European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0120NS00076.25K.1126.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Anwaltsrichter Dr. H* ist von der Entscheidung über die Berufung des Disziplinarbeschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 16. November 2023, GZ D 59/21 (iVm D 149/22)-28, nicht ausgeschlossen.
Der Antrag auf Ablehnung des Anwaltsrichters Dr. F* wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 21 Ds 5/25k über die im Spruch erwähnte Berufung zu entscheiden.
Zur Ablehnung des Anwaltsrichters Dr. H*:
[2] Der Genannte ist Mitglied des zuständigen Senats.
Rechtliche Beurteilung
[3] Der Disziplinarbeschuldigte lehnte diesen Anwaltsrichter „aus Vorsicht“ mit der Begründung ab, dass er (der Disziplinarbeschuldigte) nach dem Anwaltsrichter „unlängst die weitere Vertretung übernommen“ habe. Gründe die geeignet sind, dessen volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen (§ 64 DSt iVm § 43 Abs 1 Z 3 StPO), lassen sich aus diesem pauschalen Argument nicht ableiten.
Zur Ablehnung des Anwaltsrichters Dr. F*:
[4] Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf Ablehnung eines Richters wegen Ausschließung nach § 44 Abs 3 StPO ist dessen konkret-aktuelle Kompetenz zur Entscheidung in der Sache des Ablehnungswerbers (vgl RIS‑Justiz RS0097219 [insbesondere T3], RS0097075; Lässig, WK-StPO Vor §§ 43–47 Rz 4). Eine solche liegt nicht vor, weil Dr. F* nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs kein Mitglied des erkennenden Senats, sondern Ersatzmitglied ist (vgl 12 Ns 13/23t).
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