VfGH B651/84,B663/84

VfGHB651/84,B663/84B651/84,B663/8410.6.1985

Wr. WohnungsabgabeG; Rechtsverletzung in den Anlaßfällen nach Aufhebung des Wr. WohnungsabgabeG zur Gänze als kompetenzwidrig

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

 

Spruch:

Die Bf. sind durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Die Bf. sind Rechtsanwälte und im Rahmen dieser Tätigkeit auch mit der Verwaltung von Liegenschaften betraut. Sie wurden vom Magistrat der Stadt Wien aufgefordert, Auskünfte iS des §7 des Wr. Landesgesetzes vom 30. Juni 1982 über die Einhebung einer Abgabe auf unvermietete Wohnungen, LGBl. 23 (in der Folge: WohnungsabgabeG), zu geben. Wegen Verweigerung dieser Auskünfte wurden über sie mit Bescheiden vom 20. Dezember 1983 gemäß §86 Abs1 der Wr. Abgabenordnung Zwangsstrafen in der Höhe von je 500 S verhängt; ihre Berufungen blieben erfolglos.

Mit den vorliegenden Beschwerden gegen die Berufungsbescheide machen die Bf. ausschließlich die Verfassungswidrigkeit des WohnungsabgabeG geltend, durch dessen Anwendung sie sich im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt sehen. Beide Bf. behaupten, daß zur Erlassung eines Gesetzes, das die Eigentümer zur Vermietung leerstehender Wohnungen dränge, nicht der Landes-, sondern der Bundesgesetzgeber zuständig sei, der Bf. zu B663/84 rügt darüber hinaus, die Abgabe sei so hoch, daß sie in den Wesensgehalt des Eigentumsrechtes eingreife, und die §§2 und 4 litg seien gleichheitswidrig.

II. Aus Anlaß dieser Beschwerden hat der VfGH gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Worte "sowie deren Vertreter" in §7 Abs1 WohnungsabgabeG eingeleitet. Mit Erk. VfSlg. 10403/1985 hat er dieses Gesetz zur Gänze wegen Kompetenzwidrigkeit aufgehoben.

III. Die Beschwerden sind begründet:

Die bel. Beh. hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage der Fälle offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Bf. nachteilig war.

Es ist daher auszusprechen, daß die Bf. durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt wurden (zB VfGH 3. März 1985 B616/82).

Die Bescheide sind aufzuheben.

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