European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0020OB00061.26Y.0519.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
I. Der Antrag auf Unterbrechung des Revisionsverfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Vorabentscheidungsersuchen zu C‑440/23, C‑898/24 und C‑9/25 wird abgewiesen.
II. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Zu I.: Der von der Beklagten beantragten Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung über die beim EuGH zu C‑898/24, TSG Interactive Gaming Europe, und zu C‑9/25, Tipico, anhängigen Vorabentscheidungsersuchen bedarf es nicht, weil die dort zu klärenden unionsrechtlichen Fragen – soweit sie nicht ohnehin die spezifisch deutsche Situation betreffen – im Hinblick auf die Entscheidungen des EuGH zu C‑390/12, Pfleger, C‑79/17, Gmalieva, und C‑545/18, DP/Finanzamt Linz, bereits geklärt erscheinen. Aus demselben Grund ist auch das im Rechtsmittel angeregte Vorabentscheidungsersuchen nicht erforderlich. Zum Vorabentscheidungsersuchen C‑440/23, European Lotto and Betting sowie Deutsche Lotto‑ und Sportwetten,liegt bereits die Entscheidung des EuGH vor, sodass eine Unterbrechung schon aus diesem Grund nicht in Betracht kommt.
[2] Zu II.: Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO bedarf keiner Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).
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