OGH 13Os19/26g

OGH13Os19/26g22.4.2026

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. April 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz‑Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Kießwetter LL.M. (WU) in der Strafsache gegen E* * und einen Angeklagten wegen des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 Z 1 und Abs 4 erster Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 46 Hv 70/25b des Landesgerichts Wels, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil dieses Gerichts als Schöffengericht vom 25. November 2025 (ON 212), erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr. Schreiber LL.M., sowie der Verteidigerin Rechtsanwältin Mag. Baier‑Grabner zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0130OS00019.26G.0422.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

 

In der Strafsache AZ 46 Hv 70/25b des Landesgerichts Wels verletzt das Urteil dieses Gerichts als Schöffengericht vom 25. November 2025 (ON 212) in den Schuldsprüchen des A* * und der E* * nach dem ADBG 2021 (I 1 und II 1) jeweils § 28 Abs 4 Z 2 und Abs 5 erster und zweiter Fall ADBG 2021 sowie im Schuldspruch IV des A* * § 148 erster Fall StGB.

Dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird in den Schuldsprüchen I 1 und II 1, in der Subsumtion der vom Schuldspruch IV umfassten Taten (auch) nach § 148 erster Fall StGB sowie in der zu diesem Schuldspruch gebildeten Subsumtionseinheit, demzufolge auch in den Schuldsprüchen III 1 und III 2, in den Strafaussprüchen (einschließlich der Vorhaftanrechnung beim Angeklagten A*) sowie im Konfiskations- und im Verfallserkenntnis aufgehoben und es wird die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Wels verwiesen.

 

Gründe:

[1] Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 25. November 2025 (ON 212) wurden A* * des Verbrechens nach § 28 Abs 1 Z 1, Abs 4 Z 2 und Abs 5 erster und zweiter Fall ADBG 2021 (I 1), des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG (I 2), des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 Z 1 und Abs 4 erster Fall StGB (III 1) und des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB (IV) sowie E* * des Verbrechens nach § 28 Abs 1 Z 1, Abs 4 Z 2 und Abs 5 erster und zweiter Fall ADBG 2021 (II 1), des Vergehens der Unterdrückung eines Beweismittels nach §§ 15, 295 StGB (II 2) und des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 StGB (III 2) schuldig erkannt.

[2] Danach haben – soweit hier von Bedeutung – in W* und andernorts

A* *

(I 1) vom 19. August 2021 bis zum 1. April 2025 zu Zwecken des Dopings im Zusammenhang mit jeglicher sportlicher Aktivität für alle Sportarten verbotene Wirkstoffe gemäß Referenzliste der Anti-Doping-Konvention (Verbotsliste), soweit diese nicht Suchtmittel im Sinne des Suchtmittelgesetzes sind, in Verkehr gesetzt, wobei er innerhalb der letzten zwölf Monate zumindest drei solche Taten in Bezug auf in der Verbotsliste genannte anabole Substanzen, Peptidhormone, Wachstumsfaktoren, verwandte Substanzen und Mimetika, Hormone und Stoffwechsel‑Modulatoren begangen und in der Absicht gehandelt hat, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und es sich um eine die Grenzmenge (§ 28 Abs 7 ADBG 2021) vielfach übersteigende Menge gehandelt hat, indem er zumindest vier Packungen Sustalad-Mixed Testosterone Esters 250 mg/ml (10 x 1 ml/Packung), Wirkstoff: Testosteron, beinhaltend daher gesamt 10.000 mg Testosteron (bei einer Grenzmenge von 632 mg [Depot] die knapp 16-fache Überschreitung), drei Packungen Tremilad-Mixture Trenbolone Esters 150 mg/ml (10 x 1 ml/Packung), Wirkstoff: Trenbolon, gesamt daher 4.500 mg Trenbolon (bei einer Grenzmenge von 150 mg die 30-fache Überschreitung), vier Packungen Boldelad-Boldenone Undecylenate 250 mg/ml (10 x 1 ml/Packung), Wirkstoff: Boldenon, gesamt 10.000 mg Boldenon (bei einer Grenzmenge von 1.500 mg die 6,66-fache Überschreitung), fünf Packungen Anavaros-Oxandrolone 10 mg/Tablette (à 100 Tabletten/Packung), Wirkstoff: Oxandrolon, gesamt daher 5.000 mg Oxandrolon (bei einer Grenzmenge von 150 mg die 33-fache Überschreitung), sechs Packungen Stanos-Stanozolol 10 mg/Tablette (100 Tabletten/Packung), Wirkstoff: Stanozolol, gesamt daher 6.000 mg Stanozolol (bei einer Grenzmenge von 100 mg die 60-fache Überschreitung), eine Packung Winstrolad-Stanozolol mit 50 Ampullen, 10 ml/Ampulle, Wirkstoff: Stanozolol, gesamt daher 500 mg Stanozolol (bei einer Grenzmenge von 100 mg die 5-fache Überschreitung), eine Packung Drostargos 200 mg/ml (10 ml/Ampulle), Wirkstoff: Drostanolon, gesamt daher 2.000 mg Drostanolon (bei einer Grenzmenge von 1.015 mg die 1,97-fache Überschreitung), sieben Packungen (hiervon eine Packung mit 10 kleinen Packungen) Mastelad mit insgesamt 1.600 x 10 ml, Wirkstoff: Drostanolon, gesamt daher 16.000 ml Drostanolon (bei einer Grenzmenge von 1.015 mg die 15,76-fache Überschreitung), 20 kleinere und größere Packungen Testos-Testosterone Enantate 250 mg/ml (10 ml Durchstechampulle/Packung) und Propios-Testosterone 100 mg/ml (vier Ampullen mit 10 ml und 100 mit 1 ml), Wirkstoff je: Testosteron, gesamt 24.000 mg Testosteron (bei einer Grenzmenge von 1.500 mg die 16-fache Überschreitung), eine Packung Somatropin 10 IU/Durchstechampulle 3,33 mg (zehn kleine Packungen), Wirkstoff: Somatropin, gesamt daher 33,3 mg Somatropin (bei einer Grenzmenge von 16 mg die 2,08-fache Überschreitung) sowie zwei Packungen Provironus‑Mesterolone 25 mg/Tablette (50 Stück/Packung), Wirkstoff: Mesterolon, gesamt daher 2.500 mg Mesterolon (bei einer Grenzmenge von 1.500 mg die 1,66-fache Überschreitung) über eine aus dem Ausland agierende Tätergruppierung (bezeichnet als „HILMA“-Gruppierung) angekauft, nach Österreich importiert, in einem Lager deponiert und schließlich in Form von Paketsendungen an verschiedene Abnehmer verschickt hat,

(III 1) vom 19. August 2021 bis zum 28. März 2025 Vermögensbestandteile in einem 50.000 Euro übersteigenden Wert, die aus einer kriminellen Tätigkeit, nämlich aus dem zu I 1 angeführten Verbrechen nach § 28 Abs 1 Z 1, Abs 4 Z 2, Abs 5 erster und zweiter Fall ADBG 2021, herrühren, mit dem Vorsatz, ihren illegalen Ursprung zu verheimlichen oder zu verschleiern, umgewandelt oder einem anderen übertragen, indem er das belgische Konto * eröffnete und seine Ehefrau E* *, seinen Vater sowie seinen Schwager dazu veranlasste, ebenso ausländische Konten zu eröffnen und diese – wie auch sein kroatisches Konto * – dazu verwendete, Umsätze aus dem Handel mit Dopingpräparaten auf verschiedene Konten zu transferieren und zu verschieben, wobei alleine sein belgisches Konto im Tatzeitraum Zahlungseingänge in der Höhe von etwa 170.000 Euro und Zahlungsabgänge an Scheinunternehmen einer mit Dopingpräparaten handelnden Tätergruppierung von zumindest 104.317,80 Euro verzeichnete, und

(IV) vom 19. August 2021 bis zum 28. März 2025 mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrugshandlungen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges Einkommen zu verschaffen, Verfügungsberechtigte des „A*“ und der „Ö*“ durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorspiegelung, kein Einkommen zu beziehen und ohne staatliche Unterstützung einkommenslos zu sein, zu Handlungen, nämlich zur wiederholten Leistung von Arbeitslosengeld und sonstigen Sozialleistungen verleitet, die das „A*“ und die „Ö*“ im 5.000 Euro übersteigenden Betrag von insgesamt 25.487,29 Euro am Vermögen geschädigt haben, sowie

E* *

(II 1) vom 19. August 2021 bis zum 1. April 2025 zum Verbrechen des A* * nach § 28 Abs 1 Z 1, Abs 4 Z 2 und Abs 5 erster und zweiter Fall ADBG 2021 (I 1) beigetragen (§ 12 dritter Fall StGB), indem sie das Kellerabteil der gemeinsamen Wohnung und eine angemietete Garage zur Abwicklung des Handels mit Dopingpräparaten zur Verfügung gestellt sowie Konten eröffnet hat, die zum Transferieren von Umsätzen aus dem Handel mit Dopingpräparaten verwendet wurden, und

(III 2) vom 19. August 2021 bis zum 28. März 2025 zum Verbrechen der Geldwäscherei des A* * (III 1) beigetragen (§ 12 dritter Fall StGB), indem sie ein belgisches und ein litauisches Konto – * und * – eröffnete und über ein weiteres litauisches Konto * verfügte, welche dazu verwendet wurden, Umsätze aus dem Handel mit Dopingpräparaten auf verschiedene Konten zu transferieren und zu verschieben, wobei alleine ihr belgisches Konto im Tatzeitraum Zahlungseingänge in der Höhe von zumindest 90.000 Euro und Zahlungsabgänge an Scheinunternehmen einer mit Dopingpräparaten handelnden Tätergruppierung von zumindest 70.319,10 Euro verzeichnete.

Rechtliche Beurteilung

[3] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, steht das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 25. November 2025 (ON 212) mit dem Gesetz in mehrfacher Hinsicht nicht im Einklang:

Zu den Schuldsprüchen I 1 und II 1:

[4] Das Vergehen nach § 28 Abs 1 Z 1 ADBG 2021 begeht, wer zu Zwecken des Dopings im Zusammenhang mit jeglicher sportlichen Aktivität für alle Sportarten verbotene Wirkstoffe gemäß Referenzliste der Anti-Doping-Konvention (Verbotsliste), soweit diese nicht Suchtmittel im Sinne des Suchtmittelgesetzes sind, (unter anderem) in Verkehr setzt.

[5] Die Subsumtion nach der Qualifikationsnorm des § 28 Abs 4 Z 2 ADBG 2021 setzt die Begehung einer Straftat nach § 28 Abs 1 ADBG 2021 und weiters voraus, dass der Täter innerhalb der letzten 12 Monate vor der Tat zumindest drei solche Taten begangen hat. Demnach muss der Täter zur Verwirklichung des genannten Qualifikationstatbestands insgesamt zumindest vier derartige Handlungen begangen haben (Salimi in Leukauf/Steininger Strafrechtliche Nebengesetze3 § 28 ADBG Rz 45). Darüber hinaus muss der Täter in der Absicht gehandelt haben, sich durch die wiederkehrende Begehung von Straftaten nach § 28 Abs 1 ADBG 2021 eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

[6] Diese Absicht muss bei der (im Sinne des § 28 Abs 4 Z 2 ADBG 2021 aktuellen) „Straftat nach Abs. 1“, nicht also bereits bei den drei vom Gesetz verlangten Vortaten (oder auch nur einer von ihnen) gegeben sein (15 Os 105/14a SSt 2014/34, 15 Os 93/23z, RIS-Justiz RS0129767). Salimi (in Leukauf/Steininger Strafrechtliche Nebengesetze3 § 28 ADBG Rz 45) und Tipold (in WK2 ADBG § 28 Rz 48)weisen zwar zutreffend darauf hin, dass die Verwendung der Vergangenheitsform („in der Absicht gehandelt hat“) als Bezugnahme auf die Vortaten zu verstehen sein könnte. Folgte man dieser streng grammatikalischen Sicht, würde das aber bedeuten, dass zur Verwirklichung der in Rede stehenden Qualifikation nur die Vortaten in auf gewerbsmäßige Begehung gerichteter Absicht begangen worden sein müssen, weil die Begehung der aktuellen Tat gesetzlich ja im Präsens formuliert ist („eine Straftat nach Abs. 1 begeht“). Eine Konsequenz, die dem Gesetzgeber bei sinnbezogener Betrachtung nicht unterstellt werden kann. Ganz im Sinne der Rechtsprechung gehen übrigens auch die Gesetzesmaterialien davon aus, dass die Qualifikation des § 22a Abs 4 Z 2 ADBG 2007 (nunmehr [inhaltsgleich] § 28 Abs 4 Z 2 ADBG 2021) insoweit dann erfüllt ist, wenn der Täter drei Vortaten „nach Abs. 1“ begangen hat (ErläutRV 561 BlgNR 23. GP  8). Die Qualifikationsvoraussetzung der drei Vortaten in § 28 Abs 4 Z 2 ADBG 2021 deckt sich daher im Grunde mit jener der zwei Vortaten in § 70 Abs 1 Z 3 StGB (dazu eingehend mwN Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 70 Rz 13/8).

[7] Wenngleich der Täter zur Verwirklichung der angesprochenen Qualifikationsnorm wegen der drei Vortaten nicht bereits verurteilt sein muss, ist es jedenfalls erforderlich, dass die Begehung dieser Taten im aktuellen Urteil festgestellt wird (Salimi in Leukauf/Steininger Strafrechtliche Nebengesetze3 § 28 ADBG Rz 45, Tipold in WK2 ADBG § 28 Rz 48). Urteilsmäßige Feststellung bedeutet, dass die drei Vortaten subsumtionstauglich zu umschreiben sind (Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 70 Rz 13/5; Michel‑Kwapinski/Oshidari, StGB15 § 70 Rz 8). Zudem muss den Feststellungen zu entnehmen sein, dass diese Taten innerhalb der letzten zwölf Monate vor der vierten Tat begangen worden sind. Diesen Erfordernissen werden die Urteilskonstatierungen, wonach vom 19. August 2021 bis zum 1. April 2025 (US 1) A* * „zumindest die in Faktum I./1. angeführten Dopingmittel in Verkehr“ setzte und E* * ihn dabei (durch im Urteil beschriebene Handlungen) „unterstützte“ (US 7), nicht gerecht.

[8] Hinzu kommt, dass die angefochtene Entscheidung zum Tatbestandsmerkmal „fortlaufend“ auf die zeitliche Intention bezogene Feststellungen vermissen lässt.

[9] Im Hinblick darauf, dass das Erstgericht überdies einen auf „kontinuierliche Tatbegehung in Teilmengen“ und auf das Überschreiten der Grenzmenge (§ 28 Abs 7 ADBG 2021) durch damit verbundene „Summierung der Wirkstoffe“ gerichteten Vorsatz der beiden Angeklagten feststellte (US 8), sei hinzugefügt:

[10] Sofern diese Formulierung eine sogenannte tatbestandliche Handlungseinheit zum Ausdruck bringen soll, läge eine einzige Tat vor (15 Os 106/18d EvBl 2019/20, RIS‑Justiz RS0130965 [T6]; zur Rechtsfigur eingehend mwN Ratz in WK2 Vor §§ 28–31 Rz 83 ff).Wäre – ausschließlich – eine solche Handlungseinheit festgestellt, wäre eine Subsumtion nach § 28 Abs 4 Z 2 ADBG 2021 ebenso ausgeschlossen wie eine solche nach dem (hierauf aufbauenden) Qualifikationstatbestand des § 28 Abs 5 ADBG 2021, weil es diesfalls am Erfordernis der „drei Vortaten“ mangeln würde.

[11] Zur Verwirklichung des zweiten Falls des § 28 Abs 5 ADBG 2021 ist die Annahme einer tatbestandlichen Handlungseinheit aber gar nicht erforderlich, weil die genannte Bestimmung – in Anlehnung an § 29 StGB – ab der vierten Tat eine besondere Art des Zusammenrechnungsgrundsatzes normiert (RIS-Justiz RS0114927 [T19]; mit ausführlicher Begründung 15 Os 105/14a SSt 2014/34). Soweit Tipold (in WK2 ADBG § 28 Rz 51) die Ansicht vertritt, dass § 28 Abs 5 zweiter Fall ADBG 2021 nur dann zur Anwendung gelange, wenn die Grenzmenge (§ 28 Abs 7 ADBG 2021) durch jeweils eine einzelne Tat überschritten werde, übersieht er, dass die in Rede stehende Qualifikationsnorm gerade nicht einzeltatbezogen formuliert ist („handelt es sich jedoch um eine die Grenzmenge [Abs. 7] übersteigende Menge“).

[12] Liegt also Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 28 Abs 4 Z 2 ADBG 2021 in Bezug auf (zumindest) eine der in § 28 Abs 5 ADBG 2021 genannten Substanzen vor, ist § 28 Abs 5 erster Fall ADBG 2021 verwirklicht. Begeht der Täter mehrere nach dieser Norm qualifizierte Vergehen, sind die Substanzmengen zusammenzurechnen. Ergibt diese Rechnung ein Überschreiten der Grenzmenge, ist § 28 Abs 5 zweiter Fall ADBG 2021 erfüllt. Der Vorsatz muss sich (wie im Vermögensstrafrecht) auf die (ziffernmäßig bestimmten) Einzelmengen und bloß solcherart auf das Überschreiten der Grenzmenge beziehen (näher RIS‑Justiz RS0132778), ein Additionsvorsatz bei jeder einzelnen Tathandlung ist nicht erforderlich. Dass diese Qualifikationsnorm (bei entsprechender Menge) auch durch eine einzige Tat erfüllt werden kann, bedarf keiner Erörterung.

[13] Die Qualifikation des § 28 Abs 5 erster Fall ADBG 2021 verwirklicht, wer eine Straftat nach § 28 Abs 4 ADBG 2021 in Bezug auf in der Verbotsliste genannte anabole Substanzen, Peptidhormone, Wachstumsfaktoren, verwandte Substanzen und Mimetika, Hormone und Stoffwechsel‑Modulatoren begeht. Somit muss zusätzlich zu den Voraussetzungen des Abs 4 des § 28 ADBG 2021 noch die besondere Beschaffenheit der Stoffe vorliegen, die aus Sicht des Gesetzgebers deren – qualifikationsbegründende – besondere Gefährlichkeit begründet (vgl Tipold in WK2 ADBG 2021 § 28 Rz 1). Da es sich um eine Deliktsqualifikation handelt, muss der Täter in Bezug auf alle Voraussetzungen der Qualifikation zumindest mit Eventualvorsatz (§ 5 Abs 1 StGB) handeln (Salimi in Leukauf/Steininger Strafrechtliche Nebengesetze3 § 28 ADBG Rz 47).

[14] Demnach muss der Vorsatz des Täters nicht nur darauf gerichtet sein, dass die von ihm in Verkehr gesetzten oder angewendeten Wirkstoffe gemäß Referenzliste der Anti‑Doping-Konvention verboten sind, sondern auch darauf, dass es sich bei diesen Wirkstoffen um anabole Substanzen, Peptidhormone, Wachstumsfaktoren, verwandte Substanzen und Mimetika, Hormone oder Stoffwechsel-Modulatoren handelt. Hält der Täter es gerade nicht ernstlich für möglich, dass es sich um einen solchen Stoff handelt, aber sehr wohl, dass er einen Wirkstoff zu Zwecken des Dopings im Sport in Verkehr setzt, der auf der Verbotsliste steht, ist der von § 28 Abs 5 erster (und demnach auch zweiter) Fall ADBG 2021 geforderte subjektive Tatbestand nicht erfüllt (vgl Tipold in WK2 ADBG § 28 Rz 41).

[15] Die gebotenen Feststellungen zur inneren Tatseite lassen sich dem Urteil jedoch zu beiden Angeklagten nicht entnehmen (siehe insbesondere US 7).

[16] Die Schuldsprüche I 1 und II 1 verletzen daher sowohl § 28 Abs 4 Z 2 ADBG 2021 als auch § 28 Abs 5 ADBG 2021.

[17] Mit Blick auf den zweiten Rechtsgang sei hinzugefügt, dass § 28 Abs 4 Z 2 ADBG 2021 zwar die Absicht des Täters verlangt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nicht aber Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 70 StGB (15 Os 93/23z, Salimi in Leukauf/Steininger Strafrechtliche Nebengesetze3 § 28 ADBG Rz 43, Tipold in WK2 ADBG § 28 Rz 48).

[18] Sollte im zweiten Rechtsgang ein Sachverhalt festgestellt werden, auf Basis dessen § 28 Abs 1 (Z 1, Abs 3), Abs 4 Z 2 und Abs 5 erster und zweiter Fall ADBG 2021 erfüllt sind, wäre darüber hinaus zu beachten: In eine Subsumtionseinheit nach Abs 5 zweiter Fall sind – wie zuvor dargelegt – nur solche Taten aufzunehmen, die nach Abs 5 erster Fall qualifiziert sind. Letztere Qualifikationsnorm steht zu Abs 3 im Verhältnis der Spezialität (zu diesem Scheinkonkurrenztypus RIS‑Justiz RS0091146 [insbesondere T1]), weil sie alle dessen Merkmale enthält und zusätzlich weitere verlangt, nämlich dass die betreffende Tat nach Abs 4 (Z 1 oder 2) qualifiziert ist. Soweit Abs 5 erster Fall dabei (nur) über Abs 4 Z 2 verwirklicht (und der Täter wegen der von dieser Norm vorausgesetzten Vortaten nicht bereits verurteilt worden) ist, wäre ein solcher Sachverhalt demnach wie folgt zu subsumieren: Die „zumindest drei“ von Abs 4 Z 2 verlangten Vortaten – welche der (ersten) diese Qualifikation begründenden Tat vorangegangen sein müssen – als jeweils ein Vergehen nach § 28 Abs 1 Z 1 und Abs 3 ADBG 2021 und – mit Blick auf die gebotene Zusammenfassung (erst) der weiteren, je für sich § 28 Abs 1 Z 1, Abs 4 Z 2 und Abs 5 erster Fall ADBG 2021 verwirklichenden Taten zur Subsumtionseinheit nach § 28 Abs 5 zweiter Fall ADBG 2021 – im Übrigen (also frühestens ab der vierten Tat) als ein damit realkonkurrierendes Verbrechen nach § 28 Abs 1 Z 1, Abs 4 Z 2 und Abs 5 erster und zweiter Fall ADBG 2021.

Zu den Schuldsprüchen III 1 und III 2:

[19] Geldwäscherei setzt in den Fällen des § 165 Abs 1 StGB idgF und – mit Blick auf den (auch) vor Inkrafttreten dieser Bestimmung (am 1. September 2021) gelegenen Tatzeitraum ab 19. August 2021 – des § 165 Abs 1 und 2 StGB idF BGBl I 2017/117 eine Handlung als Vortat voraus, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe oder nach den §§ 223, 229, 289, 293, 295 StGB oder nach den §§ 27 oder 30 SMG mit Strafe bedroht ist (§ 165 Abs 5 StGB idgF sowie § 165 Abs 1 StGB idF BGBl I 2017/117).

[20] Da eine solche geldwäschereitaugliche Vortat aufgrund des Wegfalls der Deliktsqualifikationen des § 28 Abs 4 Z 2 und Abs 5 erster und zweiter Fall ADBG 2021 nicht (mehr) vorliegt, fehlt auch den Schuldsprüchen des A* * wegen des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 Z 1 und Abs 4 erster Fall StGB (III 1) und der E* * nach §§ 12 dritter Fall, 165 Abs 1 StGB (III 2) die Subsumtionsbasis.

[21] Im zweiten Rechtsgang wird zu beachten sein, dass das Umwandeln und Übertragen von Vermögensbestandteilen an einen Dritten vom Tatbestand des § 165 Abs 1 StGB bis zum Inkrafttreten des BGBl I 2021/159 am 1. September 2021 nicht erfasst und somit von der – vorliegend vom Erstgericht angenommenen – „Eigengeldwäscherei“ ausgenommen war (vgl 14 Os 71/24h Rz 24 ff; Kirchbacher/Ifsits in WK2 StGB § 165 Rz 1/5). Im Fall einer neuerlichen Verurteilung wegen Geldwäscherei wird daher durch Feststellungen zu klären sein, inwieweit die den Angeklagten angelasteten Geldwäschereihandlungen nach Inkrafttreten des BGBl I 2021/159 am 1. September 2021 gesetzt worden sind.

Zum Schuldspruch IV:

[22] Feststellungen zu den Kriterien des § 70 Abs 1 StGB entsprechenden Tathandlungen des Angeklagten A* *, wonach er etwa – innerhalb der in § 70 Abs 3 StGB genannten Zeitspanne von einem Jahr – zwei Betrugshandlungen durch Antragstellung auf Leistung von Notstandshilfe oder das Unterlassen der Meldung gemäß § 50 AlVG begangen hat, sind den Entscheidungsgründen nicht zu entnehmen, womit die Subsumtion der vom Schuldspruch IV umfassten Taten nach § 148 erster Fall StGB mit dem Gesetz nicht im Einklang steht.

 

[23] Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die aufgezeigten Gesetzesverletzungen zum Nachteil der Angeklagten wirken, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, ihre Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO, teils iVm § 289 StPO).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte