VfGH A2/80

VfGHA2/8023.9.1982

Art137 B-VG; Klage auf Rückerstattung von durch den Bund als Dienstgeber einbehaltenen Kammerumlagen nach dem Tierärztegesetz und Klage auf Feststellung eines klagbaren Anspruches

Normen

B-VG Art137 / sonstige Klagen
B-VG Art137 / sonstige zulässige Klagen
TierärzteG
VfGG §38
B-VG Art137 / sonstige Klagen
B-VG Art137 / sonstige zulässige Klagen
TierärzteG
VfGG §38

 

Spruch:

1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 5.639,70 samt 4% Zinsen ab 23. September 1982 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

2. Die beklagte Partei ist nicht berechtigt, vom Bezug des Klägers als öffentlichrechtlich Bedienstetem die nach dem Tierärztegesetz, BGBl. 16/1975, zu entrichtenden Kammerumlagen einzubehalten und an die Bundeskammer der Tierärzte Österreichs zu überweisen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Kläger steht als Assistenzarzt an der Veterinärmedizinischen Universität Wien in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

In der von ihm gemäß Art137 B-VG eingebrachten und später erweiterten Klage wird ausgeführt, dem Kläger seien entgegen seinem erklärten Willen seit Jänner 1980 monatlich jeweils S 170,90 von seinen Bezügen abgezogen und laut Mitteilung des Bundesrechenamtes "an die Kammer der Tierärzte Österreichs" abgeführt worden. Dieser Vorgang solle angeblich auf ein von der Tierärztekammer mit dem - damaligen Zentralbesoldungsamt geschlossenes Abkommen zurückgehen. Der Kläger sei nach den Bestimmungen des Tierärztegesetzes, BGBl. 16/1975, nicht kammerumlagepflichtig. Da die beklagte Partei trotz Aufforderung weiterhin Abzüge dieser Art vornehme, sehe sich der Kläger auch genötigt, feststellen zu lassen, daß der Abzug der Kammerumlage von seinem Bezug ungerechtfertigt ist.

Der Kläger beantragt auf Grund dessen,

a) die beklagte Partei schuldig zu erkennen, ihm den Betrag von

S 5.639,70 samt 4% Zinsen ab 23. September 1982 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen;

b) es möge der beklagten Partei gegenüber festgestellt werden, daß sie nicht berechtigt sei, in Hinkunft Teilbeträge des Bezuges des Klägers, und zwar die Tierärztekammerumlage in der jeweiligen Höhe, einzubehalten und an die Bundeskammer für Tierärzte Österreichs zu überweisen;

schließlich sei die beklagte Partei schuldig, dem Kläger die Verfahrenskosten zu ersetzen.

2. Der beklagte Bund hat in einer Gegenschrift den in der Klage dargestellten Sachverhalt nicht bestritten. Da der Kläger aber sehr wohl kammerumlagepflichtig sei (was in der Gegenschrift näher begründet wird) und da die Art der Einhebung der Kammerumlage in Form einer Einbehaltung vom monatlichen Bezug auf einer zwischen dem Verband der Assistenten der Tierärztlichen Hochschule in Wien und dem Zentralbesoldungsamt im Jahre 1970 getroffenen Vereinbarung beruhe (der Kläger erachte sich übrigens in der Art der Entrichtung der Kammerumlage nicht beschwert), sei die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Die Höhe des eingeklagten Betrages wurde außer Streit gestellt.

II. Der VfGH hat erwogen:

1. Nach Art137 B-VG erkennt der VfGH über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.

Der vom Kläger dem Bund gegenüber geltend gemachte Anspruch - nur darüber hat der VfGH zu entscheiden - auf Bezahlung eines anläßlich der Auszahlung seiner Bezüge einbehaltenen Geldbetrages ist öffentlichrechtlicher Art, eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung darüber ist nicht gegeben.

Eine Rechtsvorschrift, nach der über den vorliegenden vermögensrechtlichen Anspruch an den Bund durch Bescheid zu entscheiden wäre, ist nicht vorhanden.

Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist das Begehren auf Bezahlung eines Betrages von S 5.639,70 samt Zinsen zulässig.

Eine Feststellungsklage ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des §38 VerfGG insoweit zulässig, als es sich um die Feststellung eines nach Art137 B-VG klagbaren Anspruches handelt (vgl. VfSlg. 7155/1973 und die dort angeführte Vorjudikatur). Da dem Kläger ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung keineswegs abgesprochen werden kann, ist auch das Feststellungsbegehren zulässig.

2. Zunächst ist festzuhalten, daß die Frage, ob der Kläger umlagepflichtig ist, im vorliegenden Verfahren in keiner Weise von Bedeutung ist. Der Kläger wendet sich - entgegen den Behauptungen der beklagten Partei - sehr wohl gegen die Art der Einhebung der Umlage und begehrt die Rückerstattung der auf diese Art eingehobenen Beträge. Die Frage des Bestehens der Umlagepflicht hat keinen Einfluß auf die hier allein zu beurteilende Rechtmäßigkeit der Einbehaltung der Umlage durch den Dienstgeber.

Wie sich aus der Gegenschrift und den von der beklagten Partei vorgelegten Verwaltungsakten ergibt, erfolgt die Einbehaltung der Umlagen für die Bundeskammer der Tierärzte Österreichs und die Landeskammer der Tierärzte Wiens anläßlich der monatlichen Auszahlung der Bezüge an die Assistenzärzte an der Veterinärmedizinischen Universität in Wien auf Grund eines am 9. Dezember 1970 vom Verband der Assistenten der Tierärztlichen Hochschule in Wien an das - damalige Zentralbesoldungsamt gerichteten Ersuchens, welchem dieses in der Folge nachgekommen ist. Diese Vorgangsweise findet im Gesetz keine Deckung. Es existiert keine Rechtsvorschrift, welche den Bund ermächtigen würde, anläßlich der Auszahlung von Bezügen an öffentlich-rechtlich Bedienstete Kammerumlagen nach dem Tierärztegesetz einzubehalten.

Da die beklagte Partei sich bei der Einbehaltung der Kammerumlage des Klägers auf keine Rechtsgrundlage stützen kann, ist dem Klagbegehren zur Gänze stattzugeben.

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