OGH 12Os134/25k

OGH12Os134/25k10.12.2025

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Dezember 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz‑Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Strubreiter in der Strafsache gegen * M* wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 und 2, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 31 Hv 32/25k des Landesgerichts Feldkirch, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil dieses Gerichts als Jugendschöffengericht vom 14. Juli 2025, GZ 31 Hv 32/25k‑150, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Staatsanwalt Mag. Lang BA, zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0120OS00134.25K.1210.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Fachgebiet: Suchtgiftdelikte

 

Spruch:

 

Das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Jugendschöffengericht vom 14. Juli 2025, GZ 31 Hv 32/25k‑150, verletzt das Gesetz zu Schuldspruch I in §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 und 2 StGB und § 270 Abs 2 Z 5 StPO sowie zu Schuldspruch V in §§ 35 Abs 1, 37 SMG und § 270 Abs 2 Z 5 StPO.

Dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zu I und V, demgemäß im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung), im Verfallserkenntnis und im Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche des * W* und der * N*, sowie der Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht und auf Anordnung der Bewährungshilfe werden aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Feldkirch verwiesen.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * M* – soweit hier relevant – des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 und 2, 15 StGB (I) und (vgl aber § 29 StGB; RIS‑Justiz RS0090730, RS0112520 [T5]) des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 15, 127, 131 StGB (II) sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG (V) schuldig erkannt.

[2] Danach hat sie in G* und andernorts

(I) Nachgenannten fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, im bewussten und gewollten arbeitsteiligen Zusammenwirken mit einem Mittäter, teils durch Einbruch,

(1) im Zeitraum von 9. Jänner 2025 bis 10. Jänner 2025 weggenommen, und zwar:

(a) dem * W* 1.400 Euro Bargeld, indem sie es aus dem Handschuhfach des unversperrt abgestellten PKW herausnahmen,

(b) der H* GmbH Bekleidung, ein Mobiltelefon sowie eine Handkasse samt 13,29 Euro Bargeld, indem sie durch Aufdrücken der Schiebetüre in das Geschäft der Geschädigten eindrangen, die Sachen aus dem Geschäft mitnahmen und die Handkasse in weiterer Folge aufbrachen;

(2) Bargeld und sonstige Gegenstände wegzunehmen versucht, und zwar am 9. Jänner 2025 unbekannten Besitzern von versperrt abgestellten PKWs, indem sie bei den Türen überprüften, ob diese unversperrt waren;

(II) am 29. August 2024 Verfügungsberechtigten der S* GmbH eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Flasche Schnaps, mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich oder Dritte durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie die Flasche zur Kassa nahm, diese, nachdem ihr eröffnet wurde, dass sie die Flasche nicht kaufen dürfe, ergriff, an sich riss und das Geschäft verlassen wollte, wobei sie bei Betretung auf frischer Tat Gewalt gegen drei Filialmitarbeiterinnen anwendete, um sich die weggenommene Sache zu erhalten, indem sie der einen in den Arm biss und ihr ins Gesicht schlug, die andere kratzte und die dritte auf den Arm schlug, damit diese die Umklammerung lösten;

(V) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter am 10. Jänner 2025 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich 1,69 Gramm Cannabiskraut und 2,82 Gramm Kokain erworben und besessen, indem sie dieses in einem Kuvert mit sich führten, wobei sie die Taten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begingen.

[3] Nach dem Urteilssachverhalt hat M* die zu I angeführten Diebstähle (jeweils) „vorsätzlich“ begangen, wobei ihre Absicht jeweils auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtet war (US 6). Dass sie es bei der Tatbegehung zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, anderen fremde bewegliche Sachen teils durch Einbruch in ein Gebäude und durch Aufbrechen eines Behältnisses wegzunehmen, ist den Entscheidungsgründen jedoch nicht zu entnehmen.

[4] Zudem enthalten diese zu Schuldspruch V keine Feststellungen, aus denen sich die Nichtanwendung der §§ 35 Abs 1, 37 SMG ergibt.

Rechtliche Beurteilung

[5] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, verletzt das bekämpfte Urteil das Gesetz in mehrfacher Hinsicht:

 

Zum Schuldspruch zu I:

[6] Gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO ist das Schöffengericht (unter anderem) verpflichtet, in den Entscheidungsgründen in gedrängter Darstellung, aber mit voller Bestimmtheit anzugeben, welche Tatsachen es als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen hat. Im Fall eines Schuldspruchs sind Feststellungen zum objektiven Tathergang (und zwar im Umfang entscheidender Tatsachen [vgl RIS‑Justiz RS0117264]) sowie zur damit korrespondierenden subjektiven Tatseite zu treffen (Danek/Mann, WK-StPO § 270 Rz 30 und 35). Das bloße Anführen der verba legalia – wie hier „vorsätzlich“ (§ 5 Abs 1 StGB; US 6) – reicht nicht, wenn in den Entscheidungsgründen kein Sachverhaltsbezug hergestellt wird (RIS‑Justiz RS0119090; vgl auch RS0114639; Danek/Mann, WK‑StPO § 270 Rz 35; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 8).

[7] Diebstahl nach § 127 StGB besteht objektiv in der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache, demnach im Bruch fremden Gewahrsams unter gleichzeitiger Begründung neuen Gewahrsams gegen den Willen des bisherigen Gewahrsamsträgers, und setzt in subjektiver Hinsicht einen auf sämtliche äußeren Tatbildmerkmale bezogenen, die unrechtmäßige Bereicherung durch Zueignung der Sache einschließenden Vorsatz des Täters im Zeitpunkt der Sachwegnahme voraus (14 Os 9/14a, 10/14y; Stricker in WK² StGB § 127 Rz 167 ff).

[8] Bei den alternativen Begehungsformen (vgl RIS‑Justiz RS0119965) des Einbrechens in ein Gebäude (§ 129 Abs 1 Z 1 StGB) und des Aufbrechens eines Behältnisses (§ 129 Abs 1 Z 2 erster Fall StGB) handelt es sich um zweiaktige Tatbestände, bei denen Wegnahme und Einbruchshandlung zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit im engeren Sinn verknüpft sind (Ratz in WK² StGB Vor §§ 28–31 Rz 89). Der Täter muss vor der Wegnahme eine Einbruchshandlung setzen und dann einen Diebstahl begehen, wobei der auf letzteres gerichtete Vorsatz bereits zum Zeitpunkt des ersten Teilakts vorliegen muss (Stricker in WK² StGB § 129 Rz 12; vgl mit Blick auf den Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 1 StPO [„mitnahmen und sie die Handkasse in weiterer Folge aufbrachen“] RIS‑Justiz RS0094099). Zudem erfordern die in Rede stehenden Qualifikationen, dass der Vorsatz des Täters auch alle qualifizierenden Merkmale erfasst (Stricker in WK² StGB § 129 Rz 122).

[9] Da das Schöffengericht in den Entscheidungsgründen zu I des Schuldspruchs jeweils (nur) Konstatierungen zum erweiterten (auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten) Vorsatz, nicht jedoch – unter Herstellung eines Sachverhaltsbezugs (vgl US 6 und 9) – zum jeweiligen Tatbildvorsatz (vgl zum Begriff Kienapfel/Höpfel/Kert, AT17 Rz 8.8.)traf, tragen die Entscheidungsgründe den Schuldspruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 und 2 StGB nicht.

 

Zum Schuldspruch zu V:

[10] Gemäß § 37 SMG hat nach Einbringen der Anklage das Gericht die §§ 35 und 36 SMG sinngemäß anzuwenden und das Verfahren unter den für die Staatsanwaltschaft geltenden Voraussetzungen mit Beschluss einzustellen.

[11] Nach den Konstatierungen zu V des Schuldspruchs hat M* das Suchtgift ausschließlich für den eigenen persönlichen Gebrauch erworben und besessen (US 8), weshalb das Erstgericht die Tat zutreffend § 27 Abs 1 und 2 SMG subsumierte (US 3 und 11).

[12] Wird durch die Tat § 27 Abs 1 und 2 SMG verwirklicht, so ist Diversion nach § 35 Abs 1 (iVm § 37) SMG – bei Vorliegen auch der weiteren Voraussetzungen und Bedingungen (§ 35 Abs 3 bis 7 SMG) – stets geboten (vgl RIS‑Justiz RS0131952 [zur Wortfolge „§ 27 Abs 1 oder Abs 2“]). Lehnt das Gericht dies dennoch ab, so hat es gemäß dem Gebot des § 270 Abs 2 Z 5 StPO die insoweit als erwiesen oder nicht erwiesen angenommenen, entscheidungswesentlichen Tatsachen in den Entscheidungsgründen des Urteils in gedrängter Darstellung anzuführen (Danek/Mann, WK-StPO § 270 Rz 30 und 31), also Feststellungen zu treffen, aus denen sich die Nichtanwendung der genannten Diversionsbestimmungen ableiten lässt (RIS‑Justiz RS0119091 [T7, T9]).

[13] Dass die Angeklagte M* weiterer, mit dem Suchtmittelgesetz in keinem Zusammenhang stehender Verbrechen oder Vergehen schuldig erkannt wurde, steht einer vorläufigen Verfahrenseinstellung nach §§ 37 iVm 35 Abs 1 SMG nicht entgegen (RIS‑Justiz RS0113621 [T1, T6]; Schroll/Kert, WK‑StPO § 203 Rz 33/1).

[14] Das Fehlen von Konstatierungen im dargestellten Sinn macht die Nichtanwendung von Diversion unschlüssig (vgl RIS‑Justiz RS0122332 [T12]), weshalb das Urteil im Schuldspruch zu V § 270 Abs 2 Z 5 StPO iVm §§ 37 und 35 Abs 1 SMG verletzt (vgl zuletzt 11 Os 49/25b).

[15] Die aufgezeigten Gesetzesverletzungen gereichen der Angeklagten zum Nachteil, sodass sich der Oberste Gerichtshof veranlasst sah, deren Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verbinden (§ 292 letzter Satz StPO).

[16] Im weiteren Rechtsgang wird hinsichtlich aller der Angeklagten letztlich zur Last liegenden Diebstähle – mögen sie auch rechtlich verschiedener Art sein (vgl zu § 131 StGB als Abwandlung von § 127 StGB RIS‑Justiz RS0093828 [T3]) – Subsumtionseinheit neu zu bilden sein (RIS‑Justiz RS0116734).

[17] Zum – undifferenziert auch auf die von der Kassation betroffenen Schuldspruchsachverhalte gestützten (vgl 14 Os 104/21g) – Zuspruch an N* wird bemerkt, dass sich diese nicht im eigenen Namen als Privatbeteiligte dem Verfahren angeschlossen hat (ON 15.6.9,4; s im Übrigen § 67 Abs 4 Z 3 StPO [zum Erfordernis ziffernmäßiger Geltendmachung des aus der Straftat abgeleiteten Anspruchs]).

[18] Alle vom aufgehobenen Urteilsspruch rechtslogisch abhängigen Entscheidungen und Verfügungen gelten gleichermaßen als beseitigt (RIS-Justiz RS0100444).

[19] Durch die Aufhebung (auch) des Strafausspruchs ist die dagegen gerichtete Berufung der Staatsanwaltschaft gegenstandslos.

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