VfGH G1/86

VfGHG1/8613.6.1986

Art140 Abs1 B-VG; Antrag des OGH auf Aufhebung des §18 AußenhandelsG idF BGBl. 11/1985, in eventu einiger Teile des Abs1 sowie Abs2 des §18; mangelnde Präjudizialität derjenigen Vorschriften des §18, die ausschließlich von Verwaltungsbehörden zu vollziehen sind; Präjudizialität des Abs2 jedoch zur Gänze - untrennbarer Zusammenhang

AußenhandelsG; strafrechtlicher Charakter der Regelung über die "Einziehung" einer Ware durch das Strafgericht in §18 - inhaltliche Identität des Begriffes "Einziehung" mit dem (verwaltungsstrafrechtlichen) Begriff des Verfalles; exzessives Mißverhältnis zwischen Strafhöhe, Verschuldensgrad und Höhe des verursachten Schadens - Gleichheitswidrigkeit einiger Teile in Abs1 sowie Abs2 des §18

Normen

B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
AußenhandelsG §18 Abs1, §18 Abs2
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
AußenhandelsG §18 Abs1, §18 Abs2

 

Spruch:

1. Folgende Bestimmungen des §18 des Außenhandelsgesetzes 1984 (Anlage zur Kundmachung des Bundeskanzlers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 27. April 1984, BGBl 184, mit der das Außenhandelsgesetz 1968 wiederverlautbart wird) idF des BG BGBl. 11/1985 werden als verfassungswidrig aufgehoben:

a) Im Abs1 im ersten Satz die Wendung "und in den Fällen des §17 Abs2 und 3 auf Einziehung" sowie im letzten Satz die Worte "Strafurteil" und "Beschluß" und weiters die Klammern um das dort zweimal verwendete Wort "Bescheid";

b) der Abs2.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai 1987 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Bundeskanzler ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im BGBl. kundzumachen.

2. Im übrigen wird der Gesetzesprüfungsantrag zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. a) Mit einem Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 12. Juni 1985 wurden die drei Angeklagten ua. schuldig erkannt, dadurch das Vergehen nach dem §17 Abs1 Z4 und Abs2 des Außenhandelsgesetzes begangen zu haben, daß sie eine nach diesem Gesetz erforderliche Einfuhrbewilligung erschlichen bzw. zu dieser Tat beitrugen. Wegen dieser und anderer Vergehen, deren die Angeklagten gleichfalls für schuldig erkannt worden waren, wurden Freiheitsstrafen, Geldstrafen sowie Wertersatzstrafen (für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt. Diese Wertersatzstrafen wurden auf §18 Außenhandelsgesetz gestützt.

Alle Angeklagten erhoben gegen dieses Urteil Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. Sie wenden sich (neben anderen Beschwerdepunkten) gegen die Verhängung der Wertersatzstrafen.

b) aa) Der OGH stellt aus Anlaß dieses bei ihm anhängigen Rechtsmittelverfahrens den Antrag, den §18 Abs1 und 2 Außenhandelsgesetz 1984, BGBl. 184/1984, idF der Nov. BGBl. 11/1985 (in dieser Fassung wird das Gesetz in der Folge kurz als "AußHG" bezeichnet) zur Gänze, allenfalls nur die Wortgruppe des ersten Satzes des Abs1: "... und in den Fällen des §17 Abs2 und 3 auf Einziehung ..." sowie die Wörter "Strafurteil" und "Beschluß" im dritten Satz des Abs1 einschließlich der Klammern um das dort zweimal verwendete Wort "Bescheid" als verfassungswidrig aufzuheben.

bb) §18 AußHG und §17 (auf den §18 Bezug nimmt) - diese Bestimmungen finden sich im "Abschnitt VIII, Strafbestimmungen" - lauten:

"§17. (1) Einer Verwaltungsübertretung macht sich schuldig, soweit nicht ein gerichtlich zu ahndender Sachverhalt vorliegt, und ist mit Arrest bis zu acht Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 150000 S zu bestrafen, auch wenn es beim Versuch geblieben ist:

1. wer eine Ware ohne die nach §3 oder nach einer auf Grund des §5 Abs1 ergangenen Verordnung erforderliche Bewilligung aus- oder einführt,

2. wer einer auf Grund des §10 Abs1 lita erlassenen Verfügung oder Anordnung zuwiderhandelt,

3. wer einen Bewilligungsbescheid zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überläßt oder übernimmt,

4. wer vorsätzlich durch unrichtige oder unvollständige Angaben eine nach diesem Bundesgesetz erforderliche Bewilligung erschleicht oder dadurch die Erlassung von Verfügungen oder Anordnungen gemäß §10 Abs1 lita, gänzlich oder teilweise, hintanhält sowie

5. wer einer anderen auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnung oder Anordnung zuwiderhandelt.

(2) Wer dem Abs1 Z1 bis 4, wenn auch nur fahrlässig, zuwiderhandelt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, womit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen verbunden werden kann, oder nur mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wenn der Wert der Waren, die aus- oder eingeführt wurden oder auf die sich eine Verfügung oder Anordnung nach §10 Abs1 lita oder ein Bewilligungsbescheid bezieht, 100000 S übersteigt.

(3) Wer, wenn auch nur fahrlässig, einer gemäß §12 Abs3 erteilten Bedingung oder Auflage, die ihm auferlegt worden ist oder zu deren Einhaltung er sich verpflichtet hat, zuwiderhandelt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, womit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen verbunden werden kann, oder nur mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

§18. (1) Neben der Strafe kann, wenn die Tat vorsätzlich begangen wurde, in den Fällen des §17 Abs1 Z1 bis 4 auf Verfall (§17 VStG 1950) und in den Fällen des §17 Abs2 und 3 auf Einziehung der Waren, auf die sich die Zuwiderhandlungen beziehen und die dem Täter oder einem Beteiligten gehören, erkannt werden. Kann eine Ware nicht erfaßt werden, so ist auf Zahlung eines Geldbetrages in der Höhe ihres Wertes, wenn dieser nicht ermittelt werden kann, bis zu 100000 S zu erkennen (Wertersatz). Dieser Wertersatz ist im Strafurteil (Bescheid), wenn sich aber die Unmöglichkeit der Erfassung erst später herausstellt, in einem besonderen Beschluß (Bescheid) ohne mündliche Verhandlung auszusprechen.

(2) Die vom Gericht eingezogenen Waren sind der Verwaltungsbehörde zur Verwertung oder Vernichtung zu überlassen."

cc) Der OGH begründet seinen Gesetzesprüfungsantrag wie folgt:

"1. Da ... das Schöffengericht" (das Landesgericht Eisenstadt) "den Ausspruch über die Verhängung von Wertersatzstrafen vor allem auf die Bestimmung des §18 (zu ergänzen wohl: Abs1) AußHG stützte und in den ersten beiden Sätzen dieser Norm sowohl die Befugnis, die Waren, auf die sich die Zuwiderhandlungen (nach dem §17 Abs1 AußHG) beziehen, einzuziehen (für verfallen zu erklären) als auch eine dem Wert der nicht erfaßten Waren entsprechende Wertersatzstrafe zu verhängen, enthalten ist, müßte der Oberste Gerichtshof bei seiner Rechtsmittelentscheidung diese Norm anwenden und damit auch die Folgen des Abs2 auslösen. Die Norm ist daher präjudiziell.

2. Der Gesetzgeber verwendet zwar für die Umschreibung der hier zu erörternden Sanktion das Wort 'Einziehung', welche Bezeichnung auf den Charakter der Maßnahme als eines Sicherungsmittels (siehe §26 StGB) hindeuten könnte. Tatsächlich handelt es sich aber wohl nach Zweck und Inhalt der Regelung um eine Nebenstrafe (wie etwa §20 StGB), wofür auch spricht, daß die Norm für den Fall der Nichterfassung der Ware einen Wertersatz vorsieht. Diese Überlegung findet auch ihren Ausdruck in der Judikatur des Obersten Gerichtshofes, wonach beim Zusammentreffen eines Finanzvergehens mit der Zuwiderhandlung gegen Bestimmungen des AußHG der bezügliche Ausspruch sowohl auf den §17 FinStrG als auch auf den §18 AußHG gestützt werden kann (siehe hiezu auch Leukauf - Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze2, Seite 64, 66), wobei für den Bereich des Finanzstrafrechtes außer Zweifel steht, daß es sich beim Verfall um eine Strafe handelt (VfSlg. 9.901).

Daraus könnte weiter gefolgert werden, daß die Regelung des §18 Abs1 AußHG ebenso wie die seinerzeitige vom VfGH aufgehobene Bestimmung des §17 VStG 1950 (BGBl. 1976/188) dem Gleichheitsgebot widerspricht, weil sie auf das Schicksal (allfälliger) beschränkter dinglicher Rechte (Pfandrechte, Retentionsrechte) am Verfallsgegenstand nicht eingeht und auch aus anderen Normen dieses Gesetzes nicht ableitbar ist, daß der Gesetzgeber bei dieser Regelung allfällige dingliche Rechte Dritter, die an der strafbaren Handlung kein (Mit-)Verschulden trifft, berücksichtigt wissen will (VfSlg. 7.758). Ob hier (im Anlaßverfahren) derartige Rechte behauptet werden oder nicht, ist für die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Norm ohne Bedeutung.

3. In diesem Straffall ist aber der weitere Umstand signifikant, daß das Schöffengericht nur deshalb auf den §18 AußHG zurückgreifen mußte, weil im Zuge des Strafverfahrens infolge der Aufhebung des §17 Abs1 lita FinStrG in der Fassung der Finanzstrafgesetznovelle 1975, BGBl. 1975/335, durch den VfGH (VfSlg. 9.901) zum Urteilszeitpunkt bereits die (für die Angeklagten günstigere) Nachfolgeregelung des §17 Abs2 lita FinStrG (nF) anzuwenden war und in der Mehrzahl der Hinterziehungsfälle der strafbestimmende Wertbetrag weniger als 1/10 des Zollwertes betrug (siehe Berechnungen Seite 227 - 237 in ON 2 und Antrag der Staatsanwaltschaft Seite 110, jeweils I. Band). Es liegt aber nahe, daß einer mit einer bereits als verfassungswidrig erklärten Norm inhaltlich gleichartigen gesetzlichen Regelung der Verdacht anhaftet, selbst verfassungswidrig zu sein.

Der Umstand, daß es sich im vorliegenden Fall nur um eine Ermessensbestimmung zu handeln scheint, kann wohl für die Frage der Gleichheitswidrigkeit der Norm nicht relevant sein, zumal ein solcher Ermessensspielraum nicht näher determiniert wäre. (Wie die Verweisung auf den §17 VStG 1950 zu verstehen ist, kann hier dahingestellt bleiben, weil sich dieser Hinweis jedenfalls nur auf das verwaltungsbehördliche Verfahren bezieht.)

4. Bedenken in Richtung einer Gleichheitswidrigkeit könnte aber auch noch erwecken, daß im §18 Abs1 AußHG (zweiter Satz) für den Fall der Nichterfassung der Ware zwar der Ausspruch einer Wertersatzgeldstrafe, nicht aber der einer Ersatzfreiheitsstrafe vorgesehen ist. Dies führt bei vergleichbaren Sachverhalten zu sachlich nicht begründbaren Unterschieden in der Sanktion, weil es gerade bei den zahlreichen Fällen (wie zum Teil auch hier), in denen eine Ahndung sowohl nach dem §17 FinStrG als auch nach dem §18 AußHG zulässig ist, vom Belieben des Entscheidungsträgers abhängen könnte, welche Norm er heranzieht und ob dementsprechend eine Ersatzfreiheitsstrafe rite zu verhängen ist oder nicht.

Schon aus diesen Erwägungen sieht sich daher der zur Entscheidung über die Rechtsmittel der Angeklagten berufene Senat des Obersten Gerichtshofes veranlaßt, die Aufhebung der im Spruch genannten Bestimmung als verfassungswidrig zu beantragen.

Nur für den Fall, daß der VfGH eine inhaltliche Verzahnung der bekämpften Vorschrift nicht in einem Maße bejahen sollte, die die Aufhebung des §18 AußHG in seiner Gesamtheit rechtfertigt, sollte den vom Obersten Gerichtshof (für den Bereich der gerichtlichen Kompetenz) vorgetragenen Bedenken zumindest dadurch Rechnung getragen werden, daß die im Eventualbegehren bezeichneten Teile der Norm als verfassungswidrig aufgehoben werden."

2. Die Bundesregierung erstattete zu diesem Gesetzesprüfungsantrag die folgende Äußerung:

"I.

A. Zur Präjudizialität

Nach Auffassung der Bundesregierung erscheint auf Grund des beim Obersten Gerichtshof anhängigen Rechtsmittelverfahrens nicht die Gesamtheit der Bestimmungen des §18 Abs1 und 2 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184/1984 idF BGBl. Nr. 11/1985, als präjudiziell im Sinne des Art89 Abs2 B-VG. Nach Auffassung der Bundesregierung sind vielmehr nicht die im Antrag des Obersten Gerichtshofes zunächst zur Gänze angefochtenen Absätze 1 und 2 des §18 des Außenhandelsgesetzes 1984, sondern lediglich die im diesbezüglichen Eventualantrag des Obersten Gerichtshofes genannten Textstellen vom Obersten Gerichtshof im Anlaßfallverfahren anzuwenden. Die bloß auf das Verwaltungsstrafverfahren bezogenen Bestandteile des §18 Abs1 des Außenhandelsgesetzes 1984 bilden keine rechtliche Voraussetzung für die Entscheidung eines Gerichtes, und sie stehen auch in keinem untrennbaren Zusammenhang zum übrigen Inhalt dieser Bestimmung. Da der verbleibende Wortlaut durch die Aufhebung der die Gerichte betreffenden Worte auch keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt, erscheint diesbezüglich keine Anfechtungsbefugnis gemäß Art89 Abs2 zweiter Satz B-VG gegeben.

Überdies bildet nach Auffassung der Bundesregierung der gesamte Abs2 des §18 des Außenhandelsgesetzes keine Entscheidungsvoraussetzung für das den Anlaßfall betreffende, gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 12. Juni 1985, GZ 7 Vr 984/83-25, gerichtete Rechtsmittelverfahren.

B. Zu den Bedenken des Obersten Gerichtshofes

Im Hinblick auf die im vorliegenden Zusammenhang maßgebliche Judikatur des VfGH, insbesondere im Hinblick auf die Erkenntnisse VfSlg. 7758/1976 und 9901/1983 sowie Zl G172/84-12 vom 3. Oktober 1985, sieht die Bundesregierung von einer meritorischen Äußerung zum gegenständlichen Antrag des Obersten Gerichtshofes vom 3. Dezember 1985, Zl 11 Os 164/85-7, ab.

II.

Die Bundesregierung stellt somit den

Antrag,

der VfGH wolle

1. den Antrag des Obersten Gerichtshofes insoweit als unzulässig zurückweisen, als sich dieser auf den gesamten §18 Abs1 und 2 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184/1984 idF BGBl. Nr. 11/85, und nicht bloß auf die im dazugehörigen Eventualantrag genannten Textstellen bezieht;

2. für den Fall, daß die vom Obersten Gerichtshof angefochtenen Bestimmungen als verfassungswidrig erkannt werden sollten, aussprechen, daß für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Bestimmungen gemäß Art140 Abs5 B-VG eine Frist von einem Jahr gesetzt wird. Die Notwendigkeit einer solchen Fristsetzung ergibt sich aus dem im Fall einer Aufhebung der in Prüfung gezogenen gesetzlichen Bestimmungen bestehenden Erfordernis legislativer Maßnahmen."

II. Der VfGH hat erwogen:

1. Zur Zulässigkeit:

a) Der VfGH kann der Annahme des OGH, daß er bei Entscheidung über die bei ihm eingebrachten Rechtsmittel die den Verfall (die Einziehung) von Waren und den an deren Stelle tretenden Wertersatz regelnden Bestimmungen des AußHG idF der (mit Ablauf des 8. Jänner 1985 in Kraft getretenen) Novelle 1985 anzuwenden habe, nicht entgegentreten.

Präjudiziell in der Bedeutung des Art140 B-VG sind jedoch nur jene Vorschriften des §18 AußHG, die in diesem Zusammenhang von den Gerichten anzuwenden sind, nicht aber auch jene, die ausschließlich von Verwaltungsbehörden zu vollziehen sind.

Diese Trennung ist sprachlich möglich. Es reicht hin, im Abs1 lediglich die vom Eventualantrag des OGH (I.1.b.aa) erfaßten Stellen in Prüfung zu ziehen und - falls sich die Bedenken des OGH als zutreffend erweisen sollten - aufzuheben, um es dem antragstellenden Gericht zu ermöglichen, seine Entscheidung aufgrund einer (bereinigten) Rechtslage zu fällen, gegen die die von ihm vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht mehr bestehen.

Der Antrag war daher, soweit er noch weitere Stellen des §18 Abs1 AußHG erfaßt, mangels Präjudizialität zurückzuweisen.

Der Abs2 des §18 AußHG regelt ausschließlich, wie die Gerichte über die von ihnen eingezogenen Gegenstände zu verfügen haben. Diese Regelung der Folgen der Einziehung steht mit der Regelung der Einziehung derart in untrennbarem Zusammenhang, daß sie ohne Einziehungsbestimmung inhaltsleer wird. §18 Abs2 AußHG ist daher (zur Gänze) präjudiziell.

b) Da in Ansehung der präjudiziellen Gesetzesbestimmungen auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist der Gesetzesprüfungsantrag (Art140 Abs1 B-VG) insoweit zulässig.

2. Zur Sache:

a) Die in Prüfung gezogene Regelung über die "Einziehung" einer Ware durch das Strafgericht hat - wie der OGH zutreffend ausführt - (ausschließlich) strafrechtlichen Charakter. Dies wird schon daraus deutlich, daß sie systematisch in den Abschnitt über die Strafbestimmungen eingebaut ist. Der Begriff "Einziehung" ist hier inhaltlich identisch mit dem im Bereich des Verwaltungsstrafrechtes üblichen Begriff des Verfalles.

Die in Prüfung gezogene Regelung schließt nach ihrem System ein exzessives Mißverhältnis zwischen der Höhe der Strafe der Einziehung einerseits und dem Grad des Verschuldens und der Höhe des verursachten Schadens andererseits ein. Diese Gesetzesbestimmung verstößt damit gegen das Gleichheitsgebot und war aus diesem Grund als verfassungswidrig aufzuheben (vgl. VfSlg. 9901/1983 und 10597/1985).

Bei diesem Ergebnis brauchte nicht geprüft zu werden, ob auch die vom OGH weiters geltend gemachten Bedenken zutreffen.

b) Die übrigen Aussprüche gründen sich auf Art140 Abs5 und 6 B-VG.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte