Rechtssatz
Der Umstand, dass der Disziplinarbeschuldigte gewähltes Mitglied des örtlich zuständigen Disziplinarrates ist, ist ein wichtiger Grund im Sinne des § 25 Abs 1 DSt.
| 8 Bkd 1/93 | OGH | 13.09.1993 |
Beisatz: Wegen möglicher Befangenheit der übrigen Mitglieder des Disziplinarrates. (T1) |
| 16 Bkd 2/01 | OGH | 06.04.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Der Umstand, dass sich das Verfahren gegen ein früheres Mitglied des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer für Kärnten und ein nunmehriges Mitglied des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Kärnten richtet, aber auch der Umstand, dass der Präsident des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer für Kärnten Verteidiger der Disziplinarbeschuldigten ist, sind ein wichtiger Grund im Sinne des § 25 Abs 1 DSt der zur Vermeidung des Anscheines einer Voreingenommenheit eine Delegierung gebietet. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19921019_OGH0002_011BKD00003_9200000_001
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