European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00035.26G.0325.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Rekursgerichtwies den Rekurs der Verpflichteten gegen die Bewilligung der Exekution in der Hauptsache mangels Beschwer zurück. Im Kostenpunkt gab es dem Rekurs hingegen Folge und änderte die Entscheidung des Erstgerichts dahin ab, dass der Antrag der Betreibenden auf Zuspruch von Kosten für den Exekutionsantrag abgewiesen wurde. Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte das Rekursgericht für nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
[2] Der gegen die Abänderung der Kostenentscheidung erhobene Revisionsrekurs der Betreibenden ist absolut unzulässig.
[3] 1. Gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO iVm § 78 EO ist auch im Exekutionsverfahren ein Revisionsrekurs über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig (RS0002511 [T4, T8]; RS0002321 [T15]). Dieser Rechtsmittelausschluss erstreckt sich auf alle Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird (RS0044233; 3 Ob 76/23g [Rz 3]). Die zweitinstanzlichen Gerichte entscheiden daher in allen mit Kostenansprüchen zusammenhängenden Fragen endgültig (RS0044233 [T16]; 3 Ob 109/24m). Ein Rechtsmittel dagegen istausnahmslos unzulässig (RS0053407 [T16]; RS0044233 [T36]; RS0044228).
[4] 2. Der Ausschluss des Rechtszugs an den OberstenGerichtshof gilt auch für Entscheidungen, die ihrem Wesen nach nur für die Kostenfrage von Bedeutung sind (vgl RS0044153) und erfasst daher auch die hypothetische Prüfung des Rechtsmittelerfolgs im Rahmen des § 50 Abs 2 ZPO (8 ObA 44/23p [Rz 8]; 1 Ob 36/19d Pkt 3.; 4 Ob 191/01v).
[5] 3. Der Revisionsrekurs ist daher – ungeachtet des Zulässigkeitsausspruchs des Rekursgerichts – jedenfalls unzulässig und demnach zurückzuweisen.
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