European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:010OBS00105.25A.0324.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Sozialrecht
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Sozialrechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
[1] Die Klägerin lebt mit ihrem Kind B*, geboren am * 2023, und dessen Vater in Ungarn. Dieser ist in Ungarn erwerbstätig. Die Klägerin bezog vom 2. 2. 2023 bis zum 25. 5. 2023 Wochengeld in Höhe von 50,82 EUR pro Tag. Sie ging im Zeitraum vom 4. 8. 2022 bis 1. 2. 2023 Tätigkeiten in Österreich im Ausmaß von 136 Tagen nach (132 Tage als Arbeiterin, sowie 4 Tage des Krankengeldbezugs). Ihr Dienstverhältnis in Österreich war vom 6. 5. 2023 bis 10. 3. 2025 karenziert.
[2] Mit Bescheid vom 17. 11. 2023 wies die Beklagte den Antrag der Klägerin auf pauschales Kinderbetreuungsgeld in der Variante 730 Tage für ihr Kind B* für den Zeitraum vom 10. 3. 2023 bis 8. 3. 2025 ab.
[3] Dagegen erhob die Klägerin fristgerecht Klage und brachte im Wesentlichen vor, dass sie sämtliche Voraussetzungen gemäß § 2 KBGG erfülle. Sie arbeite seit 2012 in Österreich und sei eine Grenzgängerin. Sie habe seit 19. 9. 2022 ein aufrechtes Dienstverhältnis in Österreich, eine Karenzierung sei vereinbart. Eine 182-tägige Erwerbstätigkeit vor dem Mutterschutz sei keine Voraussetzung für die Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes in der Pauschalvariante.
[4] Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte ein, dass bei der Klägerin vor dem Wochengeldbezug keine durchgehende 182 Kalendertage andauernde Erwerbstätigkeit vorgelegen sei. Während dem Wochengeld ruhe zudem ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld.
[5] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Gemäß § 24 Abs 3 KBGG liege eine gleichgestellte Situation iSd Art 68 iVm Art 1 lit a VO (EG) 883/2004 nur bei Erfüllung der nationalen Gleichstellungserfordernisse des Abs 2 zweiter Satz vor. Nach § 24 Abs 2 KBGG sei sohin eine Gleichstellung der Zeiten des Mutterschutzes oder der gesetzlichen Karenz mit den Zeiten der tatsächlichen Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nur dann möglich, wenn zuvor eine mindestens sechs Monate andauernde Erwerbstätigkeit ausgeübt worden sei. Eine der Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit gleichgestellt geltende Zeit liege nicht vor.
[6] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Zwar seien der persönliche und der sachliche Anwendungsbereich der Koordinierungsverordnung 883/2004 gegeben. Das Kinderbetreuungsgeld stelle eine zu koordinierende Familienleistung dar. Es bedürfe aber einer lückenlosen Aneinanderreihung von Zeiten (der Beschäftigung oder dieser gleichgestellter Zeiten) iSd § 24 Abs 2 KBGG, um die Leistungszuständigkeit Österreichs nach Art 11 Abs 3 lit a der VO (EG) 883/2004 zu begründen. Da aber vor dem Beschäftigungsverbot der Klägerin (für das sie Wochengeld bezogen habe) für einen Zeitraum von 182 Kalendertagen keine Beschäftigung (oder gleichgestellte Zeiten) vorgelegen habe, habe die Klägerin auch keinen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld. Es fehle bereits an der Leistungszuständigkeit, einer inhaltlichen Prüfung bedürfe es nicht mehr.
[7] Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin, mit der sie begehrt, der Klage stattzugeben, in eventu stellt sie einen Aufhebungsantrag.
[8] Die Beklagte beantragt in der ihr freigestelltenRevisionsbeantwortung, die Revision der Klägerin zurückzuweisen, hilfsweise ihr keine Folge zu geben.
[9] Die Revision der Klägerin ist zulässig und im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
[10] Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Frage der Leistungszuständigkeit Österreichs für das von der in Österreich beschäftigten und in Ungarn wohnhaften Klägerin begehrte pauschale Kinderbetreuungsgeld. Zu klären ist, ob der Bezug von Wochengeld als Beschäftigung iSd Art 11 Abs 2 VO (EG) 883/2004 zu werten ist und damit die Leistungszuständigkeit Österreichs begründet wird, weil dadurch auch die Voraussetzung einer mindestens 182 Kalendertage andauernden Erwerbstätigkeit erfüllt wäre.
[11] 1.1. Die in Ungarn wohnhafte Klägerin beansprucht Leistungen aus dem österreichischen System der sozialen Sicherheit, es liegt somit ein den persönlichen Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit eröffnender Sachverhalt vor. Auch der sachliche Geltungsbereich der Verordnung ist eröffnet, weil das österreichische Kinderbetreuungsgeld – sowohl pauschal als auch einkommensabhängig – eine zu koordinierende Familienleistung iSd Art 1 lit z und Art 3 Abs 1 lit j der VO(EG) 883/2004 ist (RS0122905 [T3, T4]).
[12] 1.2. Gemäß Art 1 lit a VO (EG) 883/2004 ist „Beschäftigung“ jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, als solche gilt. Nach § 24 Abs 2 KBGG ist unter Erwerbstätigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes die tatsächliche Ausübung einer in Österreich sozialversicherungspflichtigen (kranken- und pensionsversicherungspflichtigen) Erwerbstätigkeit zu verstehen. Als der Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit gleichgestellt gelten Zeiten der vorübergehenden Unterbrechung dieser zuvor mindestens 182 Kalendertage andauernden Erwerbstätigkeit während eines Beschäftigungsverbots nach dem MSchG oder gleichartigen anderen österreichischen Rechtsvorschriften sowie Zeiten der vorübergehenden Unterbrechung dieser zuvor mindestens 182 Kalendertage andauernden Erwerbstätigkeit zum Zwecke der Kindererziehung während Inanspruchnahme einer Karenz nach dem MSchG oder VKG oder gleichartigen anderen österreichischen Rechtsvorschriften bis maximal zum Ablauf des zweiten Lebensjahres eines Kindes.
[13] 1.3. Nach herrschender Rechtsprechung stellt § 24 Abs 2 KBGG auch eine Definition des Begriffs der „Beschäftigung“ iSd Art 1 lit a VO (EG) 883/2004 sowohl für das pauschale als auch für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld dar (RS0130043). Der Umstand, dass die VO (EG) 883/2004 den Begriff der „Beschäftigung“ durch Verweisung auf das Sozialrecht des Mitgliedstaats definiert, ändert jedoch nichts daran, dass es sich bei diesem Begriff als solchen um einen unionsrechtlichen handelt (RS0130043 [T1]). Für die Anwendung des Beschäftigungsbegriffs des § 24 Abs 2 KBGG im Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 ist zu beachten, dass die Regelung des Art 11 Abs 2 VO (EG) 883/2004 einen Kernbereich des unionsrechtlichen Begriffs der „Beschäftigung“ darstellt. Geldleistungen, die unter Art 11 Abs 2 VO (EG) 883/2004 zu subsumieren sind, sind demnach unabhängig von der nationalen Systematik als Ausübung einer Beschäftigung zu werten (RS0130043 [T2]).
[14] Art 11 Abs 2 VO (EG) 883/2004 bestimmt, dass bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon auszugehen ist, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheit, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken. Art 11 Abs 2 VO (EG) 883/2004 soll kurzfristige Zuständigkeitsänderungen bei vorübergehender Einstellung der Erwerbstätigkeit und kurzfristigem Bezug von Geldleistungen der sozialen Sicherheit, wie etwa Krankengeld oder Lohnfortzahlung, verhindern. In derartigen Fällen wird für die Bestimmung der Zuständigkeit davon ausgegangen, dass die Tätigkeit während des Bezugs der Leistung der sozialen Sicherheit weiter ausgeübt wird (10 Obs 102/24h Rz 20 mwN). Im Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 ist von der Fiktion der (weiteren) Ausübung der Erwerbstätigkeit insbesondere dann auszugehen, wenn ein Beschäftigungsverhältnis lediglich vorübergehend (für die Zeit der Karenz bzw des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld) unterbrochen wird, dem Grunde nach aber fortbesteht und dies nach nationalem Recht zu einer Teilversicherung führt (RS0130045).
[15] 2. Diese Voraussetzungen sind beim Bezug von Wochengeld erfüllt:
[16] 2.1. Gemäß § 162 Abs 1 ASVG gebührt weiblichen Versicherten für die letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung, für den Tag der Entbindung und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung ein tägliches Wochengeld. Der Bezug von Wochengeld korrespondiert mit dem absoluten Beschäftigungsverbot werdender Mütter (§ 3 Abs 1 MSchG; § 5 Abs 1 MSchG). Das Wochengeld nach dem ASVG hat – ähnlich wie das Krankengeld – die Funktion, den durch die Mutterschaft erlittenen Entgeltverlust zu ersetzen und eine finanzielle Absicherung zu schaffen. Dem Wochengeld kommt somit eine Einkommensersatzfunktion für den im Zusammenhang mit der Entbindung stehenden Verlust des Arbeitsverdienstes zu (RS0117195; Drs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 162 ASVG Rz 2; Schober in Sonntag, ASVG16 § 162 ASVG Rz 2). Es handelt sich um eine zeitlich begrenzte Leistung der Sozialversicherung.
[17] 2.2. Während des Bezugs von Wochengeld wird das Beschäftigungsverhältnis vorübergehend unterbrochen, besteht dem Grunde nach aber weiter fort. Zwar endet die Pflichtversicherung nach § 11 ASVG mit Beginn des Anspruchs auf Wochengeld (Julcher in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 11 ASVG Rz 15), es bleibt aber eine Teilversicherung in der Pensionsversicherung bestehen (§ 8 Abs 1 Z 2 lit a ASVG).
[18] 2.3. Wie der Oberste Gerichtshof zudem bereits in seiner Entscheidung 10 ObS 117/14z Pkt 3.3.2. ausführte, handelt es sich auch bei Wochengeld um einen kurzfristigen Bezug einer sozialen Leistung, der nicht geeignet ist, einen Wechsel der Zuständigkeit herbeizuführen (siehe dazu auch Spiegel, Die neue europäische Sozialrechtskoordinierung, in Schulte/Kraus/Hauschild [Hrsg], Die Reform des Europäischen koordinierenden Sozialrechts [2007] 25 [47]; Spiegel in Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Art 1 VO (EG) 883/2004 Rz 4; Schöffmann, Europäisches Sozialkollisionsrecht [2024] 53).
[19] 2.4. Der Bezug von Wochengeld fällt daher in den koordinierungsrechtlichen Kernbereich der Erwerbstätigkeit nach Art 11 Abs 2 VO 883/2004 . § 24 Abs 3 KBGG hat insofern unangewendet zu bleiben. Eine unionsrechtskonforme Auslegung des § 24 Abs 2 KBGG scheidet aus, weil eine derartige Auslegung ihre Grenzen in dessen eindeutigen Wortlaut (die „tatsächliche Ausübung einer in Österreich sozialversicherungspflichtigen [kranken- und pensionsversicherungspflichtigen] Erwerbstätigkeit“) findet (vgl bereits 10 Obs 117/14z Pkt 3.3.5., siehe zuletzt 10 Obs 102/24h Rz 23 mwN).
[20] Österreich ist damit entgegen der Ansicht der Beklagten sowie der Vorinstanzen als leistungszuständiger Staat anzusehen.
[21] 2.5. Eine abschließende Beurteilung der Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Klägerin pauschales Kinderbetreuungsgeld für ihr Kind B* zusteht, lässt der bislang festgestellte Sachverhalt aber nicht zu, da Feststellungen zu den übrigen Voraussetzungen für die Gewährung von pauschalem Kinderbetreuungsgeld sowie zu allfälligen in Ungarn bezogenen Leistungen fehlen.
[22] Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren ergänzende Feststellungen dazu zu treffen und den Anspruch der Klägerin inhaltlich zu prüfen haben.
[23] 3. In Stattgebung der Revision der Klägerin waren die Entscheidungen der Vorinstanzen daher aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung und Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
[24] 4. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.
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