European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0050OB00074.25F.1120.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Wohnungseigentumsrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Voraussetzung für die Genehmigung einer vom Mieter geplanten wesentlichen Veränderung ist unter anderem, dass die Veränderung der Übung des Verkehrs entspricht und einem wichtigen Interesse des Hauptmieters dient (§ 9 Abs 1 Z 2 MRG). Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass beide Voraussetzungen kumulativ vorhanden sind, trifft den Mieter (RS0069551 [T2]; RS0069662 [T1]; RS0069695 [T5]; RS0069725 [T1]). Nur bei den nach § 9 Abs 2 Z 1 bis 5 MRG privilegierten Arbeiten wird das Vorliegen dieser Voraussetzungen unwiderlegbar vermutet. Dass die Errichtung einer Klimaanlage nicht zu den im § 9 Abs 2 MRG taxativ aufgezählten privilegierten Veränderungen zählt, ist im Revisionsrekursverfahren nicht strittig.
[2] 2. Ob die Voraussetzungen für die Duldungspflicht des Vermieters gemäß § 9 Abs 1 Z 2 MRG gegeben sind, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu beurteilen sind; dabei ist dem Rechtsanwender ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt. Diese Beurteilung wirft daher in der Regel keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf (RS0113606; vgl auch RS0069695 [T4]; RS0043718 [T2, T8, T9]). Nur in Fällen einer die Rechtssicherheit in Frage stellenden Fehlbeurteilung hat der Oberste Gerichtshof korrigierend einzugreifen.
[3] 3. Die Auffassung des Rekursgerichts, die vom Antragsteller vorgenommene Installation des Klimageräts sei iSd § 9 Abs 1 Z 2 MRG weder als verkehrsüblich anzusehen, noch diene sie dem wichtigen Interesse des Antragstellers, ist keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung:
[4] 3.1. Sein wichtiges Interesse hat der Antragsteller in erster Instanz mit der Herstellung eines angenehmen Raumklimas begründet, weil in der Wohnung in den Sommermonaten regelmäßig Raumtemperaturen zwischen 25 und über 28 Grad Celsius vorherrschen würden. Darauf, dass es sich dabei um eine Maßnahme handle, die nur die subjektive Komfortverbesserung durch Schaffung eines behaglicheren Raumklimas bezwecke, nicht jedoch der Anhebung auf den ortsüblichen Standard diene (RS0083341 [T18]; vgl 5 Ob 232/16b), haben bereits die Vorinstanzen zutreffend hingewiesen.
[5] 3.2. Das Rekursgericht hat auch die Grundsätze der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Verkehrsüblichkeit zutreffend dargestellt und den dadurch vorgegebenen Rahmen in seiner Beurteilung des vorliegenden Einzelfalls nicht überschritten.
[6] Die Wohnung entspricht vor allem aufgrund ihrer Ausstattung mit Außenjalousien und Markisen den normativen Vorgaben für die Vermeidung sommerlicher Überwärmung (vgl 5 Ob 245/18t). Objektive Umstände, aus denen sich ableiten ließe, dass ungeachtet dessen die Installation einer Außenklimaanlage der Übung des Verkehrs entspricht, kann der Antragsteller nicht darlegen. Derartige Umstände ergeben sich weder aus seinen allgemein gehaltenen Hinweisen auf den Klimawandel (vgl 5 Ob 59/21v) noch folgen sie aus dem Umstand, dass eine in der Nachbarschaft neu errichtete (teils noch in Fertigstellung befindliche) Wohnanlage über eine zentrale Kühlanlage verfügen soll.
[7] 4. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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