European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0020OB00088.26V.0623.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Das Berufungsgericht hat in Erledigung der Rechtsrüge (vgl RS0017911 [T5, T18]) eine schriftliche Vereinbarung dahin ausgelegt, dass die darin vorgesehene Verpflichtung zur Schad- und Klagloshaltung nur eine zu gründende Gesellschaft – nicht also den Beklagten persönlich – treffen sollte. Die außerordentliche Revision sieht das offenkundig anders, legt aber nicht dar, dass und warum diese Beurteilung des Einzelfalls (RS0044298) auf einer krassen Verkennung der Auslegungsgrundsätze beruhte, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müsste (RS0112106 [T1]). Darauf ist daher nicht weiter einzugehen. Denn der Oberste Gerichtshof hat sich bei der Prüfung der Frage, ob eine außerordentliche Revision einer weiteren Behandlung unterzogen oder verworfen werden soll, auf jene Gründe zu beschränken, die in der Zulassungsbeschwerde als solche angeführt werden (RS0107501). Da die Revision – unter Zugrundelegung der Urkundenauslegung durch das Berufungsgericht – auch keine anderen Gründe für die Zulässigkeit des Rechtsmittels aufzeigt (§ 510 Abs 3 ZPO), ist sie zurückzuweisen.
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