Normen
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
Verordnung des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds vom 22.03.83 betreffend den Übergang der Einzelrichtmenge auf einen anderen Betrieb im Falle der Verpachtung oder der Eigentumsübertragung von Futterflächen
MOG 1967 §57e Abs5 Z2
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
Verordnung des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds vom 22.03.83 betreffend den Übergang der Einzelrichtmenge auf einen anderen Betrieb im Falle der Verpachtung oder der Eigentumsübertragung von Futterflächen
MOG 1967 §57e Abs5 Z2
Spruch:
Die Bf. sind durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer gesetzwidrigen V in ihren Rechten verletzt worden.
Die Bescheide werden aufgehoben.
Der Milchwirtschaftsfonds ist schuldig, den bf. Parteien (im Falle B849/86 zu Handen des Beschwerdevertreters) die mit jeweils S 11.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.a) Der Bf. der zu B849/86 protokollierten Beschwerde wendet sich gegen den Bescheid des Geschäftsführers des Milchwirtschaftsfonds vom 29. Juli 1986, mit dem über Antrag des Bf. die seinem landwirtschaftlichen Betrieb für das Wirtschaftsjahr 1986/87 zustehende Einzelrichtmenge gemäß §76 Abs1 Marktordnungsgesetz (MOG) 1985, BGBl. 210/1985, "mit derzeit 150.012 kg" festgestellt wurde. Gleichzeitig wurde festgestellt, daß diese Einzelrichtmenge bei Vorliegen näherer Voraussetzungen gemäß §73 Abs5 Z1 MOG 1985 rückwirkend per 1. Juli 1986 auf einen anderen landwirtschaftlichen Betrieb übergehe.
b) Der Bf. der zu B850/86 protokollierten Beschwerde wendet sich gegen den Bescheid des Geschäftsführers des Milchwirtschaftsfonds vom 29. Juli 1986, mit dem auf Antrag des Bf. die seinem landwirtschaftlichen Betrieb zustehende Einzelrichtmenge für das Wirtschaftsjahr 1986/87 gemäß §76 Abs1 MOG 1985 mit 99.936 kg festgestellt wurde.
2. Aus Anlaß dieser Beschwerden leitete der VfGH ein Verfahren zur Prüfung der Z4 der V des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds vom 22. März 1983 betreffend den Übergang der Einzelrichtmenge auf einen anderen Betrieb im Falle der Verpachtung oder der Eigentumsübertragung von Futterflächen, kundgemacht im amtlichen Teil der "Österreichischen Milchwirtschaft" vom 7. April 1983, Beilage 4 (zu Heft 7), S. 41f, mit Ausnahme der Worte "und Eigentumsübertragungen" im ersten und zweiten Absatz der Z4, ein und sprach mit Erkenntnis vom 22. Juni 1988, V139,140/87 (= VfSlg. 11752/1988), aus, daß diese Bestimmung gesetzwidrig war.
3. Bei Erlassung der angefochtenen Bescheide wurde eine gesetzwidrige V angewendet. Es ist nach Lage der Fälle nicht von vornherein ausgeschlossen, daß sich ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Bf. als nachteilig erweist. Die Bf. wurden also durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer gesetzwidrigen V in ihren Rechten verletzt (vgl. zB VfSlg. 10303/1984, 10515/1985).
Die Bescheide sind daher aufzuheben.
4. Zu bemerken bleibt, daß die Bf. weiters auch die Gesetzwidrigkeit der Z1 der erwähnten V betreffend Regelung des Übergangs der Einzelrichtmenge im Falle von Verpachtungen behaupten.
Für diese Bestimmung besteht aber in §57e Abs5 Z2 MOG 1967 idF BGBl. 309/1982 und 263/1984 (= §73 Abs5 Z2 MOG 1985 idF vor der Nov. BGBl. 138/1987) - anders als im Falle der Regelung von Eigentumsübertragungen (vgl. Erk. VfSlg. 10835/1986) - eine gesetzliche Deckung.
Diese Bestimmung setzt ihrem Zweck nach offenbar voraus, daß eine Einzelrichtmenge nur insoweit auf den Verpächter übergeht, als er Futterflächen übernimmt, die er tatsächlich zur Milchgewinnung bewirtschaftet. Die V enthält daher nur eine nähere Regelung des Gesetzes, wenn sie ein Höchstmaß dafür festsetzt, wieviel Einzelrichtmenge pro Hektar Futterfläche auf den Pächter übergehen kann. Daß das Höchstmaß von 5.000 kg Einzelrichtmenge pro Hektar Futterfläche als solches unsachlich wäre, wurde weder behauptet noch ergeben sich hiefür Anhaltspunkte aus den Akten.
Die Tatsache, daß die genannte Bestimmung eine tatsächliche Weiterbewirtschaftung der Futterflächen voraussetzt, rechtfertigt auch die in der V enthaltene Beschränkung, daß die landwirtschaftlichen Betriebe des Pächters und des Verpächters im selben Gerichtsbezirk oder in unmittelbar aneinander grenzenden Gerichtsbezirken liegen müssen. Eine Bewirtschaftung von Futterflächen ist nämlich nur möglich, wenn sie in einer gewissen Nähe zum Hof liegen. Hiefür ist die Anknüpfung an den Gerichtsbezirk nicht unsachlich, auch wenn sich im Einzelfall Härten ergeben können.
Der VfGH teilt daher insgesamt diese Bedenken der Bf. nicht, er hat daher diesbezüglich auch kein Verordnungsprüfungsverfahren eingeleitet.
5. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz und Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von jeweils S 1.000,-- enthalten.
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