European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0140OS00139.25K.0217.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Aus deren Anlass wird das Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in der Anordnung der strafrechtlichen Unterbringung der * Y* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB aufgehoben und es wird die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz verwiesen.
Mit ihrer Berufung wird die Betroffene auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde die strafrechtliche Unterbringung der * Y* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet.
[2] Danach hat sie „zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen Mai und Juni 2023“ in G* unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer paranoiden Schizophrenie (F20.0), aufgrund derer sie im Zeitpunkt der Tat zurechnungsunfähig (§ 11 StGB) war, * T* durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Körperverletzung zu einer Handlung, die diesen am Vermögen schädigen sollte, zu nötigen versucht, wobei sie mit dem Vorsatz handelte, sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, indem sie T*, nachdem er ihr eine finanzielle Unterstützung von 1.000 Euro verweigert hatte, eine Waffe an den Oberschenkel hielt und ihm am darauffolgenden Tag per WhatsApp sinngemäß schrieb, er müsse zahlen, sonst werde sie „ihre Leute auf ihn hetzen“, und dadurch eine Tat begangen, die als Verbrechen der Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die dagegen gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Betroffenen ist nicht im Recht.
[4] Die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) kritisiert zunächst, das Erstgericht habe in seiner Beweiswürdigung die Angaben des Zeugen (vom Hörensagen – vgl ON 11.15.6, 7; ON 21, 8) * F* übergangen, wonach diesem das Opfer „nicht erzählt“ habe, dass „die Angeklagte ihm eine Waffe angehalten hätte“. Dieses Vorbringen legt bereits nicht dar, inwieweit dieser Umstand den vorliegenden Feststellungen zum Tathergang erörterungsbedürftig entgegenstehen sollte (RIS‑Justiz RS0116767; vgl im Übrigen RS0098646 [T8]).
[5] Die Frage der Glaubwürdigkeit eines Zeugen und der Beweiskraft seiner Aussage ist der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten. Unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) kann die Beurteilung der Überzeugungskraft von Aussagen nur mangelhaft erscheinen, wenn sich von der Beschwerde deutlich und bestimmt bezeichnete, die Glaubwürdigkeit angeblich ernsthaft in Frage stellende, gleichwohl unerörtert gebliebene Tatumstände auf Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen beziehen, nicht hingegen, wenn sie bloß die Sachverhaltsannahmen der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit betreffen (RIS‑Justiz RS0104976 [T2]).
[6] Mit dem Hinweis auf die vom Opfer (zunächst) unterlassene Anzeigeerstattung bei der Polizei und die (zufolge dessen Angaben in der Hauptverhandlung)zwischenzeitig erfolgte Löschung der vorliegend inkriminierten WhatsApp‑Nachrichten zeigt das weitere Rechtsmittelvorbringen (erneut Z 5 zweiter Fall) ein solches Verfahrensergebnis jedoch nicht auf. Vielmehr bekämpft es mit eigenen beweiswürdigenden Überlegungen (zum Nachtatverhalten des Opfers) in unzulässiger Weise die (dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe [§ 270 Abs 2 Z 5 StPO] folgende [RIS‑Justiz RS0098778, RS0106295]) tatrichterliche Beweiswürdigung (US 4) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (§ 283 Abs 1 StPO).
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[8] Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass dem Urteil in Ansehung des Ausspruchs über die strafrechtliche Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB von der Betroffenen nicht geltend gemachte, dieser jedoch zum Nachteil gereichende Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO anhaftet (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO).
[9] Nach den – gekürzt wiedergegebenen – Urteilsfeststellungen zum Tathergang (US 2 ff) fragte die Betroffene T*, ob er ihr mit einem Geldbetrag von 1.000 Euro finanziell „aushelfen“ könne; dies lehnte er jedoch mit dem Hinweis darauf ab, „über eine derartige Summe nicht zu verfügen“. Anschließend hielt sie T* eine Waffe gegen den Oberschenkel. Aus Angst, sie könne „ihm etwas antun“, sicherte er ihr zu, den Geldbetrag zu besorgen. Am darauffolgenden Tag übermittelte ihm die Betroffene sinngemäß die Aufforderung „per SMS bzw. WhatsApp“, er müsse zahlen, andernfalls werde sie „ihre Leute auf ihn hetzen“.
[10] Der „gewollte Sinn“ des von der Betroffenen gezeigten Verhaltens lag darin, bei T* „den Eindruck einer ernst gemeinten Ankündigung einer bevorstehenden Verletzung am Körper zu erwecken“.
[11] Durch das Anhalten der Waffe und die Übermittlung der Nachricht am nächsten Tag, somit eine „gefährliche Drohung mit zumindest einer Körperverletzung“, wollte die Betroffene T* zu einer Handlung, nämlich zur Übergabe/Zahlung von 1.000 Euro „nötigen und wusste sie dies auch“. Ihr kam es überdies darauf an, sich durch das von T* „abgenötigte Verhalten“ unrechtmäßig zu bereichern. Dabei wusste und wollte sie auch, dass er durch diese Handlung im Betrag von 1.000 Euro am Vermögen geschädigt werden sollte.
[12] Nach § 21 Abs 3 dritter Satz StGB kommt eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen (wie hier das im sechsten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB enthaltene Verbrechen der Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB) als Anlasstat für eine strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 (Abs 1) StGB nur in Betracht, wenn sie unter Anwendung von Gewalt gegen eine Person oder unter Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) begangen wurde (RIS‑Justiz RS0135481 und Haslwanter in WK2 StGB § 21 Rz 33, wonach von der Wortfolge „mit Strafe bedrohte Handlungen gegen fremdes Vermögen“ [ausgehend von einer systematischen und teleologischen Auslegung] ausschließlich die Tatbestände des sechsten Abschnitts des Besonderen Teils des StGB angesprochen werden).
[13] Letztere liegt vor, wenn die Ankündigung des gegen Leib oder Leben des Bedrohten gerichteten Übels eine konkrete Gefahr für die körperliche Unversehrtheit befürchten lässt und der sofortige Vollzug des angedrohten Übels in Aussicht gestellt wird, wobei diese Kriterien vom (zumindest bedingten) Vorsatz des Täters umfasst sein müssen (15 Os 87/15f; vgl 12 Os 82/23k [Rz 10]; siehe im Übrigen RIS‑Justiz RS0094161).
[14] Da das Urteil keine Feststellungen zu einem diese Kriterien erfüllenden Bedeutungsinhalt der Äußerung/des Verhaltens (vgl hiezu RIS‑Justiz RS0092437) und einem darauf bezogenen Vorsatz der Betroffenen enthält, hat das Erstgericht ihr konstatiertes Handeln zu Unrecht als Anlasstat herangezogen und damit seine Befugnis zur Anordnung einer Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB überschritten (vgl Haslwanter in WK2 StGB Vor §§ 21–25 Rz 9).Daher war das angefochtene Urteil, das in seinem Ausspruch über die Begehung und Subsumtion der in Rede stehenden [Anlass‑]Tat einschließlich der Zurechnungs‑[un‑]fähigkeit unberührt bleibt (§ 260 Abs 1 Z 1 und Z 2 StPO; vgl Haslwanter in WK2 StGB Vor §§ 21–25 Rz 8; RIS‑Justiz RS0117809 [T1]), in der Anordnung der strafrechtlichen Unterbringung der Y* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB bei der nichtöffentlichen Beratung sofort aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen (§ 285e StPO).
[15] Mit ihrer Berufung war die Betroffene auf die Kassation zu verweisen.
[16] Mit Blick auf den zweiten Rechtsgang sei angemerkt, dass die Anordnung der Unterbringung in einem forensisch‑therapeutischen Zentrum nach § 21 (Abs 1) StGB (unter anderem) eine ausreichende Feststellungsgrundlage für das Vorliegen einer Prognosetat voraussetzt. Diese ist zumindest ihrer Art nach näher zu umschreiben, um eine Subsumtion unter den Rechtsbegriff einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung mit schweren Folgen zu ermöglichen (RIS‑Justiz RS0113980 [T8 und T10]). Diesem Erfordernis wird die Feststellung, es sei „zu befürchten, dass [die Betroffene] unter dem maßgeblichen Einfluss ihrer Krankheit mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit – in absehbarer Zeit, nämlich innerhalb von Wochen oder allenfalls Monaten – weitere strafbare Handlungen mit schweren Folgen, wie beispielsweise Erpressungen, begehen wird“ (US 4), nicht gerecht (vgl 14 Os 78/24p; Haslwanter in WK² StGB § 21 Rz 27; Kirchbacher/Rami, WK‑StPO § 173 Rz 43).
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