Normen
B-VG Art137 / sonstige Klagen
B-VG Art15a
KAG 1920 §9, §10
KAG 1957 §18, §19
Nö KAG 1974 §2a, §35, §36
Wr KAG 1958 §2a, §19, §20, §22, §25, §35
Wr KAG 1987 §30, §31, §36, §47
ABGB §1042
B-VG Art137 / sonstige Klagen
B-VG Art15a
KAG 1920 §9, §10
KAG 1957 §18, §19
Nö KAG 1974 §2a, §35, §36
Wr KAG 1958 §2a, §19, §20, §22, §25, §35
Wr KAG 1987 §30, §31, §36, §47
ABGB §1042
Spruch:
Das Klagebegehren wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1. Mit der auf Art137 B-VG gestützten, gegen das Land Wien gerichteten Klage bringt der Kläger - er wohnt in Fels am Wagram, Niederösterreich - vor, er habe seit mehreren Jahren an Nierensteinen gelitten und habe sich deshalb in stationäre Behandlung in das "Wiener Nierensteinzentrum" begeben. Im Rahmen des vom 15. bis 19. Jänner 1987 dauernden stationären Aufenthalts sei eine Behandlung mittels eines Nierenlithotripters vorgenommen worden. Das "Wiener Nierensteinzentrum" sei eine private Sonderkrankenanstalt, deren Rechtsträger die im Wiener Handelsregister protokollierte Firma Wiener Nierensteinzentrum Betriebsgesellschaft m.b.H. sei; praktisch alleiniger Gesellschafter dieser Firma sei die Wiener Holding Gesellschaft m.b.H., deren Alleingesellschafter das Land Wien sei. Der Kläger bringt weiters vor, er sei als Pensionist bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft krankenversichert.
Für die im Rahmen der Nierenlithotripsie erbrachten Leistungen habe der Kläger am 15. Jänner 1987 einen Betrag von S 47.300,-- zu bezahlen gehabt. Mit der vorliegenden Klage begehre der Kläger vom beklagten Land Wien den Ersatz dieser Aufwendungen, weil die beklagte Partei der ihr nach dem Wiener Krankenanstaltengesetz (gemeint wohl: Wiener Krankenanstaltengesetz 1958, LGBl. 1/1958; künftig: Wr. KAG 1958) obliegenden Verpflichtung, eine Behandlung mit einem Nierenlithotripter sicherzustellen, nicht entsprochen habe. Der geltend gemachte Anspruch sei demnach öffentlich-rechtlicher Natur. Da im vorliegenden Fall weder eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte noch eine solche der Verwaltungsbehörden bestehe, sei der VfGH zur meritorischen Behandlung der Klage zuständig. Nach der bestehenden Gesetzeslage hätte die Behandlung des Klägers ohne finanzielle Belastung für ihn erfolgen müssen. Die Verrechnung hätte vielmehr gemäß §35 Abs1 litb Wr. KAG 1958 idF LGBl. 57/1974 gegenüber dem Versicherungsträger vorgenommen werden müssen. Da der Kläger dennoch Zahlungen in Höhe des Klagsbetrages zu leisten gehabt habe, treffe die beklagte Partei - wie sich aus dem Erkenntnis des VfGH vom 24.6.1986 A16/85 (= VfSlg. 10933/1986) ergebe - die Pflicht, dem Kläger den von ihm getätigten Aufwand zu ersetzen. Gestützt auf "jeden erdenklichen Rechtsgrund", insbesondere auch auf §1042 ABGB, begehre der Kläger daher, die beklagte Partei urteilsmäßig zur Zahlung des Betrages von S 47.300,-- samt 4 % Zinsen seit 16. Jänner 1987 und zum Ersatz der Verfahrenskosten zu verhalten.
2. Die beklagte Partei hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Klage begehrt. Die beklagte Partei stellt außer Streit, daß der Kläger bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sozialversichert ist, daß er sich zur Entfernung seiner Nierensteine in der Zeit vom 15. bis 19. Jänner 1987 im "Wiener Nierensteinzentrum" in stationärer Behandlung befand und daß ihm für diese Behandlung ein Betrag von S 47.300,-- in Rechnung gestellt worden sei. Ebenso stellt die beklagte Partei außer Streit, daß es sich beim "Wiener Nierensteinzentrum" um eine private Sonderkrankenanstalt handelt, deren Rechtsträger eine Ges.m.b.H. ist, und daß die Geschäftsanteile dieser Gesellschaft zur Gänze der Wiener Holding, deren Alleineigentümer die Stadt Wien ist, gehören.
Im Hinblick auf das Erkenntnis VfSlg. 10933/1986 wird schließlich die Zuständigkeit des VfGH gemäß Art137 B-VG außer Streit gestellt.
Der Klage wird jedoch folgendes entgegengehalten:
"Die in Rede stehende Rückforderung der Behandlungskosten wird im wesentlichen darauf gestützt, daß sich das Land Wien 'ihren gesetzlichen Verpflichtungen' entzogen hätte und dadurch dem Kläger ein Aufwand, den eigentlich das Land Wien hätte tragen müssen, entstanden sei. Unter Berufung auf die Bestimmung des §1042 ABGB wird nun der Ersatz des Aufwandes seitens der klagenden Partei gefordert.
Es ist daher zu prüfen, worin die seitens des Landes Wien 'umgangene' Verpflichtung besteht. Es kann kein Zweifel bestehen, daß die 'Umgehungshandlung' nicht allein in der Tatsache der Errichtung und des Betriebes einer privaten Sonderkrankenanstalt in Form einer Gesellschaft m.b.H. liegen kann. Die Befugnis von Gemeinden zur Gründung von juristischen Personen oder zur Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften beruht verfassungsrechtlich auf Artikel 17 bzw. Artikel 116 Abs2 B-VG. Im Krankenanstaltenrecht sind die Bestimmungen über private Krankenanstalten grundsatzgesetzlich in den §§39 ff sowie ausführungsgesetzlich im Wiener Krankenanstaltengesetz in den §§48 ff enthalten. In keiner der genannten krankenanstaltsrechtlichen Regelungen sind Vorschriften enthalten, die es Gebietskörperschaften verwehren, private Krankenanstalten zu errichten oder zu betreiben bzw. sich an juristischen Personen, die als Rechtsträger von derartigen Krankenanstalten fungieren, zu beteiligen. Die Zulässigkeit der Errichtung und des Betriebes der privaten Sonderkrankenanstalt Wiener Nierensteinzentrum wurde auch weder von der klagenden Partei noch vom VfGH in dem eingangs erwähnten Erkenntnis vom 24.6.1986 in Zweifel gezogen.
Es kann nicht angenommen werden, daß der VfGH in dem bereits zitierten Erkenntnis davon ausgegangen ist, daß das Wiener Nierensteinzentrum als öffentliche Krankenanstalt anzusehen sei. Diese Auffassung hat sich der VfGH offenbar auch in dem erwähnten Erkenntnis nicht zu eigen gemacht, weil in einem solchen Fall für einen auf §1042 ABGB gestützten Ersatzanspruch gegen einen Dritten (das Land Wien) kein Raum geblieben wäre. Das Land Wien wäre dann seinen Verpflichtungen nach §18 KAG insofern nachgekommen, als die Behandlung mittels Nierensteinlithotripter in einer öffentlichen Krankenanstalt (nämlich im Wiener Nierensteinzentrum) sichergestellt gewesen wäre. Im Sinne des zitierten Erkenntnisses vom 24.6.1986 kann daher die 'Umgehungshandlung' nicht in der Verletzung von krankenanstaltsrechtlichen Entgeltregelungen für öffentliche Krankenanstalten gelegen sein.
Es ist vielmehr zu untersuchen, welche gesetzlichen Verpflichtungen der VfGH in seinem Erkenntnis vom 24.6.1986 angesprochen hat, denen sich das Land Wien durch Schaffung einer privaten Sonderkrankenanstalt entzogen haben könnte. Die Klärung dieser Frage ist Voraussetzung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der klagsgegenständlichen Forderung, weil eine solche Forderung nur dann berechtigt sein kann, wenn gegenüber dem Kläger eine solche gesetzliche Verpflichtung des Landes Wien (auf Behandlung zu den Bedingungen in öffentlichen Krankenanstalten) besteht.
Der Kläger behauptet im wesentlichen, eine Verletzung des 'Versorgungsauftrages' gemäß §18 KAG in Verbindung mit §19 Wiener Krankenanstaltengesetz.
In den genannten Bestimmungen ist festgelegt, daß das (jedes) Bundesland verpflichtet ist, Krankenanstaltenpflege entweder durch Errichtung oder Betrieb öffentlicher Krankenanstalten oder durch Vereinbarung mit Rechtsträgern anderer Krankenanstalten sicherzustellen. Um der Bestimmung des §18 KAG im Hinblick auf den Umfang des 'Versorgungsauftrages' einen Inhalt zu geben, ist es notwendig, die Entwicklung dieser Norm im Lichte der Vorgängerregelungen zu sehen.
Im Krankenanstaltengesetz 1920, Staatsgesetzblatt Nr. 327/1920, ist festgelegt, daß die bedarfsdeckende (örtlicher Bedarf gemäß §9 Abs1 KAG 1920) Versorgung der Bevölkerung mit Krankenanstaltenpflege dermaßen sichergestellt wird, daß entweder für ein Land oder für einen Teil eines Landes (Beitragsbezirk) Krankenanstalten zu errichten sind. §10 Abs2 leg. cit. sieht vor, daß diese Verpflichtung entweder das Land oder die Gebietskörperschaften innerhalb eines Beitragsbezirkes trifft (sofern nicht ausreichend gemeinnützige Krankenanstalten vorhanden sind). Hinsichtlich der Aufnahme der Patienten und der Abgeltung der Kosten für die Behandlung wird davon ausgegangen, daß grundsätzlich nur Personen in den für sie 'örtlich zuständigen Krankenanstalten' behandelt werden. Dies ergibt sich einerseits aus dem 'Behandlungsverbot für Ausländer' (§23 Abs4 leg. cit.) und andererseits aus der Regelung des §47 leg. cit. für uneinbringliche Verpflegsgebühren. Die letztgenannte Bestimmung sieht vor, daß grundsätzlich uneinbringliche Verpflegsgebühren der Krankenanstalt vom Land ersetzt werden, wobei jenes Land, in dem die Heimatgemeinde des Verpflegten liegt, diese Ersatzpflicht trifft.
Aus all jenen Bestimmungen kann klar erkannt werden, daß - in völliger Konformität mit der Bundesverfassung - der Bundesgesetzgeber im wesentlichen dem Land für die in seinem Gebiet wohnhafte Bevölkerung die Pflicht zur Versorgung mit Krankenanstaltenleistungen sowie die damit verbundenen finanziellen Belastungen überträgt.
Auch das Krankenanstaltengesetz 1956 hat diesen, bereits umfangmäßig näher determinierten 'Versorgungsauftrag' übernommen. In den Beilagen zu den stenographischen Protokollen wird in den Erläuternden Bemerkungen zur Bestimmung des §18 KAG eindeutig ausgeführt, daß 'diese Vorschriften vor allem dem Zwecke dienen, die Länder zu verpflichten, für die Landesgebiete, in denen Spitalspflege in öffentlichen Krankenanstalten nicht gesichert ist, die notwendige Vorsorge zu treffen. Als Vorsorge ist jedenfalls die Errichtung einer öffentlichen Krankenanstalt in einem solchen Gebiete zu betrachten. Darüber hinaus aber könnte die Landesregierung mit dem Rechtsträger einer nicht-öffentlichen Krankenanstalt eine Vereinbarung in der Richtung treffen, daß im Falle der Unabweisbarkeit eines Pflegefalles auch die nicht-öffentliche Krankenanstalt den Kranken in Pflege nimmt'.
Daraus ergibt sich zweifelsfrei, daß jedes Land für 'sein Gebiet' (also für die dort wohnhafte Bevölkerung) Krankenanstaltenpflege sicherzustellen hat.
In der damaligen Fassung dieser Bestimmung war diese Verpflichtung auf unbemittelte Personen beschränkt. Diese anachronistische Einschränkung wurde in der 2. Nov. des Krankenanstaltengesetzes im Jahre 1974 als überholt fallengelassen, da damals bereits mehr als 90 % der österreichischen Bevölkerung sozialversichert waren (siehe die Erläuternden Bemerkungen zur 2. Nov. des Krankenanstaltengesetzes, Artikel I Z23). Weiters wurde in der genannten Nov. auf das Problem näher eingegangen, das sich aus der Tatsache der Grenzgebiete zweier oder mehrerer Bundesländer ergibt. Für die dort wohnhafte Bevölkerung wird eine Einweisung in eine Krankenanstalt des benachbarten Landes für zulässig erachtet. Diese Bestimmung steht hinsichtlich des 'Versorgungsauftrages' erstmals explizit (vorher 'Heimatgemeinde') auf den Wohnort des Patienten ab. Damit wird jedoch die Verpflichtung zur Sicherung von Krankenanstaltspflege für das betroffene Bundesland keinesfalls aufgehoben, noch auf das benachbarte Bundesland übertragen. Eine derartige Interpretation wäre schon aufgrund der bundesverfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung nicht zulässig. Vielmehr wird mit dieser Bestimmung zum Ausdruck gebracht, daß ein Bundesland nicht unbedingt im eigenen Land Krankenanstaltspflege sicherstellen muß, sondern diese auch eventuell durch Verträge mit Rechtsträgern von Krankenanstalten in anderen Bundesländern ermöglichen kann.
Da in die Betrachtung auch die mit der Erfüllung des Versorgungsauftrages verbundenen Kosten einbezogen werden müssen, wird diese Argumentation auch noch durch §2 F-VG 1948 erhärtet, wonach einem Land nicht die Kosten aufgebürdet werden dürfen, die nicht aus der Besorgung seiner Aufgaben, sondern aus der Besorgung von Agenden anderer Länder resultieren.
Im Lichte dieser gesetzlichen Regelungen kann die Aussage des VfGH in seinem Erkenntnis vom 24.6.1986 hinsichtlich der gesetzlichen Verpflichtung der Länder zur Bereitstellung von Krankenanstaltsleistungen nur dahingehend verstanden werden, daß sich eine solche Verpflichtung nur auf jenen Personenkreis beziehen kann, der in dem betroffenen Bundesland 'wohnt' (siehe §18 KAG).
Der juristisch unpräzise Begriff des 'Wohnens' bedarf wohl einer Interpretation, keinesfalls können damit auch Personen gemeint sein, die ausschließlich zum Zwecke einer bestimmten Behandlung nach Wien reisen.
Diese vom Land Wien vertretene Ansicht über die Begrenzung des 'Versorgungsauftrages gemäß §18 KAG' wird auch in der Literatur vertreten (siehe Univ.-Prof. Dr. Öhlinger 'Der Nierensteinzertrümmerer im Recht' in der Zeitschrift für Verwaltung Nr. 1/87).
Geht man nunmehr im gegenständlichen Fall von der Begrenzung des Versorgungsauftrages auf die Bevölkerung des eigenen Bundeslandes aus, so liegt keinerlei Verpflichtung gemäß §18 KAG seitens des Landes Wien vor, da es sich beim Kläger um einen Patienten handelt, der seinen ordentlichen Wohnsitz in Niederösterreich hat und nicht in Wien wohnt.
...
Zur Bereithaltung von entsprechenden Krankenanstaltsleistungen wäre daher dem Kläger gegenüber das Land Niederösterreich verpflichtet. Im Hinblick darauf mangelt es an einer Rechtsgrundlage für den klagsgegenständlichen Rückforderungsanspruch gegen das Land Wien. Der vom Kläger in diesem Zusammenhang herangezogene §1042 ABGB normiert einen Ersatzanspruch desjenigen, der für einen anderen einen Aufwand tätigt, den dieser nach dem Gesetz selbst hätte machen müssen. Bei dem vom Kläger getätigten Aufwand handelt es sich somit keinesfalls um einen Aufwand, zu dessen Tragung das Land Wien gesetzlich verhalten ist, sodaß der Rückforderungsanspruch bestenfalls gegenüber dem Land Niederösterreich, nicht aber gegenüber dem Land Wien geltend zu machen wäre. Dies umso mehr, als zwischen dem Land Niederösterreich und Wien auch kein Vertrag über die Behandlung von niederösterreichischen Patienten in Wien mittels Lithotripsiegerät besteht.
Schließlich wird bemerkt, daß der Kläger im Sinne der vorstehenden rechtlichen Ausführungen auch vor der Aufnahme in das Wiener Nierensteinzentrum über die sich daraus ergebenden Konsequenzen informiert wurde. Der Kläger war sich daher vor Abschluß des Behandlungsvertrages mit dem Wiener Nierensteinzentrum darüber im klaren, daß es sich dabei um eine private Sonderkrankenanstalt handelt und daraus für ihn abweichend von den Bedingungen für öffentliche Krankenanstalten Kosten in der klagsgegenständlichen Höhe erwachsen werden.
...
Zusammenfassend ist sohin folgendes festzustellen:
Die Gründung der Nierensteinzentrum Ges.m.b.H. bzw. die Errichtung einer Sonderkrankenanstalt stellt dem gegenständlichen Kläger gegenüber keine Handlung dar, welche als unzulässige Umgehung einer der Gebietskörperschaft Wien obliegenden Verpflichtung zur Bereitstellung von Krankenanstaltenpflege (gemäß §19 in Verbindung mit §10 litb Wiener Krankenanstaltengesetz) anzusehen ist. Die vorgenannte Verpflichtung der Gebietskörperschaft Wien ist nämlich keine absolute, sondern nur eine gegenüber der eigenen Bevölkerung (Personen mit Wohnsitz in Wien) bestehende Verpflichtung. Da der Kläger aber kein Wiener, sondern eine Person mit ordentlichem Wohnsitz in Niederösterreich ist, kommt ihm gegenüber dem Land Wien kein Anspruch gemäß §§19, 10 litb Wiener KAG zu.
Durch die Gründung der Gesellschaft m.b.H. hat sich daher die Gebietskörperschaft Wien keiner vermögensrechtlichen Belastung im Bezug auf den Kläger entzogen.
Es liegt daher dem Kläger gegenüber auch keine unzulässige Umgehung einer gesetzlichen Verpflichtung durch das Land Wien vor."
3.1. Der Kläger hat repliziert, daß die hier maßgeblichen Bestimmungen der §§19 Abs1 und 25 Abs3 Wr. KAG 1958 idF LGBl. 57/1974 keinerlei Einschränkung hinsichtlich des Kreises der begünstigten Personen enthielten und daß der Landesbürgerschaft schon aus verfassungsrechtlichen Gründen keine rechtliche Relevanz zukomme. Nach dem System des geltenden Krankenanstaltenrechts wäre es - wie etwa im Sozialhilferecht vielmehr die Aufgabe einer nach Art15a B-VG abzuschließenden Vereinbarung, die Frage eines Kostenausgleiches zwischen den Gebietskörperschaften zu regeln. Auch das geltende Pflegegebührenrecht unterscheide nicht zwischen Wiener und niederösterreichischen Landesbürgern. Schließlich sei aber noch darauf hinzuweisen, daß es gerade Umstände der vorliegenden Art "nämlich daß Wiener Krankenanstalten auch anstaltsbedürftige Personen aus den Einzugsbereichen von Niederösterreich und dem Burgenland betreuen" - seien, die den abgestuften Bevölkerungsschlüssel nach dem Finanzausgleichsgesetz rechtfertigten. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, daß derzeit in Österreich insgesamt drei Lithotripter in Betrieb stehen, die zur Betreuung einer größtmöglichen Anzahl von behandlungsbedürftigen Personen dienen müßten. Eine Auslegung, die auf eine Einschränkung der medizinischen Betreuung hinauslaufe, sei verfassungsrechtlich nicht haltbar. Zusammenfassend sei festzuhalten, daß nach §19 Wr. KAG 1958 idF LGBl. 57/1974 die Verpflichtung zur Bereitstellung von Krankenanstaltspflege unabhängig vom Wohnsitz der die Pflege in Anspruch nehmenden Personen bestehe.
3.2. Dazu führte das beklagte Land Wien in einer Stellungnahme folgendes aus:
"Wenn der Kläger vermeint, daß der grundsatzgesetzliche Auftrag an das Land zur Sicherstellung von Krankenanstaltspflege nicht auf die Bewohner des jeweiligen Landes beschränkt sei, so übersieht er zunächst, daß eine solche Auslegung zu Ergebnissen führen würde, die diese Interpretation geradezu denkunmöglich erscheinen lassen. Bedeutet sie doch in letzter Konsequenz nichts anderes, als daß jedes Land zumindest für die Bevölkerung von ganz Österreich vorzusorgen hätte. ... Er übersieht nämlich, daß die angezogenen Normen an verschiedene Adressaten gerichtet sind. Während das Grundsatzgesetz die Verpflichtungen der Länder normiert, werden diese Verpflichtungen in den einzelnen Landesgesetzen - für den jeweiligen räumlichen Geltungsbereich näher ausgeführt. Die Bestimmung des §30 Abs2 Wr. KAG (in der Fassung der Wiederverlautbarung) läßt diesbezüglich an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig; ...
Unter Bewohnern im Sinne dieser Gesetzesstelle können nur die Bewohner Wiens verstanden werden, weil andernfalls der Personenkreis überhaupt nicht begrenzt bzw. umschrieben wäre.
...
Dem Kläger ist darin beizupflichten, daß einer allfälligen Landesbürgerschaft für die gegenständliche Rechtsfrage keinerlei Bedeutung zukommt. ... Es ist auch keine Frage, daß die im §18 Abs1 KAG normierte Verpflichtung des Landes, Krankenanstaltspflege für seine Bewohner sicherzustellen nicht nur durch den Betrieb eigener öffentlicher Krankenanstalten sondern auch durch Vereinbarung mit Rechtsträgern anderer Krankenanstalten erfüllt werden kann. Tatsächlich hat aber das Land Niederösterreich eine diesbezügliche Vereinbarung mit Wien nicht abgeschlossen. Adressat des Klagebegehrens kann daher nur das Land Niederösterreich sein. Dem Land Wien ist hingegen nicht anzulasten, für die Bevölkerung außerhalb Wiens keine Behandlungskapazität in öffentlichen Krankenanstalten bereitgestellt zu haben. ...
...
Auch der ... Frage des geltenden Pflegegebührenrechtes
kommt im gegenständlichen Verfahren keine Bedeutung zu, da die
Regelung hinsichtlich der Pflegegebühren nur für die öffentlichen
Krankenanstalten relevant ist. Der VfGH hat daher seine
Entscheidung vom 24. Juni 1986 nicht etwa darauf gestützt, daß
das 'Wiener Nierensteinzentrum' Vorschriften über die Festsetzung
der Pflegegebühren verletzt habe. Ein solcher Entscheidungsgrund
kann dem Erkenntnis deswegen nicht unterstellt werden, weil dies
die Annahme voraussetzt, beim Wiener Nierensteinzentrum handle es
sich um eine öffentliche Krankenanstalt. ... Eine Geltung der
amtlichen - Pflegegebühren für die private Krankenanstalt Wiener
Nierensteinzentrum kann ... nicht abgeleitet werden.
... Die Ausführungen des Klägers zum abgestuften
Bevölkerungsschlüssel gehen deswegen am Problem vorbei, weil sich der Auftrag des Grundsatzgesetzgebers, Krankenanstaltspflege sicherzustellen, an die Länder richtet, der abgestufte Bevölkerungsschlüssel jedoch nach den geltenden Bestimmungen des Finanzausgleichsrechtes kein Aufteilungskriterium bei der Mittelverteilung zwischen den einzelnen Bundesländern darstellt. ... Daß ein Bundesland nicht verpflichtet ist, Krankenanstaltspflege über die Landesgrenzen hinaus vorzuhalten und daraus resultierende finanzielle Belastungen zu tragen, ergibt sich auch aus den Bestimmungen der §§33 und 34 KAG ... wobei aufgrund der verfassungsrechtlichen Gegebenheiten Krankenanstaltensprengel jedenfalls nicht länderübergreifend gebildet werden können. ... Die Denkunmöglichkeit der Argumentation des Klägers zeigt sich aber vor allem an den Regelungen über die Deckung des Betriebsabganges öffentlicher Krankenanstalten im §34 KAG. Demnach haben die Gemeinden des Beitragsbezirkes, des Krankenanstaltensprengels und das Bundesland einen Beitrag zum Betriebsabgang öffentlicher Krankenanstalten zu leisten. ... Der Gesetzgeber stellt also darauf ab, daß die Bevölkerung der Gemeinde ..., soweit die Gemeinde nicht selbst entsprechende Krankenanstaltsleistungen bereitstellt, durch Krankenanstalten innerhalb des selben Bundeslandes mit Krankenanstaltsleistungen versorgt wird. ..."
4. Der VfGH hat erwogen:
4.1. Zur Zulässigkeit der Klage - die beklagte Partei hat sie nicht bestritten - genügt es, auf die Ausführungen des Erkenntnisses VfSlg. 10933/1986 zu verweisen, denen im vorliegenden Rechtsstreit nichts hinzuzufügen ist.
4.2. Die Klage ist jedoch nicht begründet:
Mit Recht wendet die beklagte Partei ein, daß eine Verpflichtung der Länder, Krankenanstaltspflege für anstaltsbedürftige Personen entweder durch Errichtung und Betrieb öffentlicher Krankenanstalten oder durch Vereinbarung mit Rechtsträgern anderer Krankenanstalten sicherzustellen, nur gegenüber anstaltsbedürftigen Personen im eigenen Land bestehe. Es handelt sich hiebei um einen Grundsatz, der sich bereits im Krankenanstaltengesetz 1920 (künftig: KAG 1920), StGBl. 327/1920, findet. §47 Abs2 leg. cit. sah eine Ersatzpflicht für uneinbringliche Verpflegsgebühren durch das Land vor, in dem die Heimatgemeinde des Verpflegten lag. Gemäß §9 Abs1 KAG 1920 waren öffentliche Heil- und Pflegeanstalten je nach dem örtlichen Bedarf entweder für ein Land oder für einen Teil eines Landes zu errichten. Gemäß §10 Abs2 leg. cit. traf die Pflicht zur Errichtung der Anstalt entweder das Land oder jene Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts, die sich innerhalb des Beitragsbezirkes befand.
Das Krankenanstaltengesetz 1957 (künftig: KAG 1957), BGBl. 1/1957, verpflichtete - als Grundsatzgesetz im Sinne des Art12 Abs1 Z2 B-VG (idF vor der Nov. BGBl. 444/1974) - in seinem §18 Abs1 jedes Bundesland, für anstaltsbedürftige unbemittelte Personen im eigenen Bundesland entweder durch Errichtung oder Betrieb öffentlicher Krankenanstalten oder durch Vereinbarung mit nichtöffentlichen Krankenanstalten die Krankenanstaltspflege sicherzustellen. Der durch die 2. Nov. zum KAG 1957 vom 3. Mai 1974, BGBl. 281/1974, eingeführte §2a bestimmt, daß allgemeine Krankenanstalten als Standardkrankenanstalten, Schwerpunktkrankenanstalten oder Zentralkrankenanstalten einzurichten sind; eine Verpflichtung zur Einrichtung einer Zentralkrankenanstalt trifft nach §18 Abs2 KAG 1957 idF der 2. Nov. jene Bundesländer, deren Einwohnerzahl eine Million übersteigt (sowohl die Einwohnerzahl von Wien als auch die von Niederösterreich übersteigt eine Million). Durch §18 Abs1 leg.cit. wurde jedes Land verpflichtet, Krankenanstaltspflege für anstaltsbedürftige Personen im eigenen Land entweder durch Errichtung und Betrieb öffentlicher Krankenanstalten oder durch Vereinbarung mit Rechtsträgern anderer Krankenanstalten sicherzustellen; die vorher bestandene Beschränkung dieser Verpflichtung auf unbemittelte Personen entfiel, da von der allgemeinen Versicherungspflicht mehr als 90 v.H. der österreichischen Bevölkerung erfaßt waren (vgl. EB zur RV 769 BlgNR XIII. GP).
§19 KAG 1957 - der seit der Stammfassung des KAG unverändert geblieben ist - sieht vor, daß durch die Landesgesetzgebung Vorschriften darüber zu erlassen sind, inwiefern Verträge, die zwischen den Rechtsträgern einer öffentlichen und einer nichtöffentlichen Krankenanstalt über die Unterbringung von Pfleglingen der ersteren Krankenanstalt (Hauptanstalt) in der letzteren (angegliederten Krankenanstalt) abgeschlossen werden (Angliederungsverträge), zulässig sind. Für jene Fälle, in denen die beteiligten Krankenanstalten in verschiedenen Bundesländern liegen, ist nach §19 Abs2 leg.cit. in den Ausführungsgesetzen zu bestimmen, daß ein Angliederungsvertrag nur dann rechtsgültig ist, wenn jede der örtlich zuständigen Landesregierungen nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften den Vertrag genehmigt hat.
Die Ausführungsbestimmungen zu den erwähnten grundsatzgesetzlichen Regelungen finden sich im Wr. KAG 1958 (vgl. die §§2a, 19 - beide idF LGBl. 57/1974 - und 22), wiederverlautbart im Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 (künftig: Wr. KAG 1987), LGBl. 23/1987 (vgl. die §§3, 30 und 33), ebenso wie in den anderen Landeskrankenanstaltengesetzen (für Niederösterreich siehe die §§2a, 35 und 36 des NÖ Krankenanstaltengesetzes 1974, LGBl. 9440-6).
Das Prinzip, daß jedes Land verpflichtet ist, für die Krankenanstaltspflege anstaltsbedürftiger Personen (§22 Abs3 KAG 1957 idF BGBl. 281/1974) im eigenen Land (das sind die im jeweiligen Land wohnhaften Personen) Vorsorge zu treffen, findet seinen Niederschlag insbesondere auch in §10a Abs1 KAG 1957 idF der Nov. vom 12. Dezember 1985, BGBl. 565/1985, iVm §18 leg.cit.; danach hat jedes Land einen Landes-Krankenanstaltenplan zu erlassen und die Krankenanstaltspflege für anstaltsbedürftige Personen im eigenen Land durch Errichtung von Krankenanstalten oder durch Vereinbarungen mit Rechtsträgern anderer Krankenanstalten unter Bedachtnahme auf den Landes-Krankenanstaltenplan sicherzustellen. Die Vereinbarung gemäß Art15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds, BGBl. 214/1985, nahm daher ausdrücklich auf die Finanzierung von Leistungen an Fremdpatienten Bedacht (siehe insbesondere Art23 Abs2 Z4). Die nicht Gesetz gewordene Regierungsvorlage für eine Änderung des KAG 1957 (1077 BlgNR XVI.GP) sah in §27 Abs7 für den Fall eines Außerkrafttretens dieser Vereinbarung ab 1. Jänner 1988 einen Ergänzungsbeitrag für "Fremdpatienten" vor, den das Bundesland zu entrichten gehabt hätte, in dem der Pflegling seinen Wohnsitz hat.
Sowohl die historische Entwicklung als auch die Systematik der Bestimmungen des KAG 1957 idgF und der Landesausführungsgesetze zeigen, daß jedes Bundesland zur Versorgung der anstaltsbedürftigen Personen (iS des §22 Abs3 KAG 1957 idF BGBl. 281/1974 und der diesen ausführenden landesgesetzlichen Bestimmungen) verpflichtet ist, die in dem jeweiligen Bundesland wohnhaft sind; dies entweder durch die Errichtung und den Betrieb von öffentlichen Krankenanstalten im eigenen Land, durch Vereinbarungen mit Rechtsträgern anderer Krankenanstalten oder durch landesgesetzliche Regelungen über Angliederungsverträge, die auch Fälle betreffen können, in denen die beteiligten Krankenanstalten in verschiedenen Bundesländern liegen.
Daraus ergibt sich, daß der klagsweise geltend gemachte Anspruch auf Ersatz eines Aufwandes für die Erfüllung einer fremden gesetzlichen Verpflichtung (§1042 ABGB enthält einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der im gesamten Bereich der österreichischen Rechtsordung Geltung besitzt (vgl. VfSlg. 8178/1977)) nicht begründet ist, da eine solche Ersatzforderung voraussetzt, daß ein Aufwand für jemanden getätigt wurde, den dieser nach dem Gesetz selbst hätte machen müssen. Außer Streit steht, daß der Kläger anstaltsbedürftig iS des Abs3 des §25 Wr. KAG 1958 idF LGBl. 57/1974 (§36 Abs3 Wr. KAG 1987) war, ohne daß die Voraussetzungen des §25 Abs4 leg.cit. (§36 Abs4 Wr. KAG 1987; Unabweisbarkeit) vorlagen, und daß er in Niederösterreich wohnhaft ist, die Krankenanstaltspflege aber in Wien in Anspruch genommen hat. Das Land Wien ist, wie die vorausgehenden Ausführungen erweisen, nach dem Gesetz nicht verpflichtet, für in einem anderen Bundesland wohnhafte anstaltsbedürftige (aber nicht unabweisbare) Personen Krankenanstaltspflege iS des §19 Wr. KAG 1958 idF LGBl. 57/1974 (§30 Wr. KAG 1987) - als ausführungsgesetzliche Regelung zu §18 KAG 1957 idF BGBl. 565/1985 - sicherzustellen. Auf dem Boden des sinngemäß auch für das öffentliche Recht anzuwendenden §1042 ABGB wendet die beklagte Partei demnach zu Recht den Mangel der passiven Klagslegitimation ein.
Der Kläger stützt sein Begehren jedoch nicht nur auf diesen, sondern "auf jeden erdenklichen Rechtsgrund" und nimmt insbesondere auch auf §32 (Abs1) Wr. KAG 1958 idF LGBl. 57/1974 (§44 Wr. KAG 1987) und §35 Abs1 litb Wr. KAG 1958 idF LGBl. 57/1974 (§47 Abs1 litb Wr. KAG 1987) Bezug. Daraus entnimmt der VfGH den (Eventual-)Prozeßstandpunkt, daß das Wiener Nierensteinzentrum dem Kläger die Kosten für die Nierenlithotripsie auch deshalb nicht in Rechnung stellen hätte dürfen, weil sich aus dem Zusammenhalt dieser beiden Bestimmungen ergebe, daß das Wiener Nierensteinzentrum nur zur Verrechnung von Pflegegebühren nach der allgemeinen Gebührenklasse berechtigt gewesen sei und diese Verrechnung mit dem Versicherungsträger des Klägers nach §35 Abs2 erster Satz Wr. KAG 1958 idF LGBl. 57/1974 (§47 Abs2 erster Satz Wr. KAG 1987) gemäß §35 Abs1 litc Wr. KAG 1958 idF LGBl. 57/1974 (§47 Abs1 litb erster Satz Wr. KAG 1987) vorzunehmen gehabt hätte. Die beklagte Partei wäre daher verpflichtet gewesen, zu bewirken, daß der Kläger die Behandlung ohne finanzielle Belastung in Anspruch nehmen hätte können. Diesem Gedankengang liegt offenkundig der Vorwurf zu Grunde, die beklagte Partei sei durch die Zahlung des Klägers bereichert. Mit diesen Ausführungen übersieht der Kläger jedoch, daß es sich beim "Wiener Nierensteinzentrum" um eine private Krankenanstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit handelt, die weder die Bestimmungen über die allgemeine Gebührenklasse (§20 Wr. KAG 1958 idF LGBl. 57/1974; §31 Wr. KAG 1987) beachten muß noch verpflichtet ist, mit dem Versicherungsträger gemäß §35 Wr. KAG 1958 idF LGBl. 57/1974 (§47 Wr. KAG 1987) direkt zu verrechnen (vgl. §§49, 50 Wr. KAG 1958 idF LGBl. 57/1974; §§62, 63 Wr. KAG 1987). Da der Kläger "Fremdpatient" in Wien war, kann auch von einer unzulässigen Umgehung durch die beklagte Partei (siehe hiezu VfSlg. 10933/1986, 760 f.) nicht die Rede sein. Dem Klagebegehren kommt somit auch als Bereicherungsanspruch keine Berechtigung zu.
Da sich auch sonst kein zielführender Klagsgrund findet, war die Klage als unbegründet abzuweisen.
Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
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