OGH 10Nc30/25f

OGH10Nc30/25f18.11.2025

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi und den Hofrat Dr. Annerl als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der betroffenen Person R*, vertreten durch Dr. Markus Ludvik, Rechtsanwalt in Wien, wegen Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 Abs 2 JN in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0100NC00030.25F.1118.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Die mit Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 6. August 2025, GZ 16 P 6/24b‑78, gemäß § 111 Abs 1 JN verfügte Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Erwachsenenschutzsache an das Bezirksgericht Murau wird gemäß § 111 Abs 2 JN genehmigt.

 

Begründung:

[1] Der Betroffene hielt sich zunächst in einem Einfamilienhaus im Sprengel des Bezirksgerichts Murau und in einer Gemeindewohnung in Wien auf.

[2] Nach telefonischer Auskunft des Erwachsenenvertreters hält sich der Betroffene – jedenfalls seit seinem stationären Aufenthalt in einem Krankenhaus in der Steiermark im Jänner 2025 – in seinem Einfamilienhaus im Sprengel des Bezirksgerichts Murau auf, wo er auch gepflegt wird und bleiben soll, bis es für ihn einen Pflegeplatz in einem Heim in Wien gibt.

[3] Unter Hinweis auf den Aufenthaltswechsel des Betroffenen übertrug das Bezirksgericht Döbling die Zuständigkeit zur Besorgung dieser Erwachsenenschutzsache gemäß § 111 JN an das Bezirksgericht Murau.

[4] Das Bezirksgericht Murau lehnte die Übernahme ab, weil aufgrund der Angaben des Betroffenen nicht ersichtlich sei, dass der Mittelpunkt der Lebensführung im Sprengel des Bezirksgerichts Murau liege.

Rechtliche Beurteilung

[5] Das Bezirksgericht Döbling legte daraufhin den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Genehmigung der Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 111 Abs 2 JN vor.

[6] 1. Das Erwachsenenschutzgericht kann die Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Betroffenen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird.

[7] 2. Dabei ist in der Regel ein örtliches Naheverhältnis zwischen dem Pflegschaftsgericht und dem Pflegebefohlenen zweckmäßig, sodass die Pflegschaftsaufgaben grundsätzlich von jenem Gericht wahrgenommen werden sollen, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des Betroffenen liegt (RS0046971 [T3]), mag auch der Erwachsenenvertreter weiterhin seinen Aufenthalt im Sprengel des bisher zuständigen Bezirksgerichts haben (RS0049144 [T7]).

[8] 3. Der Mittelpunkt der Lebensführung erfordert einen stabilen Aufenthalt an einem bestimmten Ort (RS0046971 [T5]). Der Betroffene hält sich nunmehr seit mehreren Monaten überwiegend in seinem Einfamilienhaus auf und es ist nach der Aktenlage davon auszugehen, dass der Betroffene dort auch bleibt, bis es für ihn einen Pflegeplatz in einem Heim in Wien gibt.

[9] 4. Mangels anderer Anhaltspunkte für die auf die Interessen des Betroffenen bezogene Zweckmäßigkeit der Beibehaltung der Zuständigkeit des übertragenden Gerichts hat es hier daher bei der allgemeinen Regel zu bleiben, dass das Naheverhältnis zwischen Betroffenem und Gericht von wesentlicher Bedeutung und daher jenes Gericht besser als Erwachsenenschutzgericht geeignet ist, in dessen Sprengel der Betroffene seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (vgl 5 Nc 3/24x; 4 Nc 7/23a). Von diesem Grundsatz wäre nur dann abzugehen, wenn besondere Gründe bestehen, die eine Erledigung durch das bisher zuständige Gericht eindeutig als zweckmäßiger erscheinen lassen. Solche Gründe sind hier nicht ersichtlich.

[10] 5. Der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling ist daher zu genehmigen.

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