European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0070OB00201.25X.0415.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft, sie liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
[2] 2. Die Beklagte hat keine Gegenforderung aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag nach § 1037 ABGB geltend gemacht, sondern eine schadenersatzrechtliche Vorteilsanrechnung eingewandt, die von den Vorinstanzen bejaht wurde. Ein Abweichen von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Vorteilsanrechnung macht die Revision nicht geltend. Die in der Revision aufgeworfenen Fragen zu den §§ 1037, 1038 ABGB stellen sich nicht.
[3] 3. Die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen kann vor dem Obersten Gerichtshof als reine Rechtsinstanz (RS0123663) nicht mehr bekämpft werden (vgl RS0042903 [T5, T7, T8, T10]). Soweit der Kläger auf ein Kaufanbot und die Wiederherstellungskosten verweist und daraus ableitet, dass die Plattform vor der Beseitigung einen Wert weit über den festgestellten Verkehrswert gehabt habe, handelt es sich um eine unbeachtliche Beweisrüge.
[4] 4. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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