OGH 6Ob110/26h

OGH6Ob110/26h30.6.2026

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der zu AZ 33 Cg 2/24p des Landesgerichts Ried im Innkreis anhängigen Rechtssache der klagenden Partei F*, vertreten durch Dr. Bernhard Birek, Rechtsanwalt in Schlüßlberg, gegen die beklagte Partei S* GmbH, *, vertreten durch Anwälte Mandl & Mitterbauer GmbH in Altheim, wegen Nichtigerklärung von Generalversammlungsbeschlüssen, hier: wegen Ablehnung der Richterin *, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 27. Mai 2026, GZ 3 R 62/26x-11, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 8. April 2026, GZ 18 Nc 2/26x-6, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0060OB00110.26H.0630.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen

 

Spruch:

Der „außerordentliche Revisionsrekurs“ wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Der für Ablehnungen von Richtern zuständige Senat des Landesgerichts Ried im Innkreis wies den Ablehnungsantrag des Klägers gegen die Erstrichterin als unberechtigt zurück.

[2] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 24 Abs 2 JN jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

[3] Der vom Kläger gegen diese Entscheidung erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs“ ist absolut unzulässig:

[4] 1. Nach § 24 Abs 2 JN findet gegen die Stattgebung der Ablehnung kein Rechtsmittel, gegen die Zurückweisung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Der Oberste Gerichtshof wertet den zweiten Halbsatz dieser Bestimmung in ständiger Rechtsprechung als eine abschließende Sonderregelung über die Rechtsmittelzulässigkeit im Ablehnungsverfahren in dem Sinn, dass gegen die „Zurückweisung“ der Ablehnung der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht stattfindet und gegen dessen Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist (1 Ob 173/22f; 6 Ob 124/17d; RS0074402). § 24 Abs 2 JN ist somit eine Sonderregelung über die Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern, die jede allgemeine Regel über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen verdrängt (RS0046010). Gegen diese Rechtsmittelbeschränkung bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (1 Ob 50/07w; RS0046010 [T3]).

[5] 2. Anderes würde nur gelten, wenn das Rekursgericht eine meritorische Behandlung des gegen die erstgerichtliche Sachentscheidung gerichteten Rekurses ablehnt und den Rekurs aus rein formellen Gründen zurückweist (RS0044509; RS0046065), weil sich in diesem Fall nicht zwei Instanzen mit derselben Frage befasst haben (RS0044509 [T4]). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor.

[6] 3. Die Ausführungen des Klägers, wonach das Rekursgericht „funktional als erste Instanz“ entschieden habe, sind nicht nachvollziehbar. Vielmehr hat das Rechtsmittelgericht nach meritorischer Prüfung der behaupteten Ablehnungsgründe dem Rekurs gegen die Zurückweisung des Ablehnungsantrags nicht Folge gegeben.

[7] 4. Das unzulässige Rechtsmittel des Klägers ist daher ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen.

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