European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0110NS00019.26X.0325.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Der Antrag wird abgewiesen.
Gründe:
[1] Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28. Mai 2025, GZ 34 Hv 34/25d‑50.2, wurde * C* mehrerer Vergehen schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Weiters ordnete das Erstgericht die strafrechtliche Unterbringung des Genannten in einem forensisch‑therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB an.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Genannten wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 7. Oktober 2025, GZ 11 Os 106/25k‑4, zurückgewiesen. Der Berufung des Genannten gab das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 11. Dezember 2025, AZ 23 Bs 306/25f (ON 77 der Hv-Akten), nicht Folge.
[3] Mit unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eingebrachtem Schreiben vom 19. Februar 2026 begehrt * C* die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers „zur Erhebung eines Rechtsmittels im Verfahren“ und „zur weiteren Führung des Verfahrens OLG‑Wien 23 Bs 306/25f“.
[4] Der substratlose Antrag war abzuweisen, weil gegen das Urteil des Oberlandesgerichts als Berufungsgericht kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist (§ 295 Abs 3 StPO) und Verfahrenshilfe für unzulässige und von vornherein (somit offenkundig) aussichtslose Anträge nicht zu gewähren ist (RIS‑Justiz RS0127077 [insbesondere T1, T3, T9]).
[5] Soweit der Antrag eine dem Bundesverwaltungsgericht zugeordnete Aktenzahl anführt, ist eine Entscheidungskompetenz der (ordentlichen) Strafgerichte nicht ersichtlich.
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