten Fahrten.

Schon deshalb, weil - wie dargetan - hiebei im Sinne der weitestmöglichen Wahrung der Erwerbsausübungsfreiheit vorzugehen ist, ist der Verordnungsgeber verhalten, diese Umstände sorgfältig und detailliert zu ermitteln und dies - um eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit zu gewährleisten - auch aktenkundig zu machen.

Dieser Verpflichtung ist der Verordnungsgeber hier nicht nachgekommen:

Der Magistrat stellte bloß die Zahl der vorhandenen Taxistandplätze durch ausreichende Erhebungen fest. Hinsichtlich der übrigen maßgebenden Umstände verließ sich der Verordnungsgeber auf die Mitteilung der Interessenvertretung der Inhaber von (bestehenden) Taxikonzessionen, ohne die Angaben auch nur annäherungsweise zu überprüfen.

Besonders ins Gewicht fällt hiebei, daß der Landeshauptmann auch ungeprüft die den Annahmen der Fachgruppe zugrundeliegende Ausgangsposition übernahm, es seien jeweils alle zugelassenen Taxis gleichzeitig im Einsatz. Der Landeshauptmann ließ es offen, ob diese Prämisse bei einer Durchschnittsbetrachtung wenigstens approximativ zutrifft. Dies ist zumindest bei jenen Taxis offenkundig nicht der Fall, für die kein Turnusdienst eingerichtet ist (etwa bei solchen, deren Konzessionsinhaber keine angestellten Fahrer beschäftigen). Außerdem prüfte der Verordnungsgeber nicht, ob - ungeachtet des §44 Abs1 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986, BGBl. 163 - tatsächlich für alle nicht gerade auf Fahrt befindlichen Taxis aus straßenpolizeilichen Gründen ausschließlich auf Taxistandplätzen eine Abstellmöglichkeit gewährleistet sein muß.

Schließlich berücksichtigte der Verordnungsgeber bei Bestimmung der Verhältniszahl nicht, ob Funktaxis überhaupt auf Standplätze angewiesen sind und ob sie einen Standplatz anfahren oder nicht vielmehr häufig unmittelbar darauf den nächsten Auftraggeber abholen.

c) Die TaxiV Linz ist aus den geschilderten Gründen gesetzwidrig und sohin aufzuheben.

Die übrigen Aussprüche gründen sich auf Art139 Abs5 B-VG.

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