European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0140NS00016.26B.0504.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Zur Durchführung des Strafverfahrens ist das Landesgericht Krems an der Donau zuständig.
Der Anregung der Delegierung wird nicht gefolgt.
Gründe:
[1] Mit beim Landesgericht Linz eingebrachtem Strafantrag vom 11. September 2025 (ON 15) legt die Staatsanwaltschaft Krems an der Donau * G* dem Vergehen des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB (I) und dem Verbrechen der Geldwäscherei nach § 165 Abs 2 StGB (II; vgl aber RIS-Justiz RS0133923, RS0134848) subsumierte Handlungen zur Last.
[2] Danach habe er „in L* im Mai 2025“
(I) [zu ergänzen: mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung zumindest mehrere Wochen hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen, das nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von 400 Euro übersteigt, zu verschaffen,] zur strafbaren Handlung unbekannter Täter, die Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die telefonisch übermittelte Vorgabe, sie [die unbekannten Täter] handelten im Auftrag eines IT‑Unternehmens, die Bankkonten [der Geschädigten] seien gehackt worden, weshalb Maßnahmen zur Gefahrenabwehr notwendig seien, zur Freigabe von Überweisungen vom Konto der Geschädigten auf das im Strafantrag angeführte Konto des Angeklagten veranlasst hätten, und zwar
(1) am 26. Mai 2025 * S* zur Freigabe einer Überweisung von 4.100 Euro sowie
(2) am 27. Mai 2025 * W* zur Freigabe einer Überweisung von 5.000 Euro,
wodurch diese beiden in den genannten Beträgen am Vermögen geschädigt worden seien, dadurch beigetragen, dass er das Bankkonto zum Empfang der Überweisungen zur Verfügung gestellt habe;
(II) Vermögensbestandteile, die „aus der kriminellen Tätigkeit der unbekannten Täter“ (zu I) herrührten, nämlich die auf dem in Rede stehenden Konto des Angeklagten eingelangten Geldbeträge von insgesamt 9.100 Euro, „ansichgebracht, und in L*, H* und A* am 26. Mai 2025 (4.100 Euro) und am 27. Mai 2025 (5.000 Euro) bar behoben und danach verwendet, indem er sie beim Glücksspiel“ eingesetzt habe, wobei er zur Zeit des Erlangens der Vermögensbestandteile von deren Herkunft aus einer kriminellen Tätigkeit der unbekannten Täter gewusst habe.
[3] Da der Angeklagte in der am 19. Jänner 2026 vor dem Landesgericht Linz stattgefundenen Hauptverhandlung behauptete, die Zuverfügungstellung des Bankkontos in S* zugesagt zu haben (ON 31, 3), verneinte das genannte Gericht seine örtliche Zuständigkeit für die zeitlich erste Straftat (§ 37 Abs 2 zweiter Satz StPO) und überwies die Strafsache – mit Blick auf den im Sprengel dieses Gerichts gelegenen Erfolgsort zu I/1 des Strafantrags – an das Landesgericht Krems an der Donau (ON 31, 4 f und ON 1.27).
[4] Das Landesgericht Krems an der Donau legte den Akt mit Verfügung vom 27. Jänner 2026 gemäß § 38 letzter Satz StPO mit der Begründung, dass der Ort der „frühesten Tathandlung“ nicht im Sprengel dieses Gerichts gelegen sei, dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt vor (ON 1.28, 1.30 und 33).
Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung
[5] Gemäß § 37 Abs 1 erster Satz StPO ist im Fall gleichzeitiger Anklage mehrerer beteiligter Personen (§ 12 StGB) oder (wie hier) einer Person wegen mehrerer Straftaten das Hauptverfahren vom selben Gericht gemeinsam zu führen. Dabei ist unter Gerichten verschiedener Ordnung das höhere, unter Gerichten gleicher Ordnung jenes mit Sonderzuständigkeit für alle Verfahren zuständig, wobei das Gericht, das für einen unmittelbaren Täter zuständig ist, das Verfahren gegen Beteiligte an sich zieht (§ 37 Abs 2 erster Satz StPO). Im Übrigen kommt das Verfahren im Fall mehrerer Straftaten dem Gericht zu, in dessen Zuständigkeit die frühere Straftat fällt (§ 37 Abs 2 zweiter Satz StPO). Wenn jedoch für das Ermittlungsverfahren eine Staatsanwaltschaft bei einem Gericht zuständig war, in dessen Sprengel auch nur eine der angeklagten strafbaren Handlungen begangen worden sein soll, so ist dieses Gericht zuständig (§ 37 Abs 2 dritter Satz StPO).
[6] Nach dieser Gesetzessystematik normiert der dritte Satz des § 37 Abs 2 StPO eine Ausnahme zum zweiten, nicht jedoch zum ersten Satz dieser Bestimmung (RIS-Justiz RS0124935).
[7] Da die Qualifikation nach § 147 Abs 2 StGB (vgl im Übrigen zu jener nach § 148 erster Fall StGB Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 70 Rz 19) – aufgrund der Verdachtslage – schon durch eine einzige § 12 dritter Fall StGB zu unterstellende Handlung (= eine einzige Tat) verwirklicht ist (vgl Fabrizy in WK2 StGB § 12 Rz 39 [zur Konsequenz der funktionalen Einheitstäterschaft, dass jeder Mitwirkende an einem – unter dem Aspekt des § 12 StGB zusammengefassten – Gesamtgeschehen eine eigene strafbare Handlung begeht]), sind (hier) für die Frage der örtlichen Zuständigkeit beide (zuvor dargestellten) strafbaren Handlungen (§ 211 Abs 1 Z 2 StPO) maßgeblich (vgl RIS‑Justiz RS0129615; Kirchbacher/Ifsits in WK2 StGB § 165 Rz 18 [zur Einordnung des § 165 Abs 2 StGB als alternativen Mischtatbestand hinsichtlich Begehungsweisen in Bezug auf denselben Vermögensbestandteil]).
[8] Da vorliegend nicht schon einer der Anknüpfungspunkte des § 37 Abs 2 erster Satz StPO die Zuständigkeit nur eines bestimmten Gerichts erbringt, ist mit der Prüfung nach § 37 Abs 2 dritter Satz StPO fortzufahren.
[9] Indem § 37 Abs 2 dritter Satz StPO an die Begehung einer der angeklagten strafbaren Handlungen (nicht wie § 36 Abs 3 StPO an die Ausführung einer Straftat) anknüpft, stellt – ähnlich wie nach § 67 Abs 2 StGB – neben dem Ort des (gebotenen) Handelns auch jener des Erfolgseintritts einen Begehungsort dar. Liegt nur einer von mehreren in Betracht kommenden Begehungsorten im Sprengel der anklagenden Staatsanwaltschaft, gibt dies nach § 37 Abs 2 dritter Satz StPO den Ausschlag für die Zuständigkeit (RIS-Justiz RS0133476).
[10] Nach dem Akteninhalt (ON 31, 4; vgl RIS-Justiz RS0131309 [T3]) befindet sich zu I/1 des Strafantrags der Erfolgsort im Sprengel des Landesgerichts Krems an der Donau, weil dort jene Bank ansässig ist, die das Konto des Opfers führte (vgl RIS-Justiz RS0130479 [T1]). Daher ist – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – nach § 37 Abs 2 dritter Satz StPO dieses Gericht zur gemeinsamen Führung des Verfahrens gegen den Angeklagten wegen aller ihm angelasteten Straftaten zuständig.
[11] Der Anregung einer – nur ausnahmsweise zulässigen (RIS-Justiz RS0053539 [T1]) – Delegierung war nicht zu folgen, weil der Wohnsitz des Angeklagten und der Sitz der Kanzlei des Verfahrenshilfeverteidigers im Sprengel des Landesgerichts Linz sowie der Umstand, dass vor diesem Gericht bereits ein Termin der Hauptverhandlung stattgefunden hat, keinen wichtigen Grund iSd § 39 Abs 1 StPO darstellen. Hinzu kommt, dass mit einer Delegierung auch die Anreise des von der Staatsanwaltschaft beantragten, nach der Aktenlage in Wien wohnhaften Zeugen zum weiter entfernten Landesgericht Linz verbunden wäre. Mangels Einverständnisses oder übereinstimmenden Antrags von Ankläger und Verteidiger liegen im Übrigen auch die Voraussetzungen für die vom Gericht angedachte Vernehmung dieses Zeugen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung (§ 247a Abs 1 zweiter Satz StPO) nicht vor (11 Ns 10/15g).
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