OGH 6Ob2/26a

OGH6Ob2/26a28.1.2026

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.‑Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache des Betroffenen P*, vertreten durch die Erwachsenenvertreterin Mag. Elisabeth Mitterbauer, Rechtsanwältin in Ried im Innkreis, über den Revisionsrekurs der Mutter des Betroffenen E*, gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis als Rekursgericht vom 3. September 2025, GZ 18 R 60/25s-234, mit dem der Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Ried im Innkreis vom 27. Mai 2025, GZ 2 P 61/23y-209, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0060OB00002.26A.0128.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Zivilverfahrensrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Mit Beschluss vom 27. 7. 2022 wurde Mag. Elisabeth Mitterbauer zur gerichtlichen Erwachsenenvertreterin für den Betroffenen bestellt.

[2] Das Erstgericht wies mit Beschluss vom 27. 5. 2025 einen Verfahrenshilfeantrag der Mutter des Betroffenen ab und einen weiteren Verfahrenshilfeantrag zurück.

[3] Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs der Mutter als verspätet zurück.

Rechtliche Beurteilung

[4] Dagegen richtet sich das als Revisionsrekurs zu wertende Rechtsmittel der Mutter des Betroffenen.

[5] 1. Revisionsrekurse gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe sind nach § 62 Abs 2 Z 2 AußStrG jedenfalls unzulässig. Zu den Entscheidungen über die Verfahrenshilfe gehören auch solche, mit denen – wie hier – ein in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe erhobener Rekurs aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde (RS0044213; RS0012383; RS0044330).

[6] 2. Das Rechtsmittel der Mutter des Betroffenen ist daher schon aus diesem Grund als absolut unzulässig zurückzuweisen.

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