OGH 10Ob56/25w

OGH10Ob56/25w13.1.2026

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätin Dr. Wallner‑Friedl in der Rechtssache der klagenden Partei Univ.‑Prof. Dr. C*, vertreten durch Aigner Rechtsanwalts‑GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei * AG, *, vertreten durch die Brandl Talos Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, wegen 262.950 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Juli 2025, GZ 5 R 84/25x‑17, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0100OB00056.25W.0113.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Zwischen dem Kläger und dem beklagten Kreditkartenunternehmen besteht ein Kreditkartenvertrag. Der Kläger beabsichtigte, in Kryptowährungen zu investieren und wies beginnend mit 27. 1. 2024 über seine Kreditkarte mehrere Zahlungen von insgesamt 262.950 EUR an die Zahlungsempfänger „b*.com“ und „B*“ jeweils mit Sitz im Ausland an. Zuvor hatte sich der Kläger dort registriert und ein eigenes Konto eingerichtet. Der Kläger führte sämtliche Zahlungen unter Anwendung einer Zwei-Faktor-Kundenauthentifizierung („Strong Customer Authentification“) durch.

[2] Der Kundenservice der Beklagten nahm am 28. 1. 2024 vor der Verbuchung der ersten Transaktion am 29. 1. 2024 telefonisch mit dem Kläger Kontakt auf, nachdem das Transaktionsüberwachungssystem der Beklagten eine Auffälligkeit aufgrund der Überschreitung eines Betragsschwellenwerts angezeigt hatte. Die Beklagte wollte verifizieren, ob die Transaktion vom Kläger bewusst und gewollt in Auftrag gegeben wurde. Der Kläger gab in dem Telefonat an, dass er in Kryptowährungen investiere.

[3] Am 5. 2. 2024 kontaktierte der Kundenservice der Beklagten den Kläger erneut. Bei diesem Telefonat teilte der Kläger abermals mit, dass es sich um von ihm gewollte Investitionen in Kryptowährungen handle. Der Kläger informierte die Beklagte nicht darüber, dass er von dritter Seite telefonisch zur Vornahme der Zahlungen angeleitet worden war.

[4] Die Beklagte wies auf ihrer Website auf die Gefahren von „Betrugsmaschen“ hin sowie auf generelle Sicherheitsmaßnahmen für Zahlungen via Internet und stellte Informationen betreffend „Phishing“ bereit. Sie wies darin unter anderem auch darauf hin, Telefonate mit verdächtigen Personen umgehend zu beenden.

[5] Der Kläger begehrte von der Beklagten die Zahlung von 262.950 EUR. Er habe im Nachhinein erfahren, dass die Zahlungen einen kriminellen Hintergrund gehabt hätten. Die Betrüger hätten ihn Schritt für Schritt zu den Überweisungen an „b*.com“ und „B*“, zur Umwandlung in Tether token und sodann zur Überweisung dieser auf eine als vermeintliche Handelsplattform für Kryptowährungen getarnte Wallet der Betrüger angeleitet. Der Betrug sei für ihn nicht erkennbar gewesen. Die Beklagte hätte dies erkennen und angemessene Maßnahmen zu seinem Schutz setzen müssen.

[6] Die Beklagte bestritt und wandte im Wesentlichen ein, dass für sie zu keinem Zeitpunkt Verdachtsmomente oder Anhaltspunkte für einen betrügerischen Hintergrund der Transaktionen erkennbar gewesen seien. Soweit der Kläger das Grundgeschäft beanstande, sei dies im Verhältnis zwischen ihm und den Zahlungsempfängern zu klären, die Beklagte sei nicht passiv legitimiert. Der Kläger habe alle Zahlungen autorisiert. Ein allfälliger Irrtum des Klägers sei der Beklagten nicht zuzurechnen. Die Beklagte habe in Entsprechung der ihr obliegenden Verpflichtungen eine umfangreiche und state-of-the-art-gerechte Transaktionsüberwachung implementiert.

[7] Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Der Kläger sei bei der Beauftragung der Transaktionen über das Konto bei der Beklagten weder einem Irrtum unterlegen, noch Opfer eines Betrugs geworden. Die Schädigung sei nicht durch die Überweisungen an B* oder B* erfolgt. Auch nach der Umwandlung der überwiesenen Geldbeträge in Tether Token habe der Kläger noch vollen und alleinigen Zugriff auf seinen Vermögenswert gehabt. Erst die Transferierung der Tether Token auf eine Wallet der Betrüger habe den Vermögensschaden des Klägers begründet. Der Kläger habe sämtliche Zahlungen autorisiert. Die Beklagte sei den ihr obliegenden Schutz‑ und Sorgfaltspflichten nachgekommen und habe keinen Betrugsverdacht hegen müssen. Der Kläger habe gegenüber Mitarbeitern der Beklagten in zwei Telefongesprächen seinen (freien) Willen zur Investition in Kryptowährungen bestätigt und der Beklagten nicht mitgeteilt, dass er die Überweisungen an B* und B* über Anleitung Dritter vornehme. Dass die Beklagte von den nachgelagerten Transaktionen der Tether Token auf eine Wallet der Betrüger gewusst habe, behaupte der Kläger nicht. Die Beklagte habe auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür gehabt. Die ordentliche Revision erklärte das Berufungsgericht für nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

[8] Die außerordentliche Revision des Klägers vermag keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.

[9] 1.1. Der Umfang von Schutz‑ und Sorgfaltspflichten, wie etwa die Frage von Beratungs- und Aufklärungspflichten von Banken, ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls. Gegenteiliges gilt nur dann, wenn eine grobe Fehlbeurteilung vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit korrigiert werden müsste (RS0106373 [T4]).

[10] 1.2. Der Kläger legt in seiner außerordentlichen Revision nicht dar, inwiefern den Vorinstanzen eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, insbesondere, inwiefern der Beklagten erkennbar gewesen sein soll, dass der Kläger aufgrund der – nach seinem eigenen Vorbringen – späteren und nicht mit den Zahlungsaufträgen der Beklagten in Zusammenhang stehenden Transaktionen einem Betrug zum Opfer fallen werde und ein Informationsdefizit auf Seiten des Klägers oder ein der Beklagten erkennbarer Betrugsverdacht vorlägen. Wenn die Vorinstanzen im konkreten Einzelfall eine Verletzung der Schutz‑ und Sorgfaltspflichten durch die Beklagte aufgrund der bestehenden Transaktionsüberwachung, der sowohl im Vorfeld erfolgten Warnung auf ihrer Website als auch der vor der ersten Transaktion und sodann später abermals getätigten telefonischen Nachfrage und den vom Kläger der Beklagten erteilten (Nicht‑)Informationen verneint haben, so ist dies nicht korrekturbedürftig.

[11] 2. Da Feststellungen zur genauen Schadenshöhe und zur behaupteten Kausalität der unterlassenen Warnung der Beklagten für den eingetretenen Schaden an der rechtlichen Beurteilung, dass dieser eine Verletzung ihrer Schutz‑ und Sorgfaltspflichten nicht vorzuwerfen ist, nichts ändern würden, liegen entgegen der Ansicht des Klägers auch keine sekundären Feststellungsmängel vor.

[12] 3. Einer weiterer Begründung bedarf die Zurückweisung nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

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