OGH 15Os105/14a; 13Os19/26g (RS0129767)

OGH15Os105/14a; 13Os19/26g22.4.2026

Rechtssatz

Die angenommene Qualifikation nach § 22a Abs 4 Z 2 ADBG 2007 setzt ‑ neben der konstatierten Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen ‑ auch Feststellungen voraus, dass der Angeklagte innerhalb der letzten zwölf Monate „vor der Tat zumindest drei solche Taten“ begangen hat, wobei es ‑ anders als nach §§ 198 Abs 2, 39 StGB und § 28a Abs 2 Z 1 SMG ‑ auf eine vorangehende Verurteilung nicht ankommt, ebenso wenig darauf, ob die drei Vortaten in gewerbsmäßiger Absicht begangen wurden.

Normen

ADBG 2007 §22a Abs4 Z2

15 Os 105/14aOGH01.10.2014
13 Os 19/26gOGH22.04.2026

vgl

Dokumentnummer

JJR_20141001_OGH0002_0150OS00105_14A0000_001

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