European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0070OB00056.26Z.0624.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Kläger nahmen, nachdem sie von der Beklagten beraten worden waren, im Jahr 2007 einen endfälligen Eurokredit über 235.000 EUR auf und schlossen gleichzeitig eine fondsgebundene Lebensversicherung als Tilgungsträger ab. Spätestens im Jahr 2018 war ihnen bekannt, dass sich das gewählte Finanzierungskonzept nachteilig entwickelt hatte.
[2] Die Kläger begehren 32.774,56 EUR sA an Schadenersatz aus einem Beratungsfehler. Wären sie von der Beklagten nicht falsch beraten worden, hätten sie anstatt eines endfälligen Kredits einen in Raten abzustattenden Kredit ohne Tilgungsträger aufgenommen. Dadurch wäre die Zinsbelastung um 8.928,27 EUR niedriger gewesen und die Kläger hätten die in den Tilgungsträger geflossenen Prämien anderweitig mit einer Rendite von mindestens 4 % p.a. veranlagt und dadurch 23.846,29 EUR lukriert. Im Jahr 2018 sei aufgrund der negativen Entwicklung des Tilgungsträgers ein Rücktritt von der Lebensversicherung geprüft worden. Dass das Finanzierungskonzept bereits ex-ante untauglich gewesen sei und die Beklagte für die Vermittlung des Finanzierungskonzepts Provisionen erhalten hat, hätten die Kläger erst im Jahr 2023 erkannt.
[3] Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und wendete Verjährung ein. Die Kläger hätten laufend Depot- und Wertstandsmitteilungen erhalten und spätestens 2017 erkennen können, dass der Tilgungsträger nicht der gewollten Veranlagung entspreche.
[4] Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren unter anderem wegen Verjährung ab.
Rechtliche Beurteilung
[5] Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Kläger, die jedoch keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt.
[6] 1.1 Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem dem Geschädigten sowohl der Schaden und die Person des Schädigers als auch die Schadensursache bekannt geworden ist (RS0034951; RS0034374). Der den Anspruch begründende Sachverhalt muss dem Geschädigten zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch soweit bekannt sein, dass er in der Lage ist, das zur Begründung seines Ersatzanspruchs erforderliche Sachvorbringen konkret zu erstatten (RS0034524 [T24]).
[7] 1.2 Die Verjährung bezieht sich auf den jeweils geltend gemachten Anspruch, der durch die Tatsachen, die zu seiner Begründung vorgebracht werden, konkretisiert wird. Stützen die Kläger ihr Begehren alternativ auf verschiedene Sachverhaltsvarianten, liegen in Wahrheit mehrere Ansprüche vor, die auch verjährungsrechtlich getrennt zu behandeln sind (RS0039255 [T8]). Verwirklichen sich in Anlegerhaftungsfällen mehrere Risiken, über die getrennt aufzuklären gewesen wäre, ist auch die Verjährung getrennt zu beurteilen. Eine gesonderte verjährungsrechtliche Prüfung setzt jedoch voraus, dass der behauptete Beratungsfehler eine eigenständige, den geltend gemachten Anspruch begründende Pflichtverletzung bildet („Trennungsthese“). Weist die unterbliebene Aufklärung über einen Umstand hingegen einen engen inhaltlichen Bezug zu einer ebenfalls unterbliebenen oder fehlerhaften Aufklärung über einen anderen Umstand auf, rechtfertigt es dieser Zusammenhang, beide Aufklärungsfehler zu einem einheitlichen Beratungsfehler zusammenzufassen. Die Beurteilung, ob die mangelhafte oder fehlende Aufklärung über einen Umstand eine eigenständige, von anderen abgrenzbare Pflichtverletzung oder bloß ein Aspekt und unselbständiger Bestandteil einer einzigen Pflichtverletzung ist, hat in erster Linie nach inhaltlichen Gesichtspunkten zu erfolgen (vgl RS0039255 [T9, T11]; RS0050355 [T10, T12]).
[8] 1.3 Bei Veranlagungs- und/oder Finanzierungskonzepten, die eine Kombination von Fremdwährungskrediten mit Tilgungsträgern vorsehen, ist für den Beginn der Verjährungsfrist von Ansprüchen aus Beratungsfehlern entscheidend, zu welchem Zeitpunkt der Geschädigte erkennt, dass das Gesamtkonzept den Zusagen nicht entspricht (RS0034951 [T38]). Die spezifischen Gefahren, die eine den Zusagen widersprechende Risikoträchtigkeit bedingen (Wechselkurs, Zinsentwicklung, Entwicklung des Tilgungsträgers), stehen nach der Interessenlage des durchschnittlichen Anlegers in einem derart engen Zusammenhang, dass die unterbliebene oder fehlerhafte Aufklärung über einzelne Teilaspekte verjährungsrechtlich jeweils als unselbständige Bestandteile eines einheitlichen Beratungsfehlers zu qualifizieren sind (vgl RS0034951 [T39]).
[9] 1.4 Diese Grundsätze können auch im Fall des hier zu beurteilenden Finanzierungskonzepts angewendet werden, sodass der Streitfall mit bereits vorhandenen Leitlinien der Rechtsprechung gelöst werden kann und keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt (RS0042742 [T11, T13]).
[10] Zentraler Inhalt der Fehlberatung war nach dem Vorbringen der Kläger die Aussage der Beklagten, der Tilgungsträger werde zum Ende der Laufzeit des Kredits dessen Rückzahlung abdecken und allenfalls sogar einen Gewinn abwerfen. Tatsächlich sei jedoch der empfohlene Tilgungsträger von Anfang an ungeeignet gewesen, die nötige Rendite zu erwirtschaften. Das erworbene Produkt habe nicht den Wünschen der Kläger nach Vermögensvermehrung und ertragsbringender Veranlagung entsprochen.
[11] Demnach entsprach es der Interessenlage der Kläger durch gewinnbringende Veranlagung im Tilgungsträger (zumindest) die Rückzahlung des Kredits finanzieren zu können. Vor diesem Hintergrund bewegt sich die Beurteilung des Berufungsgerichts, eine mangelhafte Beratung über das am Ende der Laufzeit aus dem Tilgungsträger zu erwartende Kapital und über ein von vornherein eingeschränktes Renditepotenzial des Tilgungsträgers wären nur unselbständige Teilaspekte eines einheitlichen (behaupteten) Aufklärungsfehlers, im Rahmen der Rechtsprechung. Das Ergebnis der Vorinstanzen, die Verjährungsfrist habe zu laufen begonnen, als die Kläger im Jahr 2018 erkannten, dass das von der Beklagten empfohlene Finanzierungskonzept in seiner Gesamtheit gescheitert war, bedarf somit keiner Korrektur.
[12] 2.1 Nach der hier unstrittig anzuwendenden Rechtslage vor Inkrafttreten des WAG 2007 hatte ein Anlageberater den Anleger auf ihm von dritter Stelle zufließende Provisionen jedenfalls dann hinzuweisen, wenn der Anleger selbst ein Entgelt für die Beratung und Vermittlung der Anlage leistete und daher nicht mit solchen (weiteren) Zahlungen durch den Emittenten oder dessen Vertriebspartner an den Berater und der damit verbundenen Gefahr einer Interessenkollision rechnen musste (RS0131382). Erfolgte allerdings die Beratung für den Kunden unentgeltlich, musste er damit rechnen, dass der Berater Provisionen vom Emittenten oder von dessen Vertriebspartner erhält und dadurch die Gefahr entsteht, dass der Dienstleister nicht ausschließlich in seinem Interesse tätig wird (4 Ob 94/17b mwN).
[13] 2.2 Die Beklagte vereinnahmte für ihre Vermittlungstätigkeit von der Bank 70 % der Bearbeitungsspesen für den Kredit und von der Versicherung eine einmalige Provision von 6 % der monatlichen Nettoeinzahlung zuzüglich einer jährlichen Provision bei Indexierungen. Sie informierte die Kläger darüber, dass ihre Tätigkeit „über die Bearbeitungsspesen bei der Bank“ abgegolten werde.
[14] Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Kläger hätten nicht selbst ein Entgelt für die Beratungstätigkeit geleistet und daher auch ohne gesonderten Hinweis der Beklagten damit rechnen müssen, dass diese von den jeweiligen Anbietern Provisionen erhält, bewegt sich im Rahmen der aufgezeigten Rechtsprechung.
[15] 2.3 Gleiches gilt für die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, aus der freiwilligen Offenlegung der Provisionszahlung durch die Bank erwachse keine Verpflichtung der Beklagten, auch die Provision durch die Versicherung offen zu legen. Die Kläger durften nach den Umständen des Einzelfalls nicht davon ausgehen, die Vermittlung des Lebensversicherungsprodukts erfolge für sie unentgeltlich und ohne, dass die Beklagte eine Provisionszahlung (auch) von der Versicherungsgesellschaft erhalten werde (vgl 8 Ob 58/23x mwN).
[16] 3. Für im Sinn der Einzelfallgerechtigkeit korrekturbedürftig hält die Revision die Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach die Verjährungsfrage abweichend zu beurteilen sein könnte, wenn der Berater nicht zugesichert hätte, dass der Tilgungsträger zur Abdeckung des Kredits ausreichen werde. Allerdings handelt es sich dabei lediglich um eine (hypothetische) Zusatzerwägung, die in der konkreten Beurteilung nicht zum Tragen kommt und schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage aufwirft (vgl RS0042736).
[17] 4. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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