European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0020NC00052.25G.1125.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
* ist als Mitglied des * Senats in der zu AZ * anhängigen Rechtssache befangen.
Begründung:
[1] In der dem Befangenheitsverfahren zugrunde liegenden Arbeitsrechtssache sind Ersatzansprüche der Klägerin zu beurteilen, die darauf gegründet werden, dass die Beklagte für eine von der Klägerin angestrebte Stelle nicht die Klägerin als bestqualifizierte Bewerberin, sondern Dr. * bestellt habe. Dr. * war, nachdem er unter anderem für die Ausbildung der Richteramtsanwärter im Sprengel des Oberlandesgerichts Wien zuständig gewesen war, mehrere Jahre lang Präsident des Oberlandesgerichts Wien. Aus diesem Grund haben sich mehrere Richterinnen und Richter des Oberlandesgerichts Wien für die Entscheidung über die gegen das Ersturteil erhobene Berufung für befangen erklärt. Über die Rekurse gegen die Abweisung zweier dieser Anträge auf Feststellung der Befangenheit hat nach der Geschäftsverteilung der * Senat des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden. * ist Mitglied dieses Senats.
[2] Am 19. 11. 2025 zeigte er seine Befangenheit an, weil in dem den Befangenheitsentscheidungen zugrunde liegenden Ausgangsverfahren im Zusammenhang mit der Bestellung von Dr. * ehrenrührige politische Intervention in den Raum gestellt und dessen fachliche Qualifikation für die von ihm nunmehr bekleidete Position in Frage gestellt worden sei. Seine Familie habe mit der Familie von Dr. * über viele Jahre gute nachbarschaftliche und auch freundschaftliche Kontakte gepflogen, die nach wie vor zwischen einzelnen Familienmitgliedern bestehen.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die Befangenheitsanzeige ist begründet.
[4] * zeigt an, dass er sich subjektiv befangen fühlt. Damit äußert er Zweifel, eine von unsachlichen Motiven unbeeinflusste Entscheidung treffen zu können. In einem solchen Fall ist grundsätzlich Befangenheit anzunehmen (RS0046053); anderes gilt nur dann, wenn die Anzeige offenkundig missbräuchlich wäre oder die angegebenen Umstände ihrer Natur nach nicht geeignet wären, Befangenheit zu begründen (2 Nc 17/21d Rz 5; 2 Nc 77/24g).
[5] Beides trifft hier nicht zu, sodass die Befangenheit auszusprechen war.
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