VfGH A1/81

VfGHA1/811.3.1983

Art137 B-VG; Klage auf Zahlung von Zweckzuschüssen für die Jahre 1976 und 1977 nach §§57 ff. Krankenanstaltengesetz

Normen

B-VG Art137 / sonstige Klagen
B-VG Art137 / sonstige zulässige Klagen
KRAZAF-ErrichtungsG §4 Abs7
KRAZAF-ErrichtungsG §11 Abs3
KRAZAF-ErrichtungsG §15 Abs5
KAG §57 ff
KAG-Nov 1978, BGBl 456 ArtI Z2
KAG-Nov 1978, BGBl 456 ArtII Abs1
B-VG Art137 / sonstige Klagen
B-VG Art137 / sonstige zulässige Klagen
KRAZAF-ErrichtungsG §4 Abs7
KRAZAF-ErrichtungsG §11 Abs3
KRAZAF-ErrichtungsG §15 Abs5
KAG §57 ff
KAG-Nov 1978, BGBl 456 ArtI Z2
KAG-Nov 1978, BGBl 456 ArtII Abs1

 

Spruch:

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 1,625.086,63 samt 4% Zinsen ab 1. Mai 1978 binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Die Kosten werden gegenseitig aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die klagende Partei ist Rechtsträgerin des allgemeinen öffentlichen Krankenhauses St. Vinzenz in Zams. Der Bund leistete gemäß §57 des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. 1/1957 in der jeweils geltenden Fassung (KAG), der Klägerin Zweckzuschüsse.

In der vorliegenden, auf Art137 B-VG gestützten Klage macht die Klägerin geltend, daß sie vom Bund für die Rechnungsjahre 1976 und 1977 gemäß §57 KAG Zweckzuschüsse begehrt habe; die Anträge seien der Vorschrift des §58 KAG entsprechend vom Landeshauptmann für Tirol überprüft und dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz vorgelegt, von diesem jedoch bislang nicht erledigt worden.

Der Betriebsabgang für das Jahr 1976 setze sich aus den

Betriebsausgaben für 1976 von .......... S 60,676.976,-

abzüglich Betriebseinnahmen von ........ S 52,009.847,-

--------------

zusammen, sodaß er sich auf ............ S 8,667.129,-

belaufe, worauf vom Bund Zweckzuschüsse in

Höhe von S 18,75%, demnach für 1976 ...... S 1,625.087,-

zu zahlen seien.

Der Betriebsabgang für das Jahr 1977 setze sich aus den

Betriebsausgaben in Höhe von ........... S 69,558.467,-

abzüglich Betriebseinnahmen von ........ S 54,255.870,-

--------------

zusammen, sodaß er ..................... S 15,332.679,-

betrage, wovon der Anspruch auf

Zweckzuschüsse in Höhe von 18,75% ...... S 2,874.877,-

betrage, daher zusammen ................ S 4,499.964,-

Bemerkt werde, daß der Bund mit Schreiben vom 3. März 1978 mitgeteilt habe, daß er S 1,625.086,63 auf das Konto der Klägerin überweisen werde, "wobei dann allerdings dieser Betrag zwar überwiesen, jedoch auf Grund der Widmung für das Jahr 1978 umzubuchen war". Die Beträge für 1976 und 1977 stünden daher nach wie vor offen, die Fälligkeit sei hinsichtlich der Ansprüche für 1976 mit 30. März 1978 und hinsichtlich des Betriebsabganges für 1977 mit 30. April 1979 eingetreten.

Das ursprünglich von der Klägerin gestellte Begehren auf Zahlung gestaffelter Zinsen in Höhe von 13% per anno wurde bei der Verhandlung am 12. Oktober 1982 auf 4% per anno eingeschränkt.

Da auf die eingeklagten Ansprüche auf Zweckzuschüsse "die Bestimmungen des BGBl. 453/1978 über die Dotierung gemäß dem KAG nach den Leistungen des Krankenanstaltenzusammenarbeitsfonds nicht anzuwenden" seien, stellt die klagende Partei den Antrag auf Fällung des Urteils:

Die Republik Österreich (Bund) ist schuldig, der klagenden Partei, dem Mutterhaus der barmherzigen Schwestern Zams, an Betriebsabgaben für das Krankenhaus Zams für das Jahr 1976 den Betrag von S 1,625.087,- samt 4% Zinsen ab 1. 5. 1978 und für das Jahr 1977 den Betrag von S 2,874.877,- samt 4% Zinsen ab 1. 5. 1979 zu bezahlen, sowie die Kosten dieser Klage zu ersetzen; dies alles binnen 14 Tagen.

2. Die beklagte Partei hat die Rechtsträgereigenschaft der Klägerin bezüglich des allgemeinen öffentlichen Krankenhauses St. Vinzenz in Zams und die ziffernmäßigen Angaben über die Betriebsausgaben, Betriebseinnahmen und den Betriebsabgang in den Jahren 1976 und 1977 außer Streit gestellt. Sie tritt auch der Zuständigkeit des VfGH zur Entscheidung des Rechtsstreites nicht entgegen. Die kostenpflichtige Klagsabweisung wird jedoch aus folgenden Gründen begehrt:

"Richtig ist, daß der Bund gemäß dem Krankenanstaltengesetz 1957 in der jeweils geltenden Fassung Zweckzuschüsse leistete. Dies galt allerdings nur bis zur gesetzlichen Neuregelung auf Grund der Vereinbarung gem. Art15a B-VG, BGBl. 454/1978 und dem Bundesgesetz BGBl. 454/1978. Nach dieser Regelung hat der Bund ab 1. 1. 1978 nur mehr Beiträge an den Krankenanstaltenzusammenarbeitsfonds zu leisten.

Unrichtig ist jedoch die Behauptung der klagenden Partei, daß auf den Ersatz der Zweckzuschüsse, die Gegenstand der Klage sind, die Bestimmungen der neuen gesetzlichen Regelung gem. BGBl. 453/1978 (und BGBl. 454/1978) über die Dotiertung gem. dem KAG (offenbar die Bestimmungen, die den Übergang von dem alten Finanzierungssystem des Krankenanstaltengesetzes zum neuen System des Krankenanstaltenzusammenarbeitsfonds regeln) nicht anwendbar d.h. nicht beachtlich sind. Dies aus folgenden Erwägungen:

...

Durch die Vereinbarung BGBl. 453/78 und das Gesetz BGBl. 454/78 ist eine Änderung der Rechtslage eingetreten. Gemäß Art15 Abs5 der Vereinbarung BGBl. 453/78 sind den Berechnungen für die Höhe der Betriebs- und sonstigen Zuschüsse im Einzelfall die Daten des jeweils zweitvorangegangenen Jahres zugrunde zu legen, somit bezüglich der im Jahre 1978 zu zahlenden Zuschüsse die Daten des Jahres 1976 und im Jahre 1979 die Daten des Jahres 1977 und so fort. Dadurch hat der Gesetzgeber selbst ausdrücklich an die im Krankenanstaltenwesen bis zur Neuregelung geübte Praxis (Defaktozugrundelegung des zweitvorangegangenen Jahres) angeschlossen.

§11 Abs3 des Gesetzes BGBl. 454/78 ordnet weiters an, daß Beiträge des Bundes in der Zeit vom 1. 1. 1978 bis zum Ende des Monates vor Kundmachung dieses Bundesgesetzes (31. 8. 1978) als Zweckzuschüsse zum Betriebsabgang der Krankenanstalten gem. §§57 und 59 KAG geleistet worden sind, auf die Leistung des Bundes iS des Abs2 anzurechnen sind. Dies stellt ein eindeutiges Anrechungsgebot bzw. den gesetzlichen Ausschluß einer Doppelzahlung dar. Damit ist gesetzlich nahtlos ein Übergang von den früheren Direktleistungen des Bundes zu den Beitragsleistungen desselben an den Krankenanstaltenfonds geschaffen worden. Wohl galten formell die Bestimmungen der §§57 - 59 des Krankenanstaltengesetzes bis 31. 12. 1977, doch ist demgegenüber durch die Anrechnungsvorschrift des §11 Abs3 des Gesetzes BGBl. Nr. 454/78 jedenfalls materiell sichergestellt, daß eine Doppelzahlung nach beiden Gesetzen vermieden wird. Der Gesetzgeber ist somit davon ausgegangen, daß nach dem Bundesgesetz BGBl. 454/78 ab 1. 1. 1978 der Bund nur mehr Beiträge nach dem neuen Gesetz zu erbringen hat, sofern nicht im Rückwirkungszeitraum bereits Zweckzuschußzahlungen geleistet worden sind. Denn die zitierte Anrechnungsvorschrift bezieht sich nur auf die im Rückwirkungszeitraum des neuen Gesetzes tatsächlich bereits ausbezahlten Zweckzuschüsse. Im Zusammenhang mit der Vorschrift des §15 Abs5 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 454/78 ergibt sich, daß die bis dahin geübte Praxis der Einhaltung eines Zweijahresabstandes zwischen dem Jahr, das als Bemessungsgrundlage herangezogen wurde und dem Jahr der Auszahlung nunmehr auf Grund eines ausdrücklichen gesetzlichen Gebotes fortzusetzen ist. Daraus ergibt sich weiters, daß wenn beantragte Zweckzuschüsse des Bundes nicht im gesetzlichen Rückwirkungszeitraum tatsächlich durch Auszahlung erledigt worden sind, diese Anträge nicht mehr nach dem KAG weiterzubehandeln sind und im Rückwirkungszeitraum nicht durch Auszahlung erledigte Ansprüche durch die gesetzliche Neuregelung konsumiert sind.

Wollte man diese Auffassung nicht teilen, müßte jedenfalls die Bestimmung des §11 Abs3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 454/78 analog auch auf alle nicht im Rückwirkungszeitraum des neuen Gesetzes (1. 1. - 31. 8. 1978) durch Zahlung erledigten Anträge nach dem Krankenanstaltengesetz angewendet werden. Eine Verpflichtung des Bundes zur Doppelzahlung, einmal in Form des Zweckzuschusses an den Krankenanstaltenträger direkt nach dem Krankenanstaltengesetz und zum anderen in Form von Beiträgen an den Krankenanstaltenzusammenarbeitsfonds ab 1. 1. 1978 ist durch den Gesetzgeber klar und eindeutig ausgeschlossen worden, sodaß die klagende Partei aus dem Umstand der Wirksamkeit der §§57 - 59 Krankenanstaltengesetz bis 31. 12. 1977 nach dem 31. 12. 1977 nichts für ihren Standpunkt einer Verpflichtung des Bundes zu einer Doppelzahlung ableiten kann.

Abgesehen davon bestünde überdies jedenfalls das Problem der Konkurrenz von Rechtssätzen hinsichtlich desselben Sachverhaltes (Leistungen des Bundes an bzw. für Krankenanstaltenträger). Wenn der Rechtssatz, daß nach dem Krankenanstaltengesetz ein Zweckzuschuß für das Abgangsjahr selbst gebührt, mit dem Klagebegehren fiktiv auch für die Zeit nach dem 31. 12. 1977 als aufrecht bestehend angenommen würde, müßte auch Derogation zumindest analog angenommen werden. Das spätere Gesetz müßte dem fiktiv anzuwendenden früheren Gesetz als derogierend angesehen werden, wenngleich sich für das spätere Gesetz das Jahr 1976 nur als Berechnungsjahr und nicht als Anspruchsjahr darstellt.

Außerdem stünde die letzte Regelung zur neuen Regelung im Verhältnis der Spezialität ... und käme ihnen daher der Vorrang zu.

Weiters wäre zu beachten, daß sowohl die Zweckzuschüsse sowie die Fondszuschüsse bzw. die Fondsbeiträge des Bundes denselben Zweck verfolgen. Durch die Erfüllung der Fondsansprüche durch den Bund muß der andere Anspruch des Krankenanstaltenträgers gegen den Bund als erloschen angesehen werden.

Der Antrag auf Zweckzuschüsse für das Jahr 1976 mit diesem Jahr als Basisjahr ist beim Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz am 12. 1. 1978 eingelangt. Der Zweckzuschuß von S 1,625.087,- wurde im Rückwirkungszeitraum an die klagende Partei überwiesen. Der Bund hat daher richtig entsprechend dem Gesetz die Zweckzuschüsse mit dem Jahr 1976 als Jahr der Bemessungsgrundlage in der Höhe von S 1,625.087,- auf die Beitragsleistungen an den Krankenanstaltenzusammenarbeitsfonds im Jahre 1978 angerechnet.

Der Antrag auf Zweckzuschüsse für das Jahr 1977 mit diesem Jahr als Basisjahr ist beim Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz am 28. 11. 1978 eingelangt. Dieser Antrag ist somit überhaupt erst nach Ablauf des Rückwirkungszeitraumes des neuen Gesetzes eingelangt, er durfte daher nicht mehr als Zweckzuschußantrag behandelt werden (s. oben), sondern wurde als Antrag an den Fonds behandelt auf Grund der Beschlüsse der Fondsversammlung vom 10. 11. 1978, Beschl. Nr. 7.1 und 7.3. Schließlich werden gegen den Klagsanspruch noch folgende weitere Einwendungen erhoben:

Bezüglich der Antragstellungsfrist 30. April des jeweiligen Folgejahres gegenüber dem Jahr des vorangegangenen Betriebsabgangsjahres nach dem Krankenanstaltengesetz muß nunmehr geltend gemacht werden, daß es sich hiebei um eine materiellrechtliche Ausschlußfrist handelt, die rechtlich, auch wenn sich die Praxis der Zweckzuschußregelung nicht daran gehalten hat, in einem Prozeß gegen den Bund für die Antragstellerin Folgen haben muß.

..."

Der Bund stellt daher den Antrag, die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

II. Der VfGH hat über die - nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. VfSlg. 3736/1960, 4818/1964, 8288/1978) zulässige - Klage erwogen:

Von der beklagten Partei wird nicht in Frage gestellt, daß den §§57 bis 59 KAG der im Erk. VfSlg. 8288/1978, S 248, dargelegte Inhalt zukommt. Bestritten werden die Klagsansprüche aus den unter I.2. wiedergegebenen Gründen. Zu der hiemit erforderlichen Klärung der Frage, wie sich die Zweckzuschußregelung des KAG und die Zuschußregelung nach dem Fondsgesetz zueinander verhalten, ist der Inhalt der maßgeblichen Bestimmungen der gemäß Art15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung und Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds geschlossenen Vereinbarung, BGBl. 453/1978, (künftig: Finanzierungsvereinbarung) und der in Durchführung derselben ergangenen Gesetze zu untersuchen. Eine zusammenschauende Auslegung führt zu folgendem Ergebnis:

a) Die vom Fonds den Rechtsträgern der allgemeinen öffentlichen Krankenanstalten zu leistenden Zuschüsse sind in dem am 31. August 1978 in BGBl. 454 kundgemachten Fondsgesetz geregelt. Gemäß dessen §4 Abs2 haben die Rechtsträger der in §1 genannten Krankenanstalten Anspruch auf Gewährung von Zuschüssen durch den Fonds. Die Anträge auf Gewährung von Fondszuschüssen gemäß §4 Abs3 Fondsgesetz müssen bis längstens 31. Juli eines jeden Kalenderjahres mit allen erforderlichen Beilagen beim Fonds eingelangt sein. Gemäß Abs6 sind die vom Fonds zu gewährenden Zuschüsse monatlich vorschußweise zu leisten. Die Bemessung der Zuschüsse richtet sich nach §15 Fondsgesetz, welcher bestimmt, daß die dem Fonds für die Jahre 1978 und 1979 zur Verfügung stehenden Mittel in zwei Teilbeträgen zu 60% (Teilbetrag 1) bzw. 40% (Teilbetrag 2) aufzuteilen sind, wobei in Abs2 dieser Bestimmung in folgender Weise auf §§57 und 59 KAG Bezug genommen wird:

"(2) 90% des Teilbetrages 1 sind derart auf die Rechtsträger der Krankenanstalten iS des §1 zu verteilen, daß die dem einzelnen Rechtsträger gemäß den §§57 und 59 des Krankenanstaltengesetzes zu gewährenden Zweckzuschüsse in jenem Verhältnis aufgestockt werden, das sich aus dem Gesamtbetrag an Zweckzuschüssen gemäß den §§57 und 59 des Krankenanstaltengesetzes zu 90% des Teilbetrages 1 ergibt. 10% des Teilbetrages 1 sind im Verhältnis der Pflegetage in diesen Krankenanstalten auf diese Rechtsträger zu verteilen."

Die Verteilung des Teilbetrages 2 hat gemäß Abs3 nach Länderquoten zu erfolgen.

Den Berechnungen iS des Abs2 sind gemäß §15 Abs5 Fondsgesetz die Daten des jeweils zweitvorangegangenen Jahres zugrunde zu legen.

Der mit "Inkrafttreten" überschriebene §21 Fondsgesetz lautet:

"§21 (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1978 in Kraft und ist gleichzeitig mit der Vereinbarung gemäß Art15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds, BGBl. Nr. 453/1978, kundzumachen.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt im Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Vereinbarung gemäß Art15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds, BGBl. Nr. 453/1978, außer Kraft. Das Außerkrafttreten dieser Vereinbarung ist vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen."

Hiemit übereinstimmend wird durch die - gleichzeitig mit dem Fondsgesetz und der Finanzierungsvereinbarung am 31. August 1978 kundgemachte - Krankenanstaltengesetz-Nov. 1978, BGBl. 456/1978, (künftig: KAG-Nov. 1978) in der litb in ArtI Z2 ("unmittelbar anwendbares Bundesrecht") festgelegt:

"b) Die §§57 bis 59a samt Überschrift werden aufgehoben, soweit sich aus den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds, BGBl. Nr. 454/1978, nicht anderes ergibt."

In ArtII wird weiters bestimmt:

"(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1978 in Kraft und ist gleichzeitig mit der in Abs2 genannten Vereinbarung kundzumachen.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Außerkrafttreten der zwischen dem Bund und den Ländern geschlossenen Vereinbarung gemäß Art15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds, BGBl. Nr. 453/1978, außer Kraft.

(3) Mit dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes treten die durch dieses Bundesgesetz geänderten oder aufgehobenen Bestimmungen des Krankenanstaltengesetzes in der am 31. Dezember 1977 in Geltung gestandenen Fassung wieder in Kraft."

Aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Finanzierungsvereinbarung (948 BlgNR XIV. GP), zu deren Durchführung das Fondsgesetz und die KAG-Nov. 1978 erlassen wurden, ergibt sich, daß durch die Neuregelung den Rechtsträgern der Krankenanstalten mehr Mittel als bisher zur Verfügung gestellt werden sollten. Überdies sollte dadurch, wie sich weiters aus den Materialien ergibt, "ein reibungsloser Übergang vom derzeitigen Abgangsdeckungssystem zu einem leistungsorientierten Kostenzuschußsystem durch den Fonds gewährleistet werden". Zu Art15 Abs5 der Finanzierungsvereinbarung (diese Bestimmung entspricht inhaltlich dem §15 Abs5 des Fondsgesetzes) führen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage aus:

"Abs5 stellt klar, daß die Berechnungen für die Zuschüsse nach Abs2 und 3, soweit sie nicht Investitionszuschüsse betreffen, im Jahre 1978 auf Grundlage der Daten des Jahres 1976 und im Jahre 1979 auf Grundlage der Daten des Jahres 1977 zu erfolgen haben, um so einen nahtlosen Übergang vom Finanzierungssystem der §§57 und 59 des Krankenanstaltengesetzes zur Finanzierung durch den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds zu ermöglichen."

Zur Überleitung des "alten" in das "neue" System bestimmt §4 Abs7 Fondsgesetz hinsichtlich der vom Bund geleisteten Zweckzuschüsse:

"(7) Die bis zur Kundmachung dieses Bundesgesetzes vom Bund geleisteten Zweckzuschüsse iS der §§57 und 59 des Krankenanstaltengesetzes sind auf die vom Fonds zu leistenden Zuschüsse anzurechnen."

Im Zusammenhang mit der Regelung der Beitragsverpflichtungen zur Dotierung des Fonds wird in §11 Abs3 - korrespondierend zu §4 Abs7 - festgelegt:

"(3) Für die Zeit vom 1. Jänner 1978 bis Ende des Monats vor Kundmachung dieses Bundesgesetzes ist der Beitrag iS des Abs2 innerhalb von zwei Monaten nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes an den Fonds zu überweisen. Leistungen des Bundes, die in der Zeit vom 1. Jänner 1978 bis Ende des Monats vor der Kundmachung dieses Bundesgesetzes als Zweckzuschüsse zum Betriebsabgang der Krankenanstalten gemäß §§57 und 59 des Krankenanstaltengesetzes und für Zwecke der Krankenanstalteninvestitionsförderung erbracht worden sind, sind dabei auf den Beitrag des Bundes iS des Abs2 anzurechnen."

b) Die Bestimmungen der §§57 bis 59a KAG wurden nach Maßgabe des ArtI Z2 iVm ArtII Abs1 der KAG-Nov. 1978 mit 1. Jänner 1978 - also rückwirkend - aufgehoben. Dies bedeutet, daß soweit, als unter der Herrschaft der neuen Regelung die rechtliche Würdigung eines bis zum 31. Dezember 1977 konkretisierten Sachverhaltes zu beurteilen steht, nach wie vor die "alte Regelung" anzuwenden ist, wenn sich aus dem Gesetz nicht anderes ergibt.

Die beklagte Partei verweist jedoch darauf, daß nach §15 Abs5 Fondsgesetz - der sich mit §15 Abs5 der Finanzierungsvereinbarung inhaltlich deckt - der Berechnung der vom Fonds zu leistenden Zuschüsse die Daten des zweitvorangegangenen Jahres zugrunde zu legen seien. Sie leitet hieraus ab, daß die §§57 und 58 KAG als Anspruchsgrundlage für 1976 gegenüber dem Bund nicht mehr zum Tragen kämen.

Dies scheine sich aus dem Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Umweltschutz über die Regierungsvorlage betreffend die Vereinbarung gemäß Art15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds (960 BlgNR XIV. GP) auch tatsächlich zu ergeben, wenn dort ausgeführt wird:

"Weiters wurde eingehend darüber diskutiert, ob nach Inkrafttreten des neuen Finanzierungssystems Ansprüche von Rechtsträgern von Krankenanstalten an den Bund aus dem Titel der §§57 und 59 KAG erhoben werden können.

Dazu wurde festgestellt, daß im Hinblick auf das Auslaufen dieser Regelung und den vom Fondsgesetz deutlich beabsichtigten nahtlosen Übergang der beiden Finanzierungssysteme, ab diesem Zeitpunkt Ansprüche von Rechtsträgern nur mehr gegen den Fonds bestehen werden.

Insbesondere durch Art15 Abs5 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern bzw. §15 Abs5 des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds ist sichergestellt, daß keine Schmälerung der Ansprüche von Rechtsträgern der Krankenanstalten eintreten wird."

Die Frage kann jedoch nicht in isolierter Betrachtung des Art15 Abs5 der Finanzierungsvereinbarung bzw. des §15 Abs5 des Fondsgesetzes beantwortet werden; maßgeblich ist vielmehr die im zweiten wiedergegebenen Absatz auf den "deutlich beabsichtigten nahtlosen Übergang der beiden Finanzierungssysteme, ab diesem Zeitpunkt" verweisende Aussage, womit auf den Zeitpunkt verwiesen wird, in dem die neue Regelung materiell zum Tragen kommt. Da §15 Abs5 Fondsgesetz das zweitvorangegangene Jahr nur als Berechnungsgrundlage heranzieht, kommt diese Bestimmung als materielle Grundlage einer Rückwirkung jedenfalls nicht in Frage. Nicht maßgeblich ist jedoch die Regelung der §§57 bis 59a KAG für Ansprüche auf Zweckzuschüsse für das Jahr 1977 auf Grund der Anrechnungsbestimmungen der §§4 Abs7 und 11 Abs3 Fondsgesetz. Diese Bestimmungen können nur dahin verstanden werden, daß der Gesetzgeber bei den anzurechnenden Zweckzuschüssen Leistungen des Bundes vor Augen hatte, die dieser im Jahre 1978 vor der Kundmachung des Fondsgesetzes gemäß den §§57 bis 59a KAG für Abgänge des Jahres 1977 erbracht hat.

Dem Prozeßstandpunkt der beklagten Partei kann demgegenüber schon deshalb nicht gefolgt werden, weil er die Bestimmungen des Fondsgesetzes und der Finanzierungsvereinbarung als verfassungswidrig erscheinen ließe. Das Ergebnis der Auslegung der beklagten Partei wäre, daß eine Anrechnung von Zweckzuschußzahlungen, die 1978 vor dem Inkrafttreten des Fondsgesetzes vom Bund nach dem KAG geleistet wurden, auf Zuschußansprüche, die nach dem Fondsgesetz zustanden, stattzufinden hätte, gleichgültig, ob diese Zahlungen nach dem KAG für das Jahr 1977 oder für ein früheres Jahr erbracht wurden, wohingegen Zweckzuschußzahlungen für 1976, die nach dem KAG schon im Jahre 1977 bezahlt wurden, nicht anzurechnen wären; dazu käme der weitere sachlich nicht zu rechtfertigende Widerspruch, daß Zweckzuschußansprüche für 1976 (aber auch für vorangehende Jahre), die bis zum Inkrafttreten des Fondsgesetzes nicht liquidiert wurden, überhaupt untergegangen wären. Dieses Ergebnis kann dem Gesetzgeber sinnvollerweise nicht unterstellt werden. Viel näher liegend und nach den Materialien zum Fondsgesetz offensichtlich auch iS eines beabsichtigten nahtlosen Überganges vom "alten" auf das "neue" Finanzierungssystem ist der - verfassungsrechtlich unbedenkliche - Schluß, daß mit den Leistungen, die nach dem Fondsgesetz im Jahre 1978 zu erbringen waren, Zuschüsse zu den Abgängen der Rechtsträger der Krankenanstalten, die im Jahr 1977 entstanden, geleistet werden sollten, was wiederum bedeutet, daß Ansprüche auf Zweckzuschüsse gegen den Bund nach dem KAG für 1977 untergegangen sind. Daran ändert nichts, daß 1978 die Berechnung der gegen den Fonds geltend zu machenden Zuschußansprüche auf Basis der Daten des Jahres 1976 als zweitvorangegangenem Jahr gemäß §15 Abs5 Fondsgesetz zu erfolgen hatte. In diesem Sinne muß auch die inhaltliche Einwirkung der Anrechnungsregelung der §§4 Abs7 und 11 Abs3 Fondsgesetz auf das außer Kraft getretene System des KAG gedeutet werden, wenn nicht dem Gesetzgeber die Absicht unterstellt wird, daß er mit der Neuregelung den Zweck verfolgte, den Rechtsträgern der Krankenanstalten Zuschußleistungen für das Jahr 1977 überhaupt zu versagen; eine solche Annahme ist aber mit der in den Erläuterungen (948 BlgNR XIV. GP) bekundeten Absicht, den Rechtsträgern der Krankenanstalten mehr Mittel als bisher zur Verfügung zu stellen, unvereinbar. Daß vom Gesetzgeber zur Berechnung auf die Daten des zweitvorangegangenen Jahres zurückgegriffen wurde, steht hiezu keineswegs im Widerspruch, sondern ist sogar leicht verständlich, da die ziffernmäßige Ermittlung von Betriebsabgängen nach der vorgeschriebenen komplizierten Ermittlungsmethode zeitaufwendig sein muß, sodaß sich ein berechnungsmäßiges Zurückgreifen auf das zweitvorangegangene Jahr schon aus diesem Grunde als zweckmäßig erweist, abgesehen davon, daß sich die Praxis ja auch in dieser Weise jahrelang abgespielt hat. Eine Auslegung, wie sie vom VfGH als dem Gesetz entsprechend dargelegt wurde, führt aber nicht nur dazu, daß das System des Fondsgesetzes an die Regelung des KAG nahtlos anknüpft und sich nicht mit diesem überlappt; für sie spricht auch, daß sie in gleicher Weise eine Rückkehr zur Regelung des KAG erlaubt, falls eine Kündigung der Finanzierungsvereinbarung stattfinden und dadurch das Außerkrafttreten des Fondsgesetzes und das Wiederinkrafttreten der vorher geltenden Normen des KAG bewirkt werden sollte (vgl. Art24 der Finanzierungsvereinbarung, bzw. §21 Fondsgesetz iVm ArtII KAG-Nov. 1978).

Die von der beklagten Partei behauptete materiellrechtliche Derogation der §§57 bis 59 KAG für einen zeitlichen Anwendungsbereich dieser Bestimmungen für 1976 liegt somit nicht vor.

Daraus ergibt sich, daß mit dem Klagebegehren auf Zahlung von Zweckzuschüssen für das Jahr 1976 Zuschußforderungen nicht etwa doppelt geltend gemacht werden: dieser Anspruch ist keineswegs (auch) vom Fonds, sondern (nur) vom Bund zu befriedigen.

Hieraus folgt, daß der Klägerin für 1976 Ansprüche auf Zweckzuschüsse nach dem KAG zustanden.

Soweit sich die beklagte Partei demgegenüber darauf beruft, die Regelung des Fondsgesetzes stünde zum KAG im Verhältnis der Spezialität, die Klägerin hätte Ansprüche auf Zweckzuschüsse nach dem KAG für 1976 im Jahre 1978 nicht mehr erheben dürfen, der am 28. November 1978 von der Klägerin gestellte Antrag auf Zahlung von Zweckzuschüssen nach dem KAG wäre als Antrag an den Fonds zu werten gewesen, geht sie, wie sich aus dem vorher Gesagten zwangsläufig ergibt, von einem verfehlten Standpunkt aus.

c) Die beklagte Partei vermeint schließlich, daß die Klagsforderungen verfallen seien, da es sich bei der Frist des §58 KAG um eine Ausschlußfrist handle, die von der klagenden Partei bei den Antragstellungen nicht eingehalten worden sei. Der VfGH kann sich dieser Ansicht nicht anschließen. Aus dem Gesetz ergibt sich keinerlei Anknüpfungspunkt für die Ansicht der beklagten Partei; der Gesetzeswortlaut enthält keine Formulierung, die auf einen Untergang nicht fristgerecht erhobener Ansprüche hindeutet. Der VfGH erachtet die in Frage stehende Fristsetzung auch deshalb nur als Ordnungsvorschrift, weil Adressat derselben die Landeshauptmänner, nicht aber die Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalten sind.

Die von der beklagten Partei erhobene Verfallseinrede ist somit schon deshalb verfehlt.

2. Für den vorliegenden Rechtsstreit führt das vorher Gesagte zu folgenden Konsequenzen:

a) Was die für 1976 eingeklagten Ansprüche auf Zweckzuschußleistungen betrifft, ergibt sich, daß der Klägerin für 1976 die - der Höhe nach außer Streit gestellten - Ansprüche auf Zahlung von Zweckzuschüssen nach dem KAG (18,75 v. H. von 8,667.128,71 = 1,625.086,63) zustehen.

b) Was die geltend gemachten Zweckzuschußforderungen für das Jahr 1977 betrifft, steht diesen Klagsansprüchen entgegen, daß ihnen durch das Fondsgesetz die Rechtsgrundlage entzogen wurde, da die §§57 bis 59 KAG für das Jahr 1977 nicht mehr anwendbar sind.

3. Diesem Ergebnis folgend, war dem Klagebegehren hinsichtlich eines Betrages von S 1,625.086,63 samt 4% Zinsen ab 1. Mai 1978 stattzugeben, das Mehrbegehren jedoch als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§41 und 35 VerfGG iVm §43 Abs1 ZPO.

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