OGH 3Ob67/26p

OGH3Ob67/26p11.5.2026

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. E*gesellschaft m.b.H., FN 3*, und 2. E* E*gesellschaft m.b.H., FN 5*, beide *, beide vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. V* GmbH, FN 1*, und 2. S* GmbH, FN 2*, beide vertreten durch Dr. Peter Borbas, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 36 EO, über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 4. Februar 2026, GZ 53 R 276/25g‑61, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 7. August 2025, GZ 34 C 50/25b‑53, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00067.26P.0511.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

I. Die Bezeichnung der klagenden Parteien wird auf „E* S* GmbH“, FN 3*, berichtigt.

II. Die Revision wird zurückgewiesen.

III. Die beklagten Parteien sind schuldig, der klagenden Partei die mit 2.979,25 EUR (darin 496,54 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Begründung:

Zu I.:

[1] Die Berichtigung der Parteienbezeichnung beruht auf § 235 Abs 5 ZPO. Aus dem Firmenbuch geht zu FN 3* hervor, dass die Firma der vormals erstklagenden Partei von „E*gesellschaft m.b.H.“ auf „E* S* GmbH“ geändert wurde, sowie zu FN 5*, dass die vormals zweitklagende Partei „E* E*gesellschaft m.b.H.“ als übertragende Gesellschaft mit der E* S* GmbH als übernehmende Gesellschaft verschmolzen wurde.

Zu II.:

[2] 1.1. Die Vorinstanzen gaben der Impugnationsklage statt. Das Berufungsgericht verwarf die von den Beklagten erhobene Einrede, die Klage sei deshalb verjährt, weil für sie die dreijährige Verjährungsfrist gelte und sich die Kläger mangels gehöriger Prozessfortsetzung nicht auf eine Unterbrechung der Verjährung durch Einbringung der Klage berufen könnten, mit der Begründung, dass eine Impugnationsklage keiner Verjährung unterliege und, sollte dies anders zu beurteilen sein, diese jedenfalls nicht drei Jahre, sondern 30 Jahre betrage; diese Frist sei gewahrt worden.

Rechtliche Beurteilung

[3] Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision mit der Begründung für zulässig, es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage der Verjährung von Einwendungen nach § 36 EO.

[4] 1.2. Die Beklagten wenden sich in ihrer Revision ausschließlich dagegen, dass die Vorinstanzen ihren Einwand der Verjährung wegen nicht gehöriger Fortsetzung des Verfahrens falsch beurteilt hätten. Zur Hauptbegründung des Berufungsgerichts, Impugnationsklagen unterlägen keiner Verjährung, beschränken sie sich auf die gegenteilige Behauptung.

[5] Damit erweist sich ihre Revision aber als unzulässig.

[6] 2.1. Die in der Revision aufgeworfene Frage muss, um als Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu gelten, zur Lösung des konkreten Falls erforderlich, also präjudiziell sein (RS0088931 [T2, T4]). Die Revision vermag daher (auch) dann keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO darzulegen, wenn sie eine alternative Begründung des Berufungsgerichts, die selbständig tragfähig ist, unbekämpft lässt (6 Ob 112/18s [Pkt 6.]; 1 Ob 88/21d [Rz 4]; RS0118709). Umso mehr muss die Hauptbegründung der zweiten Instanz mit inhaltlichen Ausführungen bekämpft werden (9 ObA 129/19i; 6 Ob 88/22t [Rz 9]).

[7] Die gesetzmäßige Ausführung des Revisionsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nach § 503 Z 4 ZPO setzt dementsprechend voraus, dass der Revisionswerber konkret ausführt, aus welchen Gründen das Berufungsgericht die Sache rechtlich unrichtig beurteilt habe. Wird in der Revision nicht – zumindest in grundsätzlicher Auseinandersetzung mit der Rechtsansicht oder der Argumentation des Berufungsgerichts (RS0043603 [T9]; RS0043312 [T13]) – dargelegt, aus welchen Gründen dem Revisionswerber die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts unrichtig erscheint, so ist der Oberste Gerichtshof nicht gehalten, die materiell‑rechtliche Beurteilung zu überprüfen (RS0043654; RS0043605; RS0043603; RS0043312). Es genügt somit nicht, die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts mit bloßen „Leerformeln“ oder pauschal ohne inhaltliche Begründung zu bekämpfen. Eine solche Rechtsrüge kann keine Überprüfung der im angefochtenen Urteil vertretenen Rechtsansicht bewirken (RS0043654 [T14]).

[8] 2.2. Im Anlassfall hält die Revision der Hauptbegründung des Berufungsgerichts, Einwendungen gegen die Exekution nach § 36 EO könnten nicht der Einrede der Verjährung unterliegen, nur die gegenteilige Behauptung entgegen; eine nähere Begründung für diese Auffassung lässt sich der Revision nicht entnehmen. Die weiteren Ausführungen in der Revision behandeln ausschließlich die Folgefrage, welche Verjährungsfrist nach Ansicht der Beklagten zur Anwendung gelange. Damit zeigt die Revision keine erhebliche Rechtsfrage auf, weshalb sie zurückzuweisen ist.

Zu III.:

[9] Die Klägerin hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen, weshalb die dafür entstandenen Kosten im Sinn der §§ 41, 50 ZPO als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich anzusehen sind (RS0035979 [T16, T20]). Die Bemessungsgrundlage für ihren Kostenersatzanspruch beträgt 62.000 EUR. Bei Verfassung der Revisionsbeantwortung waren die beiden vormals klagenden Parteien bereits (rund zehn Monate) firmenbuchkundig verschmolzen, weshalb der Streitgenossenzuschlag nach § 15 RATG nur 10 % beträgt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte