Spruch:
Dem Rekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen die mit S 18.932,40 (darin enthalten S 3.155,40 an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen.
Ein Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung
Die Klägerin hat dem Beklagten am 17.9.1996 eine im Sprengel des Landesgerichtes Innsbruck gelegene Liegenschaft um S 3,500.000,-- verkauft. Nicht strittig ist auch, daß der Kaufvertrag beiderseits erfüllt und aufgrund dieses Kaufvertrages hinsichtlich dieser Liegenschaft das Eigentumsrecht für den Beklagten im Grundbuch einverleibt wurde.
Mit der beim Landesgericht Innsbruck eingebrachten Klage begehrt die Klägerin mit der Behauptung, bei Abschluß des Kaufvertrages geschäftsunfähig gewesen zu sein, die Feststellung der Nichtigkeit des vorerwähnten Kaufvertrages. Zur Begründung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes hat sich die Klägerin in der Klage auf § 81 JN gestützt.
Der in Pörtschach wohnhafte Beklagte hat Zurückweisung der Klage beantragt mit der Einrede, das angerufene Landesgericht Innsbruck sei zur Verhandlung und Entscheidung dieser Sache örtlich nicht zuständig; die Klage sei nicht auf Feststellung, Aufhebung oder Abänderung dinglicher Rechte an einer Liegenschaft, sondern nur darauf gerichtet, daß "eine bestimmte Obligation als nichtig festgestellt werden soll"; die Voraussetzungen zur Begründung des Gerichtsstandes nach § 81 JN lägen sohin nicht vor.
Zur weiteren Rechtfertigung der von ihr in Anspruch genommenen Zuständigkeit des Landesgerichtes Innsbruck hat die Klägerin erwidert, diese sei auch gemäß § 83 JN und jedenfalls gemäß § 91 Abs 3 JN begründet.
Nach Einschränkung der Verhandlung auf die Prüfung seiner Zuständigkeit hat das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluß die Unzuständigkeitseinrede des Beklagten mit der kurz zusammengefaßten Begründung verworfen, zwar nicht nach § 81 JN, wohl aber gemäß § 91 Abs 3 JN zuständig zu sein; die behauptete Nichtigkeit des Kaufvertrages betreffe "die Übergabe einer in § 560 ZPO angeführten Sache", zumal der Kaufvertrag den Titel für die Übergabe der im Sprengel des Landesgerichtes Innsbruck gelegenen Liegenschaft bilde und bekämpft werde.
Mit dem - infolge Einschränkung der Verhandlung auf die Prüfung der Zuständigkeitsfrage - zulässigen Rekurs strebt der Beklagte eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Erstgerichtes im Sinne einer Zurückweisung der Klage an. Hilfsweise hat er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt.
Die Klägerin hat in ihrer - gleichfalls fristgerechten - Rekursbeantwortung beantragt, dem Rekurs keine Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Beklagte hat zur Begründung des Rekurses ausgeführt, der Wahlgerichtsstand nach § 91 Abs 3 JN eröffne eine Zuständigkeit des Gerichtes der gelegenen Sache für Klagen zur Durchsetzung obligatorischer Ansprüche auf Überlassung unbeweglicher oder für unbeweglich erklärter Sachen im Sinne des § 560 ZPO; nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes sei auf die Übergabe abzustellen, wobei hiezu etwa eine Klage auf Einwilligung in die grundbücherliche Einverleibung zähle; die Klägerin habe lediglich ein Feststellungsbegehren erhoben, das im Vergleich zu einem Leistungsbegehren ein Minus sei; auch ein Begehren auf Übergabe einer unbeweglichen Sache sei ein Leistungsbegehren; zwar könne ein Kaufvertrag den Titel für die Übergabe einer Liegenschaft bilden, doch werde die Übergabe der Liegenschaft hier vom Klagebegehren nicht umfaßt, sondern habe die Klägerin lediglich auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des Kaufvertrages geklagt; sie begehre sohin nicht die Übergabe der Liegenschaft, sondern lediglich die Feststellung der Unwirksamkeit des Kaufvertrages; aus einem solchen Begehren könne eine Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes aus § 91 Abs 3 JN jedoch nicht abgeleitet werden.
Dem ist entgegenzuhalten:
Rechtliche Beurteilung
Der Wahlgerichtsstand des § 91 Abs 3 JN wurde durch Art. II Z 41 lit. b BGBl 1983/135 (ZVN 1983) geschaffen. Zur Begründung wurde in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage ausgeführt: "Im Zusammenhang mit der Abrundung des Gerichtsstandes der gelegenen Sache nach § 83 JN scheint es zweckmäßig, den Gerichtsstand der gelegenen Sache als Wahlgerichtsstand auch für weitere Streitigkeiten zur Verfügung zu stellen, bei denen die räumliche Nähe des angerufenen Gerichtes zum Streitgegenstand das Verfahren wesentlich vereinfachen kann und bei denen sich oft Abgrenzungsschwierigkeiten zu den im § 83 JN genannten Streitigkeiten und damit Zuständigkeitsfragen ergeben. ..." Nach dem Wortlaut des § 91 Abs 3 JN können "Klagen über Verträge über die Übergabe der in § 560 ZPO angeführten Sachen - auch wenn sie nicht unter den § 83 JN fallen - bei dem Gericht erhoben werden, in dessen Sprengel die unbewegliche Sache liegt".
§ 91 Abs 3 JN eröffnet sohin den Gerichtsstand der gelegenen Sache als Wahlgerichtsstand für "Klagen über Verträge über die Übergabe" einer Liegenschaft und - entgegen der im Rekurs vertretenen Ansicht des Beklagten - nicht bloß für Klagen über die Übergabe einer Liegenschaft. Ein Kaufvertrag über eine Liegenschaft ist geradezu ein typischer Fall eines in § 91 Abs 3 gemeinten Vertrages über die Übergabe einer in § 560 ZPO angeführten Sache. Als Klage über einen Vertrag über die Übergabe einer Liegenschaft im Sinne des § 91 Abs 3 JN ist auch eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines über eine Liegenschaft geschlossenen Kaufvertrages zu verstehen.
Die Klägerin hat sohin unter Hinweis auf § 91 Abs 3 JN zu Recht die Zuständigkeit des angerufenen Landesgerichtes Innsbruck in Anspruch genommen, welches mit dem angefochtenen Beschluß aus den dargelegten Gründen zutreffend seine Zuständigkeit bejaht und folgerichtig die Unzuständigkeitseinrede des Beklagten verworfen hat. Seinem dagegen ankämpfenden Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Da der Beklagte im - kostenrechtlich selbständigen - Zwischenstreit über die Zuständigkeit des Erstgerichtes unterlegen ist, hat er der Klägerin die von dieser in tarifgemäßer Höhe verzeichneten Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen. Diese Kostenentscheidung wird auf die §§ 50, 41 ZPO gestützt.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, was auszusprechen war (§ 526 Abs 3 ZPO iVm § 500 Abs 2 Z 2 ZPO).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)