OGH 6Ob124/17d

OGH6Ob124/17d7.7.2017

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Ablehnungssache der Antragsteller 1. Z***** GmbH, 2. A***** K*****, beide *****, über deren „außerordentlichen Revisionsrekurs“ gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 27. April 2017, GZ 1 R 61/17f‑13, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 28. April 2016, GZ 4 Nc 4/16z-2, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0060OB00124.17D.0707.000

 

Spruch:

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach § 24 Abs 2 Fall 2 JN findet gegen die Zurückweisung einer Ablehnung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs handelt es sich hiebei um eine abschließende Sonderregelung über die Rechtsmittelzulässigkeit im Ablehnungsverfahren in dem Sinn, dass gegen die „Zurückweisung“ des Ablehnungsantrags der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht stattfindet und gegen dessen Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig ist (Mayr in Rechberger, ZPO4 [2014] § 24 JN Rz 5 mit zahlreichen Nachweisen; statt vieler siehe bloß RIS-Justiz RS0074402).

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