European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0130OS00003.26D.0318.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde die strafrechtliche Unterbringung der * S* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet.
[2] Danach hat sie am 12. Jänner 2024 in S* unter dem maßgeblichen Einfluss eines fremdagressiv-impulskontrollgestörten Syndroms, somit einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, aufgrund derer sie im Zeitpunkt der Tat zurechnungsunfähig (§ 11 StGB) war,
(1) Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich ihrer Verbringung in das Landeskrankenhaus H* gemäß § 8 UbG zu hindern versucht, indem sie der Polizeibeamtin Insp. * P* einen Schlag gegen den Kopf und der Polizeibeamtin Asp. * W* einen Tritt gegen den Oberschenkel versetzte, sowie dadurch
(2) Asp. * W* während oder wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben oder der Erfüllung ihrer Pflichten eine Verletzung am Körper, nämlich ein Hämatom am rechten Oberschenkel, zugefügt und
solcherart die mit einer Freiheitsstrafe von jeweils bis zu drei Jahren bedrohten Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB (1) und der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB (2) begangen.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 3, 4, 5, 5a, 9 lit a und b (iVm § 434f Abs 1) StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Betroffenen.
[4] Der Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 4. August 2025, AZ 6 Bs 216/25b, und das Vorgehen der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren sind nicht Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde, womit das diesbezügliche Beschwerdevorbringen von vornherein ins Leere geht.
[5] Soweit die Verfahrensrüge (Z 4) die Abweisung (ON 50 S 14) des Antrags auf „Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Psychiatrie zum Beweis dafür, dass die Betroffene nicht die Voraussetzungen des § 11 StGB zu den Tatzeitpunkten erfüllt hat“ (ON 50 S 14), kritisiert, wird sie unzulässig (§ 282 Abs 1 StPO iVm § 429 StPO) nicht zum Vorteil der Betroffenen ausgeführt (RIS-Justiz RS0126727).
[6] Dem Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider wurden beim Ausspruch über entscheidende Tatsachen die Angaben der Zeugin * P* nicht übergangen (US 6). Indem die Mängelrüge die diesbezüglichen erstgerichtlichen Erwägungen übergeht und die Aussage der Zeugin P* nicht in ihrer Gesamtheit betrachtet (siehe insbesondere ON 50 S 5), ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0119370 sowie RS0116504). Im Übrigen wendet sie sich bloß mit eigenen Erwägungen nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO iVm § 434f Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).
[7] Gleiches gilt, soweit die Tatsachenrüge (Z 5a) aus Verfahrensergebnissen anhand eigener Beweiswerterwägungen für die Betroffene günstigere Schlüsse ableitet als das Erstgericht.
[8] Die das Vorliegen der Voraussetzungen des § 191 StPO betreffenden Ausführungen (Z 9 lit b) orientieren sich nicht am Urteilssachverhalt. Solcherart verfehlt die Rüge den gesetzlichen Bezugspunkt der Anfechtung (RIS-Justiz RS0099810).
[9] Die Anordnung einer Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB stellt einen Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 3 StPO dar, der mit Berufung und – nach Maßgabe (hier) des § 281 Abs 1 Z 11 StPO – mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft werden kann. Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde ist insoweit jedenfalls die Überschreitung der Anordnungsbefugnis (Z 11 erster Fall). Darüber hinaus ressortieren allfällige Fehler der Prognoseentscheidung in den Regelungsbereich des zweiten Falles der Z 11 (Haslwanter in WK2 StGB Vor §§ 21–25 Rz 8 f mwN). Konkret liegt Nichtigkeit aus Z 11 zweiter Fall dann vor, wenn diese Entscheidung zumindest eine der in § 21 Abs 1 StGB genannten Erkenntnisquellen (Person, Zustand des Rechtsbrechers und Art der Tat) vernachlässigt oder die aus diesen Erkenntnisquellen gebildete Feststellungsgrundlage die Prognoseentscheidung als willkürlich erscheinen lässt (RIS-Justiz RS0113980 und RS0118581; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 715 ff), was hier nicht behauptet wird.
[10] Eine Bekämpfung aus Z 3, 4 oder 5 des § 281 Abs 1 StPO steht in Verbindung mit dem ersten Fall, nicht jedoch mit dem zweiten Fall des § 281 Abs 1 Z 11 StPO offen (RIS-Justiz RS0118581; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 669). Soweit sich die aus dem Blickwinkel der Z 3, 4 und 5 erhobene Kritik gegen die Prognoseentscheidung wendet, geht sie somit schon im Ansatz fehl.
[11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO iVm § 429 StPO – ebenso wie die von der Erklärung, „volle Berufung“ anzumelden (ON 48 S 2), umfasste, im kollegialgerichtlichen Verfahren aber nicht vorgesehene (§ 283 Abs 1 StPO iVm § 434f Abs 1 StPO) – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[12] Die Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum und die als erhoben zu betrachtende (§ 498 Abs 3 dritter Satz StPO iVm § 429 StPO) Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss nach § 434g Abs 6 StPO kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO iVm § 429 StPO).
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