European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0140NS00001.26X.0219.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Das Verfahren ist vom Bezirksgericht Murau zu führen.
Gründe:
[1] Mit am 17. Oktober 2023 beim Bezirksgericht Favoriten zu AZ 21 U 226/23t eingebrachtem Strafantrag legte die Staatsanwaltschaft Wien * P* ein am 21. August 2023 in W* begangenes, den Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB subsumiertes Verhalten zur Last (ON 7).
[2] Das Bezirksgericht Favoriten veranlasste mit Verfügung vom 22. Oktober 2023 die Ausschreibung des Angeklagten zur Aufenthaltsermittlung im Inland und brach das Verfahren gemäß § 197 Abs 1 StPO ab (ON 1.6). Am 25. November 2025 verfügte es (unter anderem) die Abtretung des Verfahrens an das Bezirksgericht Murau „zur gemeinsamen Führung gemäß § 37 StPO mit dg 9 U 11/23x“ (ON 1.11).
[3] Im zuletzt genannten Verfahren hatte die Staatsanwaltschaft Leoben mit am 27. April 2023 beim Bezirksgericht Murau zu AZ 9 U 11/23x eingebrachtem Strafantrag P* ein am 21. März 2023 in N* begangenes und dem Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB subsumiertes Verhalten zur Last gelegt (ON 5 dieses Akts). Das Bezirksgericht Murau hatte am 27. April 2023 die Hauptverhandlung angeordnet (ON 1.4 dieses Akts), den Angeklagten jedoch (nach erfolglosen Ladungsversuchen) am 29. Juni 2023 zur Aufenthaltsermittlung im Inland ausgeschrieben und das Verfahren abgebrochen (ON 1.11 dieses Akts).
[4] Mit Verfügung vom 28. Dezember 2025 retournierte das Bezirksgericht Murau dem Bezirksgericht Favoriten den abgetretenen Akt „mit der Mitteilung (…), dass die Akten nicht einbezogen werden, zumal nach hg. Ansicht der Strafantrag zurückzuweisen gewesen wäre, weil der Angeklagte nicht zum Anklagevorwurf einvernommen wurde“ (ON 21.2). Das zuletzt genannte Gericht legte den Akt gemäß § 38 StPO dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt vor (ON 1.12).
Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung
[5] Werden in bezirksgerichtlichen Verfahren nacheinander mehrere Anklagen in Bezug auf (hier:) subjektiv konnexe Straftaten erhoben, sind die Verfahren – im Fall der Rechtswirksamkeit der Anklagen und gleichzeitiger Anhängigkeit der Hauptverfahren – gemäß § 37 Abs 3 StPO nach Maßgabe des § 37 Abs 2 erster Satz und Abs 3 zweiter Halbsatz StPO zu verbinden (vgl RIS-Justiz RS0123444, RS0128876; Oshidari, WK-StPO § 37 Rz 7, 9 f). Damit kommt (soweit gegenständlich relevant) die Verfahrensverbindung unter Gerichten gleicher Ordnung primär jenem mit Sonderzuständigkeit zu (§ 37 Abs 2 StPO), im Übrigen aber jenem, bei dem die Anklage zuerst rechtswirksam geworden ist (§ 37 Abs 3 zweiter Halbsatz StPO).
[6] Rechtswirksamkeit einer Anklage liegt im Verfahren vor dem Bezirksgericht vor, wenn das angerufene Bezirksgericht die Hauptverhandlung anordnet (vgl § 450 StPO). Als „Anordnung der Hauptverhandlung“ (und solcherart Bejahung der Prozessvoraussetzungen) ist nicht nur die (erstmalige) Ausschreibung derselben (vgl § 221 Abs 1 [iVm § 447] StPO), sondern jedes Treffen einer Verfügung oder Fassen eines Beschlusses anzusehen, welches das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen nicht infrage stellt (vgl RIS-Justiz RS0132157; Oshidari, WK-StPO § 37 Rz 7/1).
[7] Vorliegend wurde der beim Bezirksgericht Murau eingebrachte Strafantrag durch die erstmalige Ausschreibung der Hauptverhandlung zuerst rechtswirksam, sodass dieses Gericht auch für das Verfahren über den späteren, ursprünglich beim Bezirksgericht Favoriten eingebrachten Strafantrag zuständig ist. Dass das Bezirksgericht Murau – übrigens irrig (vgl ON 5.2 des Akts AZ 21 U 226/23t des Bezirksgerichts Favoriten) – davon ausgegangen ist, dass der im abgetretenen Verfahren gestellte Strafantrag zurückzuweisen gewesen wäre, ist unter dem Blickwinkel des § 37 Abs 3 zweiter Halbsatz StPO ohne Bedeutung.
[8] Unerheblich ist schließlich auch, dass im Verfahren AZ 9 U 11/23x des Bezirksgerichts Murau am 29. Jänner 2026 ein Abwesenheitsurteil gefällt wurde (ON 36.2 und 37 dieses Akts). Wird nämlich eines von zwei (mit jeweils rechtswirksamer Anklage zugleich anhängigen) konnexen Hauptverfahren beendet, ohne dass die nach § 37 Abs 3 StPO gebotene Verfahrensverbindung verfügt wurde, ist für das andere, (allein) anhängig verbliebene Verfahren grundsätzlich jenes Gericht örtlich zuständig, in dessen Kompetenz die Verbindung und gemeinsame Verfahrensführung gefallen wäre. Es genügt, wenn die Voraussetzungen dafür objektiv vorlagen (RIS‑Justiz RS0132460; Oshidari, WK-StPO § 37 Rz 10).
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