OGH 3Ob35/26g

OGH3Ob35/26g25.3.2026

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei K* Projektentwicklungs GmbH in Liquidation, *, vertreten durch Dr. Birgit Zettel, Rechtsanwältin in Perchtoldsdorf, gegen die verpflichteten Parteien 1. Mag. M*, und 2. Mag. K*, beide vertreten durch die Brodner Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen § 354 EO, über den Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 16. Februar 2026, GZ 17 R 6/26t‑53, mit dem der Rekurs der verpflichteten Parteien gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 30. Juni 2025, GZ 10 E 1586/25a‑4, in der Hauptsache zurückgewiesen und dieser Beschluss im Kostenpunkt abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00035.26G.0325.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Das Rekursgerichtwies den Rekurs der Verpflichteten gegen die Bewilligung der Exekution in der Hauptsache mangels Beschwer zurück. Im Kostenpunkt gab es dem Rekurs hingegen Folge und änderte die Entscheidung des Erstgerichts dahin ab, dass der Antrag der Betreibenden auf Zuspruch von Kosten für den Exekutionsantrag abgewiesen wurde. Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte das Rekursgericht für nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

[2] Der gegen die Abänderung der Kostenentscheidung erhobene Revisionsrekurs der Betreibenden ist absolut unzulässig.

[3] 1. Gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO iVm § 78 EO ist auch im Exekutionsverfahren ein Revisionsrekurs über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig (RS0002511 [T4, T8]; RS0002321 [T15]). Dieser Rechtsmittelausschluss erstreckt sich auf alle Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird (RS0044233; 3 Ob 76/23g [Rz 3]). Die zweitinstanzlichen Gerichte entscheiden daher in allen mit Kostenansprüchen zusammenhängenden Fragen endgültig (RS0044233 [T16]; 3 Ob 109/24m). Ein Rechtsmittel dagegen istausnahmslos unzulässig (RS0053407 [T16]; RS0044233 [T36]; RS0044228).

[4] 2. Der Ausschluss des Rechtszugs an den OberstenGerichtshof gilt auch für Entscheidungen, die ihrem Wesen nach nur für die Kostenfrage von Bedeutung sind (vgl RS0044153) und erfasst daher auch die hypothetische Prüfung des Rechtsmittelerfolgs im Rahmen des § 50 Abs 2 ZPO (8 ObA 44/23p [Rz 8]; 1 Ob 36/19d Pkt 3.; 4 Ob 191/01v).

[5] 3. Der Revisionsrekurs ist daher – ungeachtet des Zulässigkeitsausspruchs des Rekursgerichts – jedenfalls unzulässig und demnach zurückzuweisen.

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