OGH 22Ns4/25w

OGH22Ns4/25w13.1.2026

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 13. Jänner 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Dr. Forcher und Dr. Kretschmer als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, AZ Disz/38‑25 des Disziplinarrats der Salzburger Rechtsanwaltskammer, über den Antrag des Kammeranwalts auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0220NS00004.25W.0113.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Tiroler Rechtsanwaltskammer übertragen.

 

Gründe:

[1] Die Staatsanwaltschaft Wels benachrichtigte am 23. Oktober 2025 die Salzburger Rechtsanwaltskammer, dass gegen *, Rechtsanwalt in *, am 19. Oktober 2025 wegen des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde.

[2] Die Salzburger Rechtsanwaltskammer leitete die Benachrichtigung am 28. Oktober 2025 zur Bearbeitung an den Kammeranwalt weiter. Dieser beantragte am 19. November 2025 die Bestellung eines Untersuchungskommissärs und die Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat.

[3] Rechtsanwalt * ist Mitglied des Disziplinarrats der Salzburger Rechtsanwaltskammer.

Rechtliche Beurteilung

[4] Gemäß § 25 Abs 1 DSt kann die Durchführung des Disziplinarverfahrens wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats oder aus anderen wichtigen Gründen auf Antrag des Beschuldigten, des Kammeranwalts oder des Disziplinarrats selbst einem anderen Disziplinarrat übertragen werden.

[5] Ein solcher Antrag kann bereits vor einem Verfolgungsantrag des Kammeranwalts gestellt werden (Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 [2023] § 25 DStE Rz 1 mwN). Der Umstand, dass der angezeigte Rechtsanwalt Mitglied des Disziplinarrats der Salzburger Rechtsanwaltskammer ist, stellt einen wichtigen Grund im Sinn des § 25 Abs 1 zweiter Fall DSt dar (RIS‑Justiz RS0055598).

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