European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0080OB00019.26S.0220.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
I. Der Antrag auf Unterbrechung des Revisionsverfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das Vorabentscheidungsersuchen zu C‑440/23 und C‑898/24 wird abgewiesen.
II. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Zu I.: Der von der Beklagten beantragten Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung über die beim EuGH zu C‑898/24, TSG Interactive Gaming Europe,und C‑440/23, European Lotto and Betting sowie Deutsche Lotto‑ und Sportwetten, anhängigen Vorabenscheidungsersuchen bedarf es nicht, weil die dort zu klärenden unionsrechtlichen Fragen – soweit sie nicht ohnehin die spezifisch deutsche Situation betreffen – im Hinblick auf die Entscheidungen des EuGH zu C-390/12, Pfleger, C-79/17, Gmalieva,und C‑545/18, DP/Finanzamt Linz,bereits geklärt erscheinen.
[2] Zu 2.: Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO bedarf keiner Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).
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