OGH 5Ob43/26y

OGH5Ob43/26y19.5.2026

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun‑Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O* GmbH, *, vertreten durch Mag. Martin Moser, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei A* AG, *, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 63.596,11 EUR sA und Feststellung (Streitwert 6.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 12. Februar 2026, GZ 2 R 194/25d‑33, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0050OB00043.26Y.0519.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Die Klägerin begehrte – gestützt auf Schadenersatz wegen des angeblichen Verbauens unzulässiger Abschalteinrichtungen – die Rückabwicklung des Erwerbs eines von der Beklagten hergestellten Kraftfahrzeugs, in eventu den Ersatz des Minderwerts dieses Fahrzeugs. Weiters begehrte sie die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche Schäden aus der angeblichen Abgasmanipulation. Die Klägerin leitet ihre Ansprüche primär aus dem diesbezüglichen Kaufvertrag ab, hilfsweise aus dem von ihr zur Finanzierung des Erwerbs abgeschlossenen Leasingvertrag.

[2] Die Beklagte bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach.

[3] Das Erstgericht wies die Klage ab.

[4] Angesichts der Finanzierung des Erwerbs des Fahrzeugs über einen eine vertragliche Einheit mit dem Kaufvertrag bildenden Leasingvertrag sei die Klägerin als bloße Leasingnehmerin zur Geltendmachung eines Schadens aus dem Kaufvertrag nicht legitimiert. Soweit sich die Klägerin auf überhöhte Zahlungen aus dem Leasingvertrag stütze, sei die Klage unschlüssig. Die Klage sei aber auch schon mangels Kausalität der behaupteten Abschalteinrichtungen für den Kaufentschluss abzuweisen.

[5] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ die Revision an den Obersten Gerichtshof nicht zu.

Rechtliche Beurteilung

[6] Das als „I. Zulassungsantrag, II. Revision“ bezeichnete, vom Erstgericht aber zutreffend (RS0123405; RS0110049) als außerordentliche Revision behandelte Rechtsmittel der Klägerin zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.

[7] 1. Als Schaden iSd § 1293 ABGB ist jeder Zustand zu verstehen, der rechtlich als Nachteil aufzufassen ist, an dem also ein geringeres rechtliches Interesse als am bisherigen besteht. Im Fall des Erwerbs eines mit einer iSd Art 5 VO 715/2007/EG unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs besteht dieses geringere rechtliche Interesse – den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechend – in der (objektiv) eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit. Durch die Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung werden die Gültigkeit der EG‑Typengenehmigung und daran anschließend die der Übereinstimmungsbescheinigung in Frage gestellt, was wiederum (unter anderem) zu einer Unsicherheit über die Nutzungsmöglichkeit (Anmeldung, Verkauf oder Inbetriebnahme des Fahrzeugs) und „letztlich“ zu einem Schaden führen kann (C‑100/21, QB gegen Mercedes-Benz Group AG,Rn 84). Dieser Schadenseintritt ist allerdings dann zu verneinen, wenn das den objektiven Verkehrserwartungen nicht genügende Fahrzeug dennoch konkret dem Willen des Käufers entsprach, indem er die vom Europäischen Gerichtshof angesprochene Unsicherheit über die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs in Kauf genommen und das Fahrzeug dennoch erworben hat (5 Ob 94/24w; 4 Ob 171/23k mwN).

[8] 2. Nach den vom Berufungsgericht – nach Auseinandersetzung mit der diesbezüglichen Beweisrüge – übernommenen Feststellungen des Erstgerichts hätte die Klägerin das Fahrzeug auch in Kenntnis der behaupteten Abschalteinrichtungen und der damit verbundenen Unsicherheiten der Nutzungsmöglichkeiten erworben. Der Schaden ist hier daher nicht eingetreten.

[9] Die Klägerin wirft den Vorinstanzen in ihrer Revision vor, die mangelnde Kausalität der behaupteten Abschalteinrichtungen für den Kaufentschluss in unrichtiger rechtlicher Beurteilung bloß aus den Motiven der Klägerin für den Erwerb abgeleitet zu haben. Dabei lässt sie allerdings den Umstand vollkommen außer Acht, dass hier der hypothetische Erwerbswille ausdrücklich und zweifelsfrei positiv fest steht. Die Argumentation der Klägerin weicht damit vom festgestellten Sachverhalt ab und/oder sie ist inhaltlich der unzulässige Versuch, diesen in Zweifel zu ziehen und die Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu bekämpfen.

[10] 3. Eine unionsrechtliche Vorgabe eines Schadenersatzanspruchs ist das Vorliegen eines Schadens (5 Ob 94/24w; 4 Ob 171/23k). Ein entsprechender Schaden ist hier nicht eingetreten. Das Klagebegehren ist daher schon aus diesem Grund abzuweisen. Die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin als (bloße) Leasingnehmerin und die Anforderungen an die schlüssige Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Leasingvertrag sind für die Entscheidung daher nicht mehr ausschlaggebend.

[11] Schon aus diesem Grund kommt die von der Klägerin in diesem Zusammenhang unter Berufung auf den unionsrechtlichen Grundsatz der Effektivität angeregte Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH nicht in Betracht. Die Vorlage zur Lösung einer unionsrechtlichen Frage hat zu unterbleiben, wenn die aufgeworfene Frage – wie hier – nicht entscheidungswesentlich ist (RS0109025 [T1]; RS0075861 [T11]).

[12] 4. Die außerordentliche Revision war daher mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

[13] Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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