OGH 4Ob104/25k

OGH4Ob104/25k27.4.2026

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner‑Helm in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Mag. Margit Sagel, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei * S.L., *, Spanien, vertreten durch Mag. Clemens Haller, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen Leistung und Feststellung, im Verfahren über die Revisionen der klagenden Partei (Revisionsinteresse 1.760 EUR) und der beklagten Partei (Revisionsinteresse 940 EUR) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 20. März 2025, GZ 3 R 157/24s-91, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Graz-West vom 28. August 2024, GZ 4 C 887/22i-87, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0040OB00104.25K.0427.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über den vom Obersten Gerichtshof am 18. 11. 2025 zu 2 Ob 77/25z (C-820/25) gestellten Antrag auf Vorabentscheidung unterbrochen.

Eine Fortsetzung des Revisionsverfahrens erfolgt nur über Antrag.

 

Begründung:

[1] Die Klägerin ließ sich am 13. 7. 2017 von ihrer damaligen Frauenärztin eine von der Beklagten hergestellte Verhütungsspirale (Intrauterinpessar; IUP) einsetzen, die eine fünfjährige „Liegedauer“ hatte. Bei einer Untersuchung im April 2018 war alles in Ordnung. In der Folge verzog die Klägerin und hatte keinen weiteren Kontrolltermin mehr bei dieser Ärztin.

[2] Am 19. 8. 2020 entdeckte die Klägerin einen Teil der Spirale in ihrer Unterwäsche. Aus Angst vor medizinischen Komplikationen wie Verletzungen oder einer Schwangerschaft vereinbarte sie sofort einen Termin bei einer neuen Frauenärztin, der zwei Wochen später stattfand. Die Spirale war aufgrund eines Materialfehlers gebrochen. Ein Teil der Spirale rutschte aus der Gebärmutter und in Folge aus dem Körper der Klägerin heraus. Durch das Abbrechen des Spiralenteils verrutschten weiters die Seitenarme und lagen nicht mehr richtig in der Gebärmutter.

[3] Die Klägerin wurde unmittelbar nach dem Bruch der Spirale schwanger, was bei ihrem Termin zwei Wochen später festgestellt wurde. Die Klägerin ließ am 18. 9. 2020 einen Schwangerschaftsabbruch durch eine Vakuumaspiration durchführen. Dabei handelt es sich um einen kleinen operativen Eingriff, der keine Narben hinterlässt und eine rasche Genesung ermöglicht. Der Schwangerschaftsabbruch war nicht medizinisch indiziert, aber die Klägerin hatte eine dauerhafte Empfängnisverhütung gerade deswegen gewählt, weil sie zu diesem Zeitpunkt nicht schwanger werden wollte.

[4] Die Klägerin verspürte nach dem Bruch der Spirale Schmerzen im Unterleib, dies im Ausmaß von etwa zwei Tagen mittelstarke Schmerzen. Auch direkt nach dem Schwangerschaftsabbruch erlitt die Klägerin zwei Tage mittelstarke Schmerzen und fühlte sich aufgrund des Eingriffs etwas schwach. Zudem entwickelte die Klägerin aufgrund des Bruchs der Spirale und des Schwangerschaftsabbruchs eine vorübergehende leichte Anpassungsstörung und erlitt auch psychische Beeinträchtigungen im Ausmaß von zwei Tagen leichte Schmerzen. Spät- oder Dauerfolgen aufgrund des Bruchs der Spirale sind „äußerst unwahrscheinlich, aber möglich“.

[5] Überdies hatte die Klägerin Aufwendungen von 710 EUR für den Schwangerschaftsabbruch, die nicht von der Sozialversicherung gedeckt wurden. Für Fahrtkosten zu medizinischen Untersuchungen fielen weitere 50 EUR an. Am 2. 11. 2020 ließ sich die Klägerin schließlich „Implanon“ als Mittel zur Empfängnisverhütung einsetzen und zahlte dafür 450 EUR.

[6] Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage von der Beklagten, gestützt auf das PHG sowie die Verletzung von absolut geschützten Rechtsgütern und von Produktbeobachtungs- und Verkehrssicherungspflichten Schadenersatz, konkret:

- 7.000 EUR an Schmerzengeld für körperliche und seelische Schmerzen;

- 450 EUR für den Tausch der fehlerhaften Spirale gegen ein anderes Verhütungsmittel;

- 710 EUR an Kosten für den Schwangerschaftsabbruch;

- 50 EUR an pauschalen Unkosten wie Fahrtkosten.

[7] Weiters begehrt die Klägerin die Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Schäden.

[8] Die Beklagte bestritt, soweit für das Revisionsverfahren noch relevant, eine Haftung nach PHG für den Schwangerschaftsabbruch und die Kosten des neuen Verhütungsmittels, ein Verschulden sowie ein Feststellungsinteresse.

[9] Das Erstgericht sprach der Klägerin wegen eines kausalen Produktfehlers iSd PHG Schmerzengeld sowohl für die beim Bruch der Spirale als auch beim Schwangerschaftsabbruch erlittenen Schmerzen zu, dies im Sinne einer Globalbemessung in Höhe von 1.190 EUR. Weiters qualifizierte es sämtliche Kosten als ersatzfähige Schadensbehebungsmaßnahmen. Das Feststellungsbegehren sei berechtigt, weil Folge- bzw Dauerschäden nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen seien.

[10] Die Abweisung des Schmerzengeld-Mehrbegehrens erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.

[11] Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung aufgrund einer Berufung der Beklagten insofern ab, als es der Klägerin gemäß §§ 1, 14 PHG iVm § 1325 ABGB lediglich Schmerzengeld für die aufgrund des Bruchs der Spirale erlittenen Schmerzen zusprach, dies in Höhe von 700 EUR. Die durch den Schwangerschaftsabbruch erlittenen Schmerzen stünden hingegen nicht im Zusammenhang mit einer medizinisch indizierten oder zur Beseitigung der durch den Bruch der Spirale entstandenen oder drohenden Gesundheitsbeeinträchtigung. Der medizinische Eingriff sei zur Verbesserung des Zustands bzw zur Beseitigung des Produktfehlers nicht erforderlich gewesen, weil mit der durch den Bruch der Spirale eingetretenen Schwangerschaft keine Gefahr eines gesundheitlichen Nachteils für die Klägerin verbunden gewesen sei.

[12] Auch die für ein neues Verhütungsmittel begehrten 450 EUR seien abzuweisen, weil es sich um einen Vermögensschaden handle, der weder nach dem PHG noch im Rahmen der Verschuldenshaftung zu ersetzen sei. Kosten für ein neues Verhütungsmittel seien keine Heilungskosten oder ein sonstiger medizinisch notwendiger Aufwand und wären bei der Klägerin jedenfalls nach Ablauf der Liegedauer der Spirale angefallen. Das neue Verhütungsmittel habe weder im Sinn der Entscheidung C-503/13 und C-504/13, Boston Scientific, dazu gedient, bei der Klägerin durch den Bruch der Spirale eingetretene Verletzungen zu beseitigen, noch ein berechtigterweise erwartetes Sicherheitsniveau wiederherzustellen oder die fehlerhafte Spirale zu beseitigen.

[13] Hingegen könnten die für Fahrtkosten angefallenen 50 EUR unter den Begriff der Heilungskosten subsumiert werden und seien daher nach § 1325 ABGB ersatzfähig. Ebenso stünden der Klägerin die begehrten 710 EUR an Kosten für den Schwangerschaftsabbruch zu, wenn auch nicht nach dem PHG. Es handle sich dabei um keinen reinen Vermögensschaden, sondern um einen Nachteil, der als Folge einer Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts eingetreten sei, nämlich einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit und das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art 8 EMRK. Auch wenn die Beklagte kein Verschulden am Inverkehrbringen des fehlerhaften Produkts treffe, habe sie in Folge ihre Verkehrssicherungs- und Produktbeobachtungspflichten schuldhaft verletzt (was näher begründet wird).

[14] Schließlich könne ein Feststellungsinteresse iSd § 228 ZPO bejaht werden.

[15] Das Berufungsgericht sprach aus, dass sein Entscheidungsgegenstand 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige und ließ die Revision aufgrund fehlender Rechtsprechung zur Haftung des Herstellers eines fehlerhaften Verhütungsprodukts für einen medizinisch nicht indizierten Schwangerschaftsabbruch zu.

[16] Die Klägerin will mit ihrer Revision im Ergebnis eine Wiederherstellung des Ersturteils erreichen, sohin einen Zuspruch eines weiteren Schmerzengeldes von 490 EUR für den Schwangerschaftsabbruch sowie von 450 EUR für das neue Verhütungsmittel. Weiters regt sie an, dem Gerichtshof der Europäischen Union näher bezeichnete Fragen zum PHG zur Vorabentscheidung vorzulegen.

[17] Die Beklagte bekämpft mit ihrer Revision den Zuspruch der Kosten für den Schwangerschaftsabbruch und der pauschalen Unkosten sowie das Feststellungsbegehren.

[18] Der Zuspruch von 700 EUR für die mit dem Bruch der Spirale verbundenen (körperlichen und seelischen) Beeinträchtigungen ist damit ebenfalls rechtskräftig.

[19] In ihren Revisionsbeantwortungen beantragen die Streitteile jeweils, die Revision der Gegenseite zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.

[20] Das Revisionsverfahren ist zu unterbrechen.

Rechtliche Beurteilung

[21] 1. Bei der vom Berufungsgericht bejahten Haftung wegen einer schuldhaften Verletzung der Produktbeobachtungspflicht handelt es sich um einen Sonderfall der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (vgl RS0128169). Ungeachtet der Frage, ob (und ab wann) aus den vom Erstgericht zu diesem Thema getroffenen Feststellungen eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten abgeleitet werden kann, zeigt die Revision der Beklagten zutreffend auf, dass es insoweit jedenfalls an Feststellungen zur Kausalität zwischen einer konkreten, schuldhaften Pflichtverletzung und den noch strittigen Schäden fehlt.

[22] 2.1 Damit ist das PHG als Haftungsgrundlage zu prüfen.

[23] § 1 Abs 1 PHG sieht eine (durch § 2 PHG eingeschränkte) Haftung vor, wenn durch den Fehler eines Produkts ein Mensch getötet, am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt oder eine von dem Produkt verschiedene körperliche Sache beschädigt wird. § 14 PHG verweist dafür subsidiär auf die Vorschriften des ABGB, hier sohin insbesondere § 1325 ABGB.

[24] Die Produkthaftungsrichtlinie (RL 85/374/EWG ) berührt nach ihren Erwägungsgründen nicht die Gewährung von Schmerzengeld und die Wiedergutmachung anderer seelischer Schäden, die gegebenenfalls nach dem im Einzelfall anwendbaren Recht vorgesehen sind. Der Gerichtshof der Europäischen Union betonte in diesem Sinne bereits zu C-203/99, Veedfald, dass sich der Ersatz immaterieller Schäden ausschließlich nach dem Recht der Mitgliedstaaten richtet. In seiner Entscheidung C-503/13 und C-504/13, Bosten Scientific, hielt er weiters fest, dass für den Schaden, der durch Tod und Körperverletzungen infolge des Fehlers eines Produkts verursacht wird, eine angemessene und vollständige Entschädigung sichergestellt werden muss (s auch 4 Ob 109/24v Rz 35; 2 Ob 77/25z Rz 23; 4 Ob 58/25w).

[25] Dessen ungeachtet ist Voraussetzung für eine Haftung nach dem PHG, dass aus dem Produktfehler, hier also dem Materialfehler der Spirale, eine „Körperverletzung“ resultiert, umfasst der Begriff „Schaden“ iSd Art 1 der RL 85/374/EWG gemäß deren Art 9 lit a doch „den durch Tod und Körperverletzung verursachten Schaden“. Daher ist auch der Begriff der Körperverletzung iSd § 1 Abs 1 PHG autonom auszulegen (vgl 2 Ob 77/25z Rz 36 mwN).

[26] 2.2 Nicht mehr strittig ist im Revisionsverfahren, dass die Klägerin aufgrund des Bruchs der Spirale, der aus einem Produktfehler iSd § 5 PHG resultierte und bei ihr unmittelbar zu einer körperlichen Beeinträchtigung mit Schmerzen führte, einen solchen „durch Körperverletzung verursachten Schaden“ erlitt und dafür (ua) Schmerzengeld begehren kann.

[27] Die Feststellungen des Erstgerichts sind weiters in dem Sinne zu verstehen, dass der Bruch der Spirale zusätzlich kausal war für eine ungewollte, wenngleich regulär verlaufende Schwangerschaft. Nach den Feststellungen führte auch nicht die Schwangerschaft zu weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin, sondern deren (gewollter) Abbruch. Die Entscheidung der Klägerin, die Schwangerschaft zu beenden, resultierte demnach aus ihrem, schon mit dem Einsetzen des Verhütungsmittels verfolgten autonomen Willensentschluss, eine solche für die „Liegedauer“ der Spirale von fünf Jahren auszuschließen, und nicht aufgrund einer medizinischen Notwendigkeit.

[28] Für die Frage, ob die mit dem Schwangerschaftsabbruch verbundenen Schmerzen und Kosten nach dem PHG ersatzfähig sind, ist daher entscheidend, ob es sich um einen Schaden handelt, der auf eine durch einen Produktfehler verursachte Körperverletzung iSd PHG zurückzuführen ist.

[29] 2.3 Der 2. Senat hatte zu 2 Ob 77/25z (C-820/25) einen Fall zu beurteilen, in dem die (dortige) Klägerin aufgrund eines Bruchs einer Spirale und damit eines Produktfehlers ebenfalls ungewollt schwanger wurde, allerdings ein gesundes Kind zur Welt brachte. Im Revisionsverfahren war (nur mehr) ein Verdienstentgang der Klägerin strittig, woraufhin der 2. Senat folgendes Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union richtete:

Ist der Verdienstentgang, den eine Frau durch eine von ihr nicht gewollte, aber aufgrund eines Produktfehlers der ihr eingesetzten Verhütungsspirale eingetretene Schwangerschaft erleidet, ein durch Körperverletzung verursachter Schaden im Sinn von Art 9 lit a der Richtlinie  85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte?

[30] Dem vorgelagert warf er jedoch die Frage auf, ob das Einsetzen eines mit einem Produktfehler behafteten Medizinprodukts als Körperverletzung iSd RL 85/374/EWG und des § 1 Abs 1 PHG anzusehen sei oder allenfalls auch der Eintritt einer ungewollten Schwangerschaft, der auf einen Produktfehler zurückzuführen sei.

[31] Eine weitere Vorfrage war zudem der Schutzzweck des Produkthaftungsrechts und die Reichweite der Haftung für Folgeschäden aus einer Körperverletzung.

[32] 2.4 Es ist daher davon auszugehen, dass die Antwort des Gerichtshofs der Europäischen Union auch für die hier strittigen Fragen des Vorliegens einer Körperverletzung iSd PHG und der Haftung für Folgeschäden maßgeblich ist.

[33] Das Ersuchen eines Gerichts um Vorabentscheidung begründet zwar keine Unterbrechungs- oder Aussetzungspflicht eines anderen Gerichts (vgl RS0114648). Wenn dieselben Erwägungen betreffend Auslegungszweifel gemeinschaftsrelevanter Vorschriften auch für andere Rechtssachen gelten, ist es nach ständiger Rechtsprechung aber zweckmäßig und geboten, mit der Entscheidung bis zu jener des Gerichtshofs über ein bereits gestelltes Vorabentscheidungsersuchen zuzuwarten und weitere Verfahren zu unterbrechen. Dies ist prozessökonomisch sinnvoll, weil ein Gericht auch in Rechtssachen, in denen es nicht unmittelbar Anlassfallgericht ist, von einer allgemeinen Wirkung der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszugehen und diese auch für andere als die unmittelbaren Anlassfälle anzuwenden hat (vgl RS0110583).

[34] Nach Vorliegen der Vorabentscheidung wird das Verfahren nur auf Antrag einer Partei fortgesetzt werden. Eine amtswegige Fortsetzung ist nicht erforderlich, weil diese der Disposition der Parteien unterliegt. Diese können daher zum gegebenen Zeitpunkt zunächst selbst ihre Schlüsse aus der dann vorliegenden Vorabentscheidung ziehen (RS0110583 [T2]).

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