OGH 4Ob60/25i

OGH4Ob60/25i26.3.2026

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner‑Helm in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei * GmbH, *, vertreten durch Mag. Kurt Ehninger, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte und widerklagende Partei *, vertreten durch die Schneider Rechtsanwalts KG in Wien, wegen 8.989,99 EUR sA (Klage zu AZ 17 C 774/20y des Bezirksgerichts Döbling; führendes Verfahren) und 33.426,24 EUR sA (Widerklage zu AZ 17 C 114/21s des Bezirksgerichts Döbling; verbundenes Verfahren) über die Revision der beklagten und widerklagenden Partei (Revisionsinteresse 17.600 EUR) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 11. September 2024, GZ 36 R 145/24a-143, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Döbling vom 8. April 2024, GZ 17 C 774/20y-137, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0040OB00060.25I.0326.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte und widerklagende Partei ist schuldig, der klagenden und widerbeklagten Partei die mit 1.505,40 EUR (darin 250,90 EUR an USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Begründung:

[1] In der von der Beklagten und Widerklägerin bewohnten Wohnung kam es Ende des Jahres 2018 zu einem Brand. Die Klägerin und Widerbeklagte ist ein spezialisiertes Bauunternehmen und begehrt von der Beklagten Werklohn für Sanierungsarbeiten, die nicht durch die Gebäude- und die Haushaltsversicherung gedeckt, sondern von der Beklagten zusätzlich in Auftrag gegeben worden seien. Die Beklagte bestritt nicht nur diesen Umstand, sondern wandte auch Mängel sowie Mangelfolge‑ und Verzugsschäden ein, die sie sowohl als Gegenforderung (im führenden Verfahren), als auch mit Widerklage (im verbundenen Verfahren) geltend machte.

[2] Da der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz im führenden Verfahren unter 5.000 EUR lag, ist eine Revision insoweit jedenfalls unzulässig und die Werklohnforderung der Klägerin nicht mehr zu prüfen. Im Widerklagsverfahren ist in dritter Instanz nur noch ein „Wohnkostenbeitrag“ von 1.000 EUR monatlich für den Zeitraum Juni 2019 bis inklusive Jänner 2021 (sohin 20 Monate) strittig, den die Widerklägerin ihrer Mutter gezahlt habe, nachdem sie wegen der Unbenützbarkeit ihrer eigenen Wohnung dort eingezogen sei. Die Sanierungsarbeiten hätten längstens bis 31. 5. 2019 fertiggestellt sein müssen, seien es aber selbst bei Klagseinbringung noch nicht gewesen.

[3] Das Erstgericht sprach der Widerklägerin insoweit nur 2.400 EUR zu. Es stellte fest, dass die Gebäudeversicherung die Kosten für ein Übergangsquartier bis 1. 6. 2019 gedeckt hatte und die Widerklägerin sodann zu ihrer Mutter gezogen war und ihr dafür monatlich 400 EUR gezahlt hatte. Grund für die Verzögerungen bei der Sanierung in der ersten Jahreshälfte des Jahres 2019 waren Unklarheiten über die von der Widerklägerin beauftragten Zusatzleistungen. Erst ab Oktober 2019 bestand (aus näher dargelegten Gründen) „Auftragsklarheit“. Ab diesem Zeitpunkt hätte die Widerbeklagte die Grundsanierung samt Zusatzaufträgen aus fachlicher Sicht innerhalb von drei Monaten abschließen können, sodass (unter Berücksichtigung der Weihnachtsruhe) eine Fertigstellung mit Ende Jänner 2020 zu erwarten gewesen wäre. Anfang Mai 2020 stellte die Widerbeklagte ihre Tätigkeiten schließlich einvernehmlich wegen Reklamationen der Widerklägerin ein und verrechnete der Hausverwaltung knapp 90.000 EUR für ihre Leistungen. Für die Abklärung mit einem anderen Unternehmen und die Fertigstellung der Arbeiten durch dieses wären drei Monate erforderlich gewesen. Davon ausgehend sprach das Erstgericht der Widerklägerin einen Ersatz ihres „Wohnkostenbeitrags“ von monatlich 400 EUR für den Zeitraum Februar bis inklusive Juli 2020 zu.

[4] Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung, ließ jedoch die Revision nachträglich zu, weil es womöglich von höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Schadensminderungspflicht abgewichen sei.

Rechtliche Beurteilung

[5] Die – von der Widerbeklagten beantwortete – Revision der Widerklägerin ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruchs des Berufungsgerichts nicht zulässig und daher zurückzuweisen.

[6] 1. Soweit die Widerklägerin ihre Beweisrügen in der Revision wiederholt und behauptet, dass sich das Berufungsgericht damit nur „zum Schein“ auseinandergesetzt habe, ist ihr entgegenzuhalten, dass eine bloße „Scheinbegründung“ nach der Rechtsprechung zwar (ausnahmsweise) eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens begründen kann (vgl RS0043371 [T20, T32]). Von einer solchen kann hier aber keine Rede sein, hat das Berufungsgericht doch nicht nur auf die (sorgfältige) Beweiswürdigung durch das Erstgericht verwiesen, sondern auch selbst jeweils zu den einzelnen Beweisergebnissen Stellung genommen und diese gewürdigt.

[7] 2. Damit ist im Revisionsverfahren nicht mehr die Höhe des monatlichen „Wohnkostenbeitrags“ (von festgestellter Maßen 400 EUR) zu hinterfragen, sondern nur, für welchen Zeitraum dieser zusteht. Insoweit ist vorauszuschicken, dass die Widerbeklagte nicht für die grundsätzliche Unbenutzbarkeit der Wohnung aufgrund des Brandes einzustehen hat; vielmehr muss sie „nur“ Ersatz für eine von ihr verschuldete Schlechterfüllung der Sanierungsarbeiten leisten.

[8] Die Widerklägerin hat als Geschädigte nach allgemeinen Regeln ihren Schaden und die Kausalität eines zumindest objektiv vertragswidrigen Verhaltens des Schädigers zu beweisen; die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB betrifft nur das Verschulden (vgl RS0022686, RS0026290).

[9] Nach dem Ersturteil war der Verzug der Widerbeklagten mit den Sanierungsarbeiten einerseits ursächlich für den „Wohnkostenbeitrag“ der Monate Februar 2020 bis zur einvernehmlichen Vertragsauflösung Anfang Mai 2020 sowie andererseits dafür, dass die Wohnung noch bis Ende Juli 2020 unbewohnbar blieb, weil ein anderes Unternehmen mit der Fertigstellung beauftragt werden musste. Insofern wurde daher ohnedies eine „Nachhaftung“ der Widerbeklagten für Wohnkosten über ihren eigentlichen Leistungs‑ und Verzugszeitraum hinaus angenommen.

[10] Wenn sich die Widerklägerin darauf beruft, dass sie nicht zur Vorfinanzierung der Sanierungskosten gezwungen werden könne, ist ihr entgegenzuhalten, dass für die grundsätzliche Nichtbenützbarkeit der Wohnung der Brandschaden kausal ist, für den die Widerbeklagte nicht verantwortlich ist und dessen Sanierungskosten sie ebensowenig vorfinanzieren musste. Warum die festgestellten Mängel im (iW gegenüber der Hausverwaltung abgerechneten) Werk der Widerbeklagten (deren Sanierungskosten unter der [berechtigten] Klagsforderung liegen und die auch nicht mehr von der Widerbeklagten behoben werden sollten) einem Einzug nach Juli 2020 entgegengestanden wären, lässt die Revision offen, und damit auch deren Ursächlichkeit für den konkreten Schaden auf Kosten der Ersatzwohnung nach Juli 2020.

[11] Damit fehlt es aber schon an der Darlegung der Kausalität, sodass der vom Berufungsgericht und der Revision thematisierten Verletzung der Schadensminderungspflicht keine entscheidende Bedeutung zukommt. Daher sind die diesbezüglich geltend gemachten Fragen aber auch nicht präjudiziell und begründen keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (vgl RS0088931).

[12] Soweit es den Zeitraum Juni 2019 bis Jänner 2020 anbelangt, den die Vorinstanzen mangels Klarheit über den Auftragsumfang und damit mangels Verzugs der Widerbeklagten nicht zusprachen, geht die Revision nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und ist damit nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl RS0043312). Im Übrigen kommt Fragen der Vertragsauslegung im Einzelfall in der Regel keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu (vgl RS0042776). Dazu gehören auch jene, ob und wann eine Einigung über einen bestimmten Vertragsinhalt zustande kam und der Schuldner in Verzug geriet (vgl RS0042555).

[13] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die Widerbeklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

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