European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0130OS00015.26V.0422.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * G* eines Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB (I), „je“ des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (II A und V B), mehrerer Verbrechen des Raubes nach §§ 142 Abs 1 und 15 StGB (II B und III), eines Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Strafsatz StGB (IV) und eines Vergehens des Hausfriedensbruchs nach (richtig) §§ 15, 109 Abs 1 StGB (V A) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in G* – soweit hier von Bedeutung – durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB), und zwar mit einer Verletzung am Körper in Form von Hämatomen und Prellungen (US 5 und US 6), anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz abgenötigt oder abzunötigen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
(II B) am 7. Jänner 2022 * H* 600 Euro sowie
(III) am 8. Jänner 2022 * S* 70 Euro, wobei diese die Herausgabe verweigerte.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a und 9 lit b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Soweit sich die auf Z 5a gestützte Rüge darauf beschränkt, Beweisergebnisse eigenständig zu würdigen und daraus dem Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen einzufordern als die vom Schöffengericht gezogenen, bekämpft sie bloß die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
[5] Mit dem Hinweis auf die Angaben des Angeklagten, wonach der (Ex-)Freund der * S* bei ihm Geldschulden gehabt habe (dazu US 5), bezieht sich die Tatsachenrüge im Übrigen auf keinen für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage entscheidenden Aspekt (zum Tatbestandsmerkmal „fremd“ vgl Stricker in WK2 StGB § 127 Rz 21 ff).
[6] Gestützt auf Z 5a (als Aufklärungsrüge) wird (erkennbar) das Unterbleiben amtswegiger Beweisaufnahmen zur „vorübergehenden Zurechnungsunfähigkeit gemäß § 11 StGB“ beanstandet.
[7] Dass in der Hauptverhandlung vorgekommene Beweisergebnisse hierzu Anlass gegeben hätten, wird aber nicht behauptet. Ebenso wenig wird vorgebracht, wodurch der Beschwerdeführer an entsprechender Antragstellung bereits in der Hauptverhandlung gehindert gewesen sein sollte (siehe aber RIS-Justiz RS0115823 sowie Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480 f).
[8] Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit b) die Schuldfähigkeit des Angeklagten – ohne Geltendmachung eines Feststellungsmangels – bestreitet, ihre Argumentation aber nicht auf der Basis der Urteilskonstatierungen (US 5 und 6), sondern aus davon abweichenden Auffassungen entwickelt, verfehlt sie den – im Urteilssachverhalt gelegenen – Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war dahergemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[10] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[11] Hinzugefügt sei, dass die vom Schuldspruch II A und V B 1 und 2 umfassten Taten verfehlt mehreren Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (siehe dazu US 3 [„je“] sowie die als erschwerend angenommenen Umstände auf der US 12, „vier Vergehen“) subsumiert wurden (Z 10). Die verfehlte Aufspaltung einer gemäß § 29 StGB zu bildenden Subsumtionseinheit (RIS-Justiz RS0114927 [T25]) wirkte sich jedoch aufgrund der zutreffend nach § 142 Abs 1 StGB erfolgten Strafrahmenbildung weder als solche noch bei der Strafbemessung – mehrfache Tatbegehung wurde nämlich nicht zusätzlich in Rechnung gestellt – nachteilig im Sinn des § 290 Abs 1 StPO aus (vgl RIS-Justiz RS0100259 [insb T2]; Ratz, WK-StPO § 290 Rz 24), weshalb zu einem Vorgehen gemäß § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO insoweit kein Anlass bestand.
[12] An den in Bezug auf den Zusammenrechnungsgrundsatz des § 29 StGB gegebenen Rechtsfehler des Erstgerichts ist das Oberlandesgericht aufgrund der insoweit vom Obersten Gerichtshof vorgenommenen Klarstellungen nicht gebunden (RIS‑Justiz RS0118870). Das gilt auch für das Erstgericht bei der Ausstellung der Endverfügung und der Strafkarte (RIS‑Justiz RS0129614).
[13] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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