VfGH B493/79

VfGHB493/7915.12.1981

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 28. Juni 1979, Z 13.285-I 3/79, über die Festsetzung der Absatzförderungsbeiträge im Bereich der Milchwirtschaft; Verletzung des Eigentumsrechtes nach Aufhebung einiger Worte im §1

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
StGG Art5
MOG 1967 §57m Abs4 letzter Satz
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
StGG Art5
MOG 1967 §57m Abs4 letzter Satz

 

Spruch:

Der Bescheid wird aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit einem für den Milchwirtschaftsfonds von dessen Obmann und Geschäftsführer gezeichneten Bescheid vom 11. Oktober 1979 wurde der beschwerdeführenden Genossenschaft gemäß §57m Abs4, letzter Satz, des Marktordnungsgesetzes 1967 idF der Nov. BGBl. 269/1978 und 672/1978 im Zusammenhalt mit §201 BAO die Vorauszahlung auf die Beitragsschuld des zusätzlichen Absatzförderungsbeitrages für Juli 1979 in der Höhe von S 108.410,24 vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums geltend gemacht wird. Die beschwerdeführende Genossenschaft stützt diesen Vorwurf ausschließlich auf die Behauptung, daß die dem Bescheid zugrundeliegende Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 28. Juni 1979, Z 13.285-I 3/79, über die Festsetzung der Absatzförderungsbeiträge im Bereich der Milchwirtschaft, gesetzwidrig sei.

2. Bei der Beratung über die Beschwerde haben sich beim VfGH Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Worte "und der zusätzliche Absatzförderungsbeitrag mit S 0,16" in §1 der genannten Verordnung ergeben. Zur Klärung dieser Bedenken hat der VfGH gemäß Art139 Abs1 B-VG beschlossen, die Gesetzmäßigkeit dieser Worte von Amts wegen zu prüfen (Beschluß vom 20. 3. 1980 B493/79).

Mit Erk. vom heutigen Tag, V19/80, hat der VfGH die Worte "und der zusätzliche Absatzförderungsbeitrag mit S 0,16" in §1 der genannten Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 28. Juni 1979 als gesetzwidrig aufgehoben.

II. Der VfGH hat erwogen:

Die belangte Behörde hat der Bemessung der mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Abgabe den durch das oben genannte Erk. des VfGH als gesetzwidrig aufgehobenen Beitragssatz von S 0,16 zugrunde gelegt. In der nach Wegfall der aufgehobenen Bestimmung bereinigten Rechtslage findet der Beitragssatz von S 0,16 keine Deckung mehr. Die beschwerdeführende Genossenschaft ist daher durch den angefochtenen Abgabenbescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.

Der angefochtene Bescheid ist somit schon deshalb aufzuheben. Bei diesem Ergebnis war nicht zu prüfen, ob der Bescheid vom zuständigen Organ des Milchwirtschaftsfonds erlassen wurde.

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