European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0060OB00002.26A.0128.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Zivilverfahrensrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Mit Beschluss vom 27. 7. 2022 wurde Mag. Elisabeth Mitterbauer zur gerichtlichen Erwachsenenvertreterin für den Betroffenen bestellt.
[2] Das Erstgericht wies mit Beschluss vom 27. 5. 2025 einen Verfahrenshilfeantrag der Mutter des Betroffenen ab und einen weiteren Verfahrenshilfeantrag zurück.
[3] Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs der Mutter als verspätet zurück.
Rechtliche Beurteilung
[4] Dagegen richtet sich das als Revisionsrekurs zu wertende Rechtsmittel der Mutter des Betroffenen.
[5] 1. Revisionsrekurse gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe sind nach § 62 Abs 2 Z 2 AußStrG jedenfalls unzulässig. Zu den Entscheidungen über die Verfahrenshilfe gehören auch solche, mit denen – wie hier – ein in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe erhobener Rekurs aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde (RS0044213; RS0012383; RS0044330).
[6] 2. Das Rechtsmittel der Mutter des Betroffenen ist daher schon aus diesem Grund als absolut unzulässig zurückzuweisen.
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