European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0010OB00056.26F.0428.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Familienrecht (ohne Unterhalt)
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
1. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
2. Der Antrag der Mutter auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.
Begründung:
[1] Die Vorinstanzen entzogen dem Vater die Obsorge für sein mittlerweile knapp 11 Jahre altes Kind, sodass diese nunmehr der Mutter allein zukommt, und räumten dem Vater ein 14-tägiges begleitetes Kontaktrecht für jeweils drei Stunden ein.
Rechtliche Beurteilung
[2] In seinem außerordentlichen Revisionsrekurs – der sich inhaltlich ausschließlich gegen die getroffene Kontaktrechtsregelung richtet – gelingt es dem Vater nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.
[3] 1. Nach ständiger Rechtsprechung ist die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit einem Elternteil unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände das Kontaktrecht eingeräumt werden soll, grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig; es kann ihr deshalb keine Bedeutung im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG zuerkannt werden, sofern dabei auf das Kindeswohl ausreichend Bedacht genommen wurde und nicht leitende Grundsätze der Rechtsprechung verletzt wurden (RS0087024 [T9]; RS0097114). Das gilt auch für Umfang und Modalitäten des Kontaktrechts (1 Ob 120/21k Rz 4), etwa die Frage, ob vom Gericht im Interesse des Kindeswohls eine Besuchsbegleitung anzuordnen ist (RS0118258 [T2]; RS0097114 [T24]).
[4] 2. Dass die angefochtene Entscheidung wegen nicht ausreichender Bedachtnahme auf das Kindeswohl einer Korrektur bedürfte, vermag der Revisionsrekurswerber nicht darzulegen:
[5] 2.1. Der Vater beanstandet, die angeordnete Kontaktrechtsregelung verletze nicht nur den ausdrücklichen Wunsch des Kindes nach einem Kontakt mit dem Vater (auch) im Wege der Videotelefonie. Ohne nachvollziehbare Begründung hätten die Vorinstanzen das (begleitete) Kontaktrecht in seinem zeitlichen Ausmaß gegenüber der zwischen den Eltern im Jahr 2022 getroffenen Vereinbarung um eine Stunde verkürzt und dabei ganz allgemein verkannt, dass ein bloß dreistündiger Besuchskontakt im Zwei‑Wochen‑Rhythmus, ausschließlich in einem Besuchszentrum, objektiv nicht ausreiche, um im Sinn des § 187 ABGB ein (gesundes) Naheverhältnis zwischen Vater und Kind anzubahnen und zu wahren. Dazu bedürfte es regelmäßigerer Kontakte, nämlich neben persönlichen Treffen in einem Umfang von jeweils vier Stunden auch zusätzlicher Kontakte mittels Videotelefonie.
[6] 2.2. Diese Argumentation geht nicht von den getroffenen Feststellungen aus: Danach kam der Ende 2022 durch Vereinbarung zwischen den Eltern vorläufig geregelte (begleitete) Kontakt des Vaters zum Kind bereits ab Herbst 2023 nicht mehr zustande und der Vater hat sein Kind seit Sommer 2024 gar nicht mehr gesehen. Das Kind hat (aufgrund verschiedener Erlebnisse in der Vergangenheit) aktuell das Gefühl, in alleiniger Gegenwart seines Vaters nicht sicher zu sein. Es hat im Verfahren ausdrücklich mitgeteilt, es wolle den Vater sehen, jedoch nur begleitet im Rahmen einer Besuchsbegleitung oder via Videotelefonie. Die Wiederaufnahme der Kontakte dient nach den Feststellungen dem Kindeswohl; erforderlich sind allerdings stabile und klare Kontaktrechtsverhältnisse in geschütztem Rahmen: Vor dem Hintergrund der eingeschränkten Erziehungsfähigkeit des Vaters, der generellen Belastungssituation des Kindes und der Notwendigkeit eines Wiederaufbaus von Vertrauen zum Vater entsprechen derzeit ausschließlich Kontakte in begleitetem Setting für einige Stunden in 14-tägigen Abständen dem Wohl des Kindes.
[7] 2.3. Ausgehend davon liegt in der Einräumung (bloß) eines dreistündigen begleiteten Kontaktrechts alle 14 Tage ohne gleichzeitige Anordnung ergänzender Kontakte mittels Videotelefonie keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen.
[8] 3. Abgesehen davon, dass im Verfahren über die Obsorge und die persönlichen Kontakte generell kein Kostenersatz stattfindet (§ 107 Abs 5 AußStrG), dient eine vor Freistellung durch den Obersten Gerichtshof erstattete Beantwortung eines außerordentlichen Revisionsrekurses auch nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (RS0121741).
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