European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0110NS00010.15G.0309.000
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Vorliegen wichtiger Gründe, aus denen allein gemäß § 39 StPO die Veränderung des gesetzlichen Richters (Art 83 Abs 2 B-VG; §§ 36, 37 StPO) ausnahmsweise zulässig ist, wird im Delegierungsantrag nicht behauptet.
Der bloße Umstand, dass der Wohnsitz des Angeklagten und der Kanzleisitz des Verteidigers außerhalb des Sprengels des nach § 37 Abs 1, Abs 2 zweiter Satz StPO zuständigen Gerichts gelegen sind, stellt einen solchen Grund nicht her (vgl 13 Ns 39/13h uva). Hinzu kommt, dass mit einer Delegierung auch die Anreise der von der Staatsanwaltschaft beantragten, nach der Aktenlage im Sprengel des Bezirksgerichts Baden wohnhaften Zeugen zum weiter entfernten Bezirksgericht Zell am See verbunden wäre. Mangels Einverständnisses oder übereinstimmenden Antrags von Ankläger und Verteidiger liegen im Übrigen auch die Voraussetzungen für die Vernehmung dieser Zeugen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung (§ 247a Abs 1 zweiter Satz StPO) nicht vor.
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