OGH 7Ob184/25x

OGH7Ob184/25x21.1.2026

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. C* R*, vertreten durch Mag. Vančo Apostolovski, LL.M., Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei G* AG, *, vertreten durch die MUSEY rechtsanwalt gmbh in Salzburg, wegen Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgerichtvom 20. August 2025, GZ 5 R 76/25y‑37, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 21. März 2025, GZ 31 Cg 116/23h‑32, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0070OB00184.25X.0121.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Versicherungsvertragsrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.450,40 EUR (darin enthalten 408,40 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

[1] Die Klägerin hat bei der Beklagten einen Haushaltsversicherungsvertrag abgeschlossen, der auch eine Privathaftpflichtversicherung umfasst. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen * für die Haushaltsversicherung ABH 2006/Stufe 2 (ABH 2006) sowie die Besonderen Bedingungen * HH Top Plus 2019 G/Stufe 4 (HH Top Plus 2019) zugrunde.

[2] Die ABH 2006 lauten auszugsweise:

II. Haftpflichtversicherung

Artikel 11

Versicherungsfall und Versicherungsschutz

1. Versicherungsfall

Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem privaten Risikobereich (siehe Artikel 12 Pkt. 1) entspringt und aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen (Pkt. 2) erwachsen oder erwachsen könnten.

[...]

Artikel 12

Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes

1. Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit, [...]

[...]

Artikel 16

[...]

3.2. Die Versicherung umfasst ferner die den Umständen nach gebotenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Feststellung und Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzpflicht, und zwar auch dann, wenn sich der Anspruch als unberechtigt erweist.

[...]

Artikel 17

Ausschlüsse vom Versicherungsschutz

Nicht versichert sind:

[...]

7. Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an

7.1. Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die versicherten Personen gemäß Artikel 13 entliehen, gemietet, geleast, gepachtet oder in Verwahrung genommen haben, sei es auch im Zuge der Verwahrung als Nebenverpflichtung.

[...]

[3] Die HH Top (Plus) 2019 lauten auszugsweise:

Abweichend von den vereinbarten Allgemeinen Bedingungen sind folgende Änderungen oder Erweiterungen des Versicherungsschutzes vereinbart:

[...]

33. Erweiterte Privathaftpflichtversicherung:

[...]

33.2. Abweichend von Artikel 17 Pkt. 7.1. ABH erstreckt sich der Versicherungsschutz ferner auf Schadenersatzverpflichtungen aus der Beschädigung von gemieteten Räumen sowie des darin befindlichen Inventars. Dieser Versicherungsschutz gilt nur für Mietverhältnisse mit einer Höchstdauer von 1 Monat.

[4] Die Klägerin hielt sich gemeinsam mit einer Freundin vom 16. bis zum 18. 8. 2021 in einer Berghütte auf. Diese stand im Eigentum eines beruflich Bekannten der Klägerin, mit dem sie im Vorfeld vereinbart hatte, dass sie ein Entgelt für den Hüttenaufenthalt leisten würde. Bei der Abreise übergab sie zumindest 150 EUR. Noch am Tag der Abreise geriet die Berghütte in Brand.

[5] Die Feuerversicherung des Eigentümers nimmt die Klägerin für den an der Hütte am Tag der Abreise entstandenen Schaden durch einen Brand in Anspruch. Ein Gerichtsverfahren ist anhängig.

[6] Die Klägerin begehrt die Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten.

[7] Die Beklagte wendet ein, es bestehe keine Versicherungsdeckung für entliehene oder sonst in Verwahrung bzw unentgeltlich in Bestand genommene Räumlichkeiten. Für eine Versicherungsdeckung müsste es sich um gemietete, also entgeltlich überlassene Räumlichkeiten handeln. Auch dabei umfasse der Versicherungsschutz nur die Beschädigung von Räumen und des darin befindlichen Inventars, also nur den Innenbereich der gemieteten Objekte und nicht ganze Häuser.

[8] Das Erstgericht stellte die Deckungspflicht der Beklagten fest.

[9] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten keine Folge. Das Bestehen eines Bestandverhältnisses im Gegensatz zu einer unentgeltlichen Leihe zwischen der Klägerin und dem Eigentümer der Hütte sei für den auf die Feuerversicherung übergegangenen Schadenersatzanspruch nicht von rechtlicher Relevanz. Es handle sich um nur im Deckungsprozess relevante Tatumstände. Aus Sicht des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers umfasse der Begriff „Raum“ unbewegliche Gegenstände, die durch Boden, Decke und Wände umschlossen sind, also sich in Häusern, Hütten, aber auch in Wohncontainern befänden. Vom Gegeneinschluss sei aufgrund der Unklarheit der Formulierung „aus der Beschädigung von gemieteten Räumen“ im Hinblick auf den Haftungsumfang bei Gebäuden, die nur aus den gemieteten Räumen und einer Außenhaut bestehen (Berghütten, Wohncontainer) unter Heranziehung der Unklarheitenregelung die gesamte Berghütte umfasst.

[10] Das Berufungsgericht ließ die Revision zu, weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Verständnis der Wortfolge „Beschädigung von gemieteten Räumen“ in der Deckungserweiterung zu Art 17.7.1. ABH 2006 vorliege.

[11] Gegen diese Entscheidung wendet sich die Revision der Beklagten mit dem Antrag, das Urteil im klagsabweisenden Sinn abzuändern; hilfsweise stellt sie Aufhebungsanträge.

[12] Die Klägerin begehrt in ihrer Revisionsbeantwortung die Revision zurückzuweisen; hilfsweise dieser keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[13] Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.

[14] 1.1 Nach Ansicht der Beklagten sind von der Deckungserweiterung nur Innenräume und das darin befindliche Inventar, nicht aber andere Teile des Gebäudes erfasst.

[15] 1.2 Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) sind nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914 f ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (RS0008901 [insbesondere T5, T7, T87]). Unklarheiten gehen zu Lasten der Partei, von der die Formulare stammen, das heißt, im Regelfall zu Lasten des Versicherers (RS0050063 [T3]).

[16] 1.3 Der Fachsenat war mit der Auslegung der gegenständlichen Deckungserweiterung noch nicht befasst. In der österreichischen Literatur erfolgte bislang keine Auseinandersetzung zum Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers, wenngleich verschiedentlich auf die Deckungserweiterung verwiesen und dabei Hotelzimmer angeführt werden (Hartjes/Janker/Reisinger, Die Haftpflichtversicherung2, 129). Maitz (AHVB/EHVB, 168) und Neissl (Regressproblematik in der Gebäudeversicherung am Beispiel des haftpflichtigen Mieters, VbR 2023/9) verweisen für den Zweck der Deckungserweiterung darauf, dass die teilweise Aufhebung des Ausschlusses für Mietsachschäden dazu diene, kurzfristige Mietverhältnisse, wie bei der kurzfristigen Miete eines Hotels oder Apartments bzw einer Ferienwohnung für private Urlaubszwecke, wieder in den Versicherungsvertrag einzuschließen.

[17] 1.4 In Deutschland wird in der Literatur einhellig vertreten, dass von der nach der dortigen Bedingungslage versicherten „Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden“ auch ganze Einfamilien-, Wochenend- und Ferienhäuser erfasst sind (Schimikowski in Späte/Schimikowski, Haftpflichtversicherung2 BB PHV Muster‑Bedingungsstruktur IX Rz 164; Stockmeier, Privathaftpflichtversicherung, AVB PHV A1-6.6 Rz 28; Betz in Veith/Gräfe/Lange/Rogler, Der Versicherungsprozess5 § 14 Rz 449; Koch in Bruck/Möller, VVG10 Ziff. 5 BBR PHV Rz 16).

[18] 1.5 Der Fachsenat schließt sich der in Deutschland herrschenden Ansicht an. Ausgehend vom einen durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer erkennbaren Zweck der Regelung, kurzfristige Mietverhältnisse, insbesondere solche zu Urlaubszwecken, in den Versicherungsschutz einzuschließen, wird dieser erwarten, dass nicht nur der Innenbereich eines gemieteten Hauses, sondern auch ganze Ferienhäuser oder – wie hier – die gesamte Berghütte von der Deckungserweiterung umfasst ist.

[19] Die von der Beklagten angestrebte Differenzierung zwischen Schäden an den Innenräumen und solchen an sonstigen Gebäudeteilen, für deren Zwecke sie Bestimmungen des Mietrechts und AVB aus anderen Versicherungszweigen heranzieht, wird ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer hingegen nicht anstellen.

[20] 2.1 Die Frage der zivilrechtlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers/des Versicherten ist im Haftpflichtprozess zwischen ihm und dem Geschädigten zu klären, während der Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers/Versicherten, wenn er strittig ist, zwischen ihm und dem Versicherer im Deckungsprozess geprüft werden muss. Die Frage, ob der Versicherer Versicherungsschutz zu gewähren hat, ist also von jener zu trennen, ob der Versicherungsnehmer/Versicherte dem Dritten Schadenersatz schuldet. Es herrscht das Trennungsprinzip. Im Deckungsprozess sind deshalb Feststellungen über Tatfragen, die Gegenstand des Haftpflichtprozesses sind, für den Haftpflichtprozess nicht bindend, daher überflüssig und, soweit sie getroffen wurden, für die Frage der Deckungspflicht unbeachtlich. Im Deckungsprozess kommt eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung und des Ergebnisses des Haftpflichtprozesses bei Beurteilung der Erfolgsaussichten grundsätzlich nicht in Betracht (7 Ob 142/18k; RS0081927).

[21] 2.2 Einen Sonderfall bilden Tatsachen, die für die Beurteilung sowohl der Berechtigung des Deckungsanspruchs des Versicherungsnehmers als auch dessen Haftung entscheidungsrelevant sind. Zu entscheidungsrelevanten Tatsachen sind im jeweiligen Prozess Feststellungen zu treffen. Im Deckungsprozess ist das Bestehen des Deckungsanspruchs zu prüfen und es bedarf der dafür notwendigen Feststellungen (7 Ob 142/18k), so etwa zum Vorliegen eines Ausschlusstatbestands (7 Ob 127/20g) oder – wie hier – einer Deckungserweiterung.

[22] 2.3 Ob die Voraussetzungen für die Deckungserweiterung vorliegen, hängt davon ab, ob die Klägerin die Berghütte von ihrem Bekannten gemietet hat, also ob dieser ihr die Hütte entgeltlich für eine bestimmte Zeit zum Gebrauch überlassen hat. Demgegenüber ist es für den Haftpflichtprozess, für den die Klägerin Deckung begehrt, unerheblich, auf welcher rechtlichen Grundlage sie die Hütte nutzte.

[23] Das Erstgericht hat daher zu Recht Feststellungen zur Vereinbarung zwischen der Klägerin und ihrem Bekannten getroffen. Ob daraus eine Miete im Sinn der AVB abzuleiten ist, ist Frage der rechtlichen Beurteilung.

[24] 3. Das ABGB fasst in den §§ 1090 f Miet- und Pachtverträge unter der Bezeichnung „Bestandverträge" zusammen. Wesensmerkmal eines Bestandvertrags ist nach § 1090 ABGB die Überlassung des Gebrauchs einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis (vgl Rassi in Bydlinski/Perner/Spitzer, Kommentar zum ABGB7 § 1090 Rz 1 ff).

[25] Ausgehend von der Feststellung des Erstgerichts, dass die Klägerin mit ihrem Bekannten die Zahlung eines Entgelts für die Nutzung der Berghütte für einige Tage vereinbart und diesem zumindest 150 EUR übergeben hat, ist dies zu bejahen und sind daher die Voraussetzungen der Deckungserweiterung erfüllt.

[26] Es kommt somit nicht darauf an, ob die klagende Feuerversicherung, mit ihrem Vorbringen im Haftpflichtprozess, die Klägerin habe die Berghütte „in Bestand genommen“, eine Miete oder bloß die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung der Berghütte an die Klägerin behauptet. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit liegt daher schon mangels Relevanz nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

[27] 4. Der Revision war nicht Folge zu geben.

[28] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO.

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